prorendita 5 - Ideenkapital
prorendita 5 - Ideenkapital
prorendita 5 - Ideenkapital
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
PRORENDITA 5<br />
72 Steuerliche Grundlagen<br />
Sonstige steuerliche Aspekte<br />
Beteiligungsaufwendungen des Anlegers<br />
Aufwendungen des Anlegers im Zusammenhang mit der Beteiligung an der deutschen<br />
PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG können grundsätzlich als Sonderbetriebsausgaben<br />
im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der PRORENDITA<br />
FÜNF GmbH & Co. KG geltend gemacht werden. Steuerlich abzugsfähig sind diese Aufwendungen<br />
in gleicher Weise wie die eigenen Aufwendungen der PRORENDITA FÜNF<br />
GmbH & Co. KG gem. § 3c Abs. 1 EStG jedoch nur insoweit, als sie mit den in Deutschland<br />
steuerpflichtigen Einkünften in direktem Zusammenhang stehen und als Sonderbetriebsausgaben<br />
in die Steuererklärung der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG Eingang<br />
finden. Damit können die Aufwendungen der Anleger im Inland steuerlich<br />
insoweit nicht geltend gemacht werden, als sie wirtschaftlich durch die mittelbare<br />
Beteiligung an dem Gewerbebetrieb der PRORENDITA FIVE Limited Partnership veranlasst<br />
sind.<br />
Für Zwecke des Progressionsvorbehalts sind derartige Sonderbetriebsausgaben jedoch<br />
zu berücksichtigen. Ein Abzug derartiger Aufwendungen im Zuge der Besteuerung der<br />
Gewinne aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien ist ausgeschlossen,<br />
da ein unmittelbarer Bezug zur britischen Gesellschaft nicht gegeben ist.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Die mittelbare Übertragung des Anteils an der PRORENDITA FIVE Limited Partnership<br />
im Fall des Todes eines Anlegers unterliegt in Großbritannien der Erbschaftsteuer. Das<br />
übertragene Vermögen wird voraussichtlich mit dem Verkehrswert bewertet. Der Freibetrag<br />
für das Steuerjahr 2007/2008 beträgt 300.000 GBP. Er wird jährlich neu festge-<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
setzt. Übersteigt der Wert des übertragenen Vermögens den Freibetrag, wird dieses in<br />
Großbritannien mit einem Steuersatz von 40 % besteuert.<br />
Die Schenkung eines Anteils an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG wird bei nicht<br />
in Großbritannien ansässigen Anlegern als fiktive Veräußerung behandelt (Capital<br />
Gains). Bemessungsgrundlage der Steuer (Capital Gains Tax) ist die Differenz zwischen<br />
dem Marktwert und den Anschaffungskosten des Anteils. Der Marktwert umfasst dabei<br />
auch den Firmenwert der PRORENDITA FIVE Limited Partnership. Für britisches Betriebsvermögen<br />
kann eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Der verbleibende<br />
fiktive Veräußerungsgewinn ist bis zu einem Betrag von 9.200 GBP für das Steuerjahr<br />
2007/2008 von der britischen Besteuerung befreit. Ein übersteigender Betrag wird den<br />
laufenden Einkünften hinzugerechnet und mit dem Stufentarif von 10 % bis 40 % besteuert.<br />
Zu versteuernder Gewinn in GBP %<br />
von 0 bis 2.230 10 %<br />
von 2.231 bis 34.600 20 %<br />
über 34.600 40 %<br />
Eine mittelbare Übertragung des Anteils an der Limited Partnership im Wege der<br />
Schenkung eines Anteils an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG unterliegt nur<br />
dann der britischen Erbschaftsteuer, wenn der Schenker innerhalb von 7 Jahren nach<br />
der Schenkung verstirbt. Allerdings sieht das britische Steuerrecht eine besondere<br />
Steuerermäßigung (sog. Taper Relief) vor. Dieser Steuerermäßigung zur Folge reduziert<br />
sich die Erbschaftsteuerlast in Abhängigkeit von dem Zeitraum zwischen Schenkung<br />
und Todesfall wie folgt: