prorendita 5 - Ideenkapital
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den eigenen Geschäftsräumen der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien<br />
betrieben. Die gesetzlichen Vertreter der geschäftsführenden Gesellschaft der<br />
PRORENDITA FIVE Ltd. verfügen über umfangreiche berufliche Erfahrungen im Handel<br />
mit Lebensversicherungen in Großbritannien, die für die PRORENDITA FIVE Limited<br />
Partnership in deren Interesse genutzt werden. Auch die umfangreiche Fremdfinanzierung<br />
des Policenerwerbs ist ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit der PRORENDITA<br />
FIVE Limited Partnership, da deutsche Privatanleger eine solche Fremdfinanzierung üblicherweise<br />
nicht vornehmen könnten. Bei Verwirklichung des geplanten Sachverhalts<br />
erfüllt der Handel mit Lebensversicherungspolicen damit auch nach deutschem Einkommensteuerrecht<br />
die Voraussetzungen einer gewerblichen Betätigung.<br />
Die Tätigkeit der britischen PRORENDITA FIVE Limited Partnership gilt darüber hinaus<br />
auch gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb, da bei ihr ausschließlich die PRO-<br />
RENDITA FIVE Ltd., eine Kapitalgesellschaft, persönlich haftende Gesellschafterin ist<br />
und nur diese zur Geschäftsführung befugt ist (sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft;<br />
BFH-Urteil v. 14. März 2007, XI R 15/05).<br />
Besteuerungsrecht<br />
Zuweisung des Besteuerungsrechts an Großbritannien<br />
Die von den Anlegern aus der Beteiligung an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
erzielten Einkünfte könnten sowohl in Großbritannien als Quellenstaat als auch in<br />
Deutschland als Wohnsitzstaat der Besteuerung unterliegen (Doppelbesteuerung). Zur<br />
Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung hat Deutschland mit Großbritannien<br />
ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf dem Gebiet der<br />
Steuern vom Einkommen und Vermögen abgeschlossen.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Das Besteuerungsrecht für den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der britischen PRO-<br />
RENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien steht bei Verwirklichung des geplanten<br />
Sachverhalts aufgrund des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
zwischen Großbritannien und Deutschland voraussichtlich Großbritannien zu, da die<br />
PRORENDITA FIVE Limited Partnership ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des DBA<br />
durch eine in Großbritannien belegene Betriebsstätte ausübt (Art. III Abs. 2 DBA). Nach<br />
Art. XVIII Abs. 2 lit. a) DBA stellt Deutschland diese Gewinne unter Progressionsvorbehalt<br />
von der Besteuerung frei. Eine Besteuerung erfolgt ausschließlich in Großbritannien;<br />
die Einkünfte werden jedoch für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes bei der Besteuerung<br />
der übrigen Einkünfte der Anleger in Deutschland herangezogen (Progressionsvorbehalt).<br />
Das Besteuerungsrecht für andere Einkünfte der deutschen Anleger<br />
aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership, die wirtschaftlich nicht den Unternehmensgewinnen<br />
zuzuordnen sind, ist nach dem DBA gesondert zu bestimmen. Erwirtschaftet<br />
die PRORENDITA FIVE Limited Partnership z. B. neben den Einkünften aus dem Handel<br />
mit Policen Zinsen aus der Anlage von liquiden Mitteln, kann das Besteuerungsrecht<br />
für derartige Zinsen gem. Art. VII Abs. 1 DBA Deutschland zustehen. Gleiches gilt, wenn<br />
die Finanzverwaltung die Erträge aus der Vereinnahmung von Ablaufleistungen einzelner<br />
Policen nicht den Unternehmensgewinnen zuordnet, sondern als Zinserträge im Sinne<br />
des DBA betrachtet.<br />
Keine Abweichung vom DBA nach nationalem Recht<br />
Die Freistellung der Einkünfte aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in<br />
Deutschland gemäß DBA wird nach Ansicht des Fondsinitiators auch nicht durch andere<br />
Vorschriften des deutschen Steuerrechts einseitig aufgehoben.<br />
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