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prorendita 5 - Ideenkapital

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PRORENDITA 5<br />

72 Steuerliche Grundlagen<br />

Sonstige steuerliche Aspekte<br />

Beteiligungsaufwendungen des Anlegers<br />

Aufwendungen des Anlegers im Zusammenhang mit der Beteiligung an der deutschen<br />

PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG können grundsätzlich als Sonderbetriebsausgaben<br />

im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der PRORENDITA<br />

FÜNF GmbH & Co. KG geltend gemacht werden. Steuerlich abzugsfähig sind diese Aufwendungen<br />

in gleicher Weise wie die eigenen Aufwendungen der PRORENDITA FÜNF<br />

GmbH & Co. KG gem. § 3c Abs. 1 EStG jedoch nur insoweit, als sie mit den in Deutschland<br />

steuerpflichtigen Einkünften in direktem Zusammenhang stehen und als Sonderbetriebsausgaben<br />

in die Steuererklärung der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG Eingang<br />

finden. Damit können die Aufwendungen der Anleger im Inland steuerlich<br />

insoweit nicht geltend gemacht werden, als sie wirtschaftlich durch die mittelbare<br />

Beteiligung an dem Gewerbebetrieb der PRORENDITA FIVE Limited Partnership veranlasst<br />

sind.<br />

Für Zwecke des Progressionsvorbehalts sind derartige Sonderbetriebsausgaben jedoch<br />

zu berücksichtigen. Ein Abzug derartiger Aufwendungen im Zuge der Besteuerung der<br />

Gewinne aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien ist ausgeschlossen,<br />

da ein unmittelbarer Bezug zur britischen Gesellschaft nicht gegeben ist.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Die mittelbare Übertragung des Anteils an der PRORENDITA FIVE Limited Partnership<br />

im Fall des Todes eines Anlegers unterliegt in Großbritannien der Erbschaftsteuer. Das<br />

übertragene Vermögen wird voraussichtlich mit dem Verkehrswert bewertet. Der Freibetrag<br />

für das Steuerjahr 2007/2008 beträgt 300.000 GBP. Er wird jährlich neu festge-<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

setzt. Übersteigt der Wert des übertragenen Vermögens den Freibetrag, wird dieses in<br />

Großbritannien mit einem Steuersatz von 40 % besteuert.<br />

Die Schenkung eines Anteils an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG wird bei nicht<br />

in Großbritannien ansässigen Anlegern als fiktive Veräußerung behandelt (Capital<br />

Gains). Bemessungsgrundlage der Steuer (Capital Gains Tax) ist die Differenz zwischen<br />

dem Marktwert und den Anschaffungskosten des Anteils. Der Marktwert umfasst dabei<br />

auch den Firmenwert der PRORENDITA FIVE Limited Partnership. Für britisches Betriebsvermögen<br />

kann eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Der verbleibende<br />

fiktive Veräußerungsgewinn ist bis zu einem Betrag von 9.200 GBP für das Steuerjahr<br />

2007/2008 von der britischen Besteuerung befreit. Ein übersteigender Betrag wird den<br />

laufenden Einkünften hinzugerechnet und mit dem Stufentarif von 10 % bis 40 % besteuert.<br />

Zu versteuernder Gewinn in GBP %<br />

von 0 bis 2.230 10 %<br />

von 2.231 bis 34.600 20 %<br />

über 34.600 40 %<br />

Eine mittelbare Übertragung des Anteils an der Limited Partnership im Wege der<br />

Schenkung eines Anteils an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG unterliegt nur<br />

dann der britischen Erbschaftsteuer, wenn der Schenker innerhalb von 7 Jahren nach<br />

der Schenkung verstirbt. Allerdings sieht das britische Steuerrecht eine besondere<br />

Steuerermäßigung (sog. Taper Relief) vor. Dieser Steuerermäßigung zur Folge reduziert<br />

sich die Erbschaftsteuerlast in Abhängigkeit von dem Zeitraum zwischen Schenkung<br />

und Todesfall wie folgt:

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