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prorendita 5 - Ideenkapital

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PRORENDITA 5<br />

102 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

gabe, dass dann die Treuhandkommanditistin anteilig mit dem Teil-Kommanditanteil aus der Gesellschaft<br />

ausscheidet, den sie treuhänderisch für den betroffenen Treugeber hält.<br />

6. Statt der Anwachsung des Anteils am Gesellschaftsvermögen gem. Ziff. 5 ist die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

seitens des ausscheidenden Gesellschafters ermächtigt und bevollmächtigt, unter Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB, den Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters auf<br />

einen oder mehrere von ihr zu benennende(n) Dritte(n) oder auf die Treuhandkommanditistin zu übertragen.<br />

Die Treuhandkommanditistin hat, falls eine Übertragung an Dritte nicht erfolgt, das Recht, die Übertragung<br />

des Gesellschaftsanteils an sich zu verlangen. Die Übertragung erfolgt zu dem in § 17 festgelegten Wert.<br />

§ 17 Auseinandersetzung mit ausscheidenden Gesellschaftern, Abfindung<br />

1. Falls ein Anleger gem. § 16 aus der Gesellschaft ausscheidet, ist an den ausscheidenden Anleger eine Abfindung<br />

zu zahlen, die sich aus der Bewertung der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt.<br />

Die Abfindung richtet sich nach dem seiner Beteiligungsquote entsprechenden Anteil am Betriebsvermögen<br />

der Gesellschaft, wobei ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bei der Ermittlung der Abfindung außer<br />

Betracht bleibt. Abzuziehen sind die durch das Ausscheiden bedingten Kosten, Abgaben und steuerlichen<br />

Nachteile. Für die Berechnung der Höhe der Abfindung ist ausschließlich der Jahresabschluss des laufenden<br />

Geschäftsjahres nach Feststellung durch die Gesellschafterversammlung maßgebend. Im Streitfall ist die<br />

Abfindung von dem jeweils bestellten Abschlussprüfer als Schiedsgutachter nach Maßgabe von § 317 BGB<br />

verbindlich festzustellen. Ungeachtet der Feststellung der Höhe des Abfindungsanspruchs kann die Auszahlung<br />

der Abfindung nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Ausscheiden des Gesellschafters verlangt<br />

werden. Der Betrag der Abfindung wird in dem Zeitraum zwischen Feststellung des Jahresabschlusses und<br />

Ablauf der Jahresfrist in Höhe des Basiszinssatzes gem. § 247 BGB zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses<br />

verzinst. Der Ausscheidende kann keine Sicherheitsleistung hinsichtlich der Abfindung verlangen.<br />

2. Wird ein Gesellschafter gem. § 16 Ziff. 2 Satz 2 i. V. m. § 4 Ziff. 11 ausgeschlossen, weil er seine Einlage ganz<br />

oder teilweise nicht erbracht hat, steht ihm eine Abfindung nicht zu.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

§ 18 Auflösung der Gesellschaft, Abwicklung<br />

1. Die Gesellschaft wird in folgenden Fällen aufgelöst:<br />

(a) mit Ablauf des 31. Dezembers 2023, sofern nicht die Gesellschafter in einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

bis spätestens zum 30. Juni 2023 mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />

der Gesellschaft eine Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;<br />

(b) aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses, der einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen der<br />

Gesellschaft bedarf.<br />

2. Nach der Auflösung wird die Gesellschaft abgewickelt. Abwicklerin (Liquidatorin) ist die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin, es sei denn, sie ist ausgeschieden. Dann ist die Liquidatorin durch Gesellschafterbeschluss<br />

zu bestimmen. Sie verwertet das Gesellschaftsvermögen unter Wahrung der Interessen der Kommanditisten.<br />

Der Liquidationserlös (Überschuss des Gesellschaftsvermögens über die Verbindlichkeiten) ist an die Gesellschafter<br />

nach Maßgabe des § 11 zu verteilen.<br />

§ 19 Nachschusspflicht<br />

Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittserklärung vereinbarten Kapitalanteils hinaus übernehmen<br />

die Kommanditisten weder gegenüber Dritten noch gegenüber den weiteren Gesellschaftern eine Nachschussverpflichtung,<br />

eine Zahlungsverpflichtung oder sonstige Haftung. Dies gilt auch für den Fall der Liquidation. Nur<br />

mit den Stimmen aller Gesellschafter kann eine Nachschusspflicht beschlossen werden. Von Vorstehendem<br />

unberührt bleibt die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gem. §§ 171 ff. HGB.<br />

§ 20 Schlussbestimmungen<br />

1. Im Rahmen ihrer Anlegerverwaltungstätigkeit wird die Treuhandkommanditistin ein Anlegerregister mit<br />

den persönlichen Daten der Anleger führen. Die Anleger anerkennen die wechselseitigen Interessen auf<br />

vertrauliche Behandlung ihrer persönlichen Daten. Weder die persönlich haftende Gesellschafterin noch<br />

die Treuhandkommanditistin sind berechtigt, Daten einzelner oder aller Anleger ohne deren ausdrückliche<br />

Zustimmung weiterzugeben.<br />

2. Soweit eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder unwirksam ist oder werden sollte, behalten die übrigen<br />

Bestimmungen des Vertrags ihre Gültigkeit. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine dem<br />

Gesetz und dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung entsprechende

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