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prorendita 5 - Ideenkapital

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den eigenen Geschäftsräumen der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien<br />

betrieben. Die gesetzlichen Vertreter der geschäftsführenden Gesellschaft der<br />

PRORENDITA FIVE Ltd. verfügen über umfangreiche berufliche Erfahrungen im Handel<br />

mit Lebensversicherungen in Großbritannien, die für die PRORENDITA FIVE Limited<br />

Partnership in deren Interesse genutzt werden. Auch die umfangreiche Fremdfinanzierung<br />

des Policenerwerbs ist ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit der PRORENDITA<br />

FIVE Limited Partnership, da deutsche Privatanleger eine solche Fremdfinanzierung üblicherweise<br />

nicht vornehmen könnten. Bei Verwirklichung des geplanten Sachverhalts<br />

erfüllt der Handel mit Lebensversicherungspolicen damit auch nach deutschem Einkommensteuerrecht<br />

die Voraussetzungen einer gewerblichen Betätigung.<br />

Die Tätigkeit der britischen PRORENDITA FIVE Limited Partnership gilt darüber hinaus<br />

auch gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb, da bei ihr ausschließlich die PRO-<br />

RENDITA FIVE Ltd., eine Kapitalgesellschaft, persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />

und nur diese zur Geschäftsführung befugt ist (sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft;<br />

BFH-Urteil v. 14. März 2007, XI R 15/05).<br />

Besteuerungsrecht<br />

Zuweisung des Besteuerungsrechts an Großbritannien<br />

Die von den Anlegern aus der Beteiligung an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

erzielten Einkünfte könnten sowohl in Großbritannien als Quellenstaat als auch in<br />

Deutschland als Wohnsitzstaat der Besteuerung unterliegen (Doppelbesteuerung). Zur<br />

Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung hat Deutschland mit Großbritannien<br />

ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf dem Gebiet der<br />

Steuern vom Einkommen und Vermögen abgeschlossen.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Das Besteuerungsrecht für den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der britischen PRO-<br />

RENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien steht bei Verwirklichung des geplanten<br />

Sachverhalts aufgrund des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

zwischen Großbritannien und Deutschland voraussichtlich Großbritannien zu, da die<br />

PRORENDITA FIVE Limited Partnership ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des DBA<br />

durch eine in Großbritannien belegene Betriebsstätte ausübt (Art. III Abs. 2 DBA). Nach<br />

Art. XVIII Abs. 2 lit. a) DBA stellt Deutschland diese Gewinne unter Progressionsvorbehalt<br />

von der Besteuerung frei. Eine Besteuerung erfolgt ausschließlich in Großbritannien;<br />

die Einkünfte werden jedoch für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes bei der Besteuerung<br />

der übrigen Einkünfte der Anleger in Deutschland herangezogen (Progressionsvorbehalt).<br />

Das Besteuerungsrecht für andere Einkünfte der deutschen Anleger<br />

aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership, die wirtschaftlich nicht den Unternehmensgewinnen<br />

zuzuordnen sind, ist nach dem DBA gesondert zu bestimmen. Erwirtschaftet<br />

die PRORENDITA FIVE Limited Partnership z. B. neben den Einkünften aus dem Handel<br />

mit Policen Zinsen aus der Anlage von liquiden Mitteln, kann das Besteuerungsrecht<br />

für derartige Zinsen gem. Art. VII Abs. 1 DBA Deutschland zustehen. Gleiches gilt, wenn<br />

die Finanzverwaltung die Erträge aus der Vereinnahmung von Ablaufleistungen einzelner<br />

Policen nicht den Unternehmensgewinnen zuordnet, sondern als Zinserträge im Sinne<br />

des DBA betrachtet.<br />

Keine Abweichung vom DBA nach nationalem Recht<br />

Die Freistellung der Einkünfte aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in<br />

Deutschland gemäß DBA wird nach Ansicht des Fondsinitiators auch nicht durch andere<br />

Vorschriften des deutschen Steuerrechts einseitig aufgehoben.<br />

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