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prorendita 5 - Ideenkapital

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PRORENDITA 5<br />

94 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

Ergänzend gelten die §§ 16, 17 dieses Gesellschaftsvertrags.<br />

Das Gleiche gilt, wenn ein Gesellschafter zwischen Beitritt und Einzahlung verstirbt und die Erben die vorgenannten<br />

Einzahlungen nicht rechtzeitig in vollem Umfang vornehmen.<br />

Der Ausschluss bzw. die Herabsetzung wird 3 Werktage nach Absendung der schriftlichen Erklärung (Datum<br />

des Poststempels) an die der Gesellschaft zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse des betroffenen Gesellschafters<br />

wirksam. Sämtliche Kosten und Aufwendungen der Gesellschaft für den Ausschluss oder die Herabsetzung<br />

trägt der säumige Gesellschafter.<br />

Von einem nach dieser Vorschrift ganz ausgeschlossenen Gesellschafter kann die Gesellschaft als pauschalierten<br />

Schadenersatz einen Betrag i. H. v. 1.500,00 EUR oder einen durch die Gesellschaft nachgewiesenen<br />

höheren Schaden verlangen. Der Gesellschafter hat das Recht, der Gesellschaft einen geringeren Schaden<br />

nachzuweisen.<br />

Der sich in Verzug befindende Gesellschafter hat auf die verspätete Einzahlung oder sonstige offene<br />

Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft Zinsen seit Fälligkeit i. H. v. 5 % p. a. über dem Basiszinssatz<br />

gem. § 247 BGB an die Gesellschaft zu zahlen. Im Fall der Herabsetzung werden bereits geleistete Verzugszinsen<br />

nicht zurückerstattet. Die Erhebung von Verzugszinsen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Treuhandkommanditistin.<br />

12. Am Vermögen und an den stillen Reserven der Gesellschaft sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Einlagen<br />

beteiligt.<br />

13. Die Gesellschafter sind zu Nachschüssen nicht verpflichtet, auch nicht als Ausgleich untereinander.<br />

§ 5 Konten<br />

1. Der Teil der vereinbarten Kommanditeinlagen, der als Haftsumme ins Handelsregister eingetragen wird,<br />

wird für jeden Kommanditisten auf dem Kapitalkonto I (Haftkapital) gebucht.<br />

2. Auf dem Kapitalkonto II (über Haftkapital hinausgehende Kommanditeinlage) wird der Teil der vereinbarten<br />

Kommanditeinlage (Pflichteinlage) ausgewiesen, der nicht zur Haftsumme zählt. Die Kapitalkonten I<br />

und II sind allein maßgebend für die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen, am Gewinn und am Verlust<br />

der Gesellschaft sowie für alle Gesellschafterrechte, soweit nichts Anderes geregelt ist. Die festen Kapital-<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

konten I und II können nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss geändert werden, soweit in diesem<br />

Vertrag nichts Anderes geregelt ist.<br />

3. Für jeden Gesellschafter wird ein variables Kapitalkonto III gebildet, auf dem alle weiteren Einlagen sowie<br />

sämtliche Entnahmen verbucht werden.<br />

4. Für jeden Gesellschafter wird des Weiteren ein variables Kapitalkonto IV gebildet, auf dem alle anteiligen<br />

Gewinne sowie Verluste gebucht werden.<br />

5. Die Kapitalkonten werden nicht verzinst.<br />

§ 6 Geschäftsführung und Vertretung<br />

1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, Dritte mit Aufgaben der Geschäftsführung und mit<br />

der Vertretung der Gesellschaft zu beauftragen, entsprechende Geschäftsbesorgungsverträge mit Wirkung<br />

für die Gesellschaft abzuschließen und entsprechende Vollmachten zu erteilen.<br />

2. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Geschäftsführungstätigkeit und die Übernahme der<br />

persönlichen Haftung von der Gesellschaft eine jährliche Vergütung i. H. v. 5.000,00 EUR, die im Jahr 2007<br />

anteilig gewährt wird und ab dem Jahr 2009 um 2 % p. a. gesteigert wird. Die Vergütung ist auch in Verlustjahren<br />

zu zahlen. Die Kosten der Führung des Geschäftsbetriebs sind, soweit gesetzlich zulässig, von der<br />

Gesellschaft zu tragen.<br />

3. Die persönlich haftende Gesellschafterin und deren Gesellschafter sowie die Treuhandkommanditistin und<br />

deren Gesellschafter unterliegen nicht dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB. Dasselbe gilt sinngemäß<br />

für die Organe der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Treuhandkommanditistin.<br />

4. Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes nach § 116 Abs. 1 HGB hinausgehen,<br />

kann die persönlich haftende Gesellschafterin nur nach zustimmendem Gesellschafterbeschluss vornehmen.<br />

Insbesondere bedürfen folgende Geschäfte eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses:<br />

(a) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Garantieverträgen, Schuldbeitritte, Abgabe von Patronatserklärungen<br />

und die Übernahme jeglicher sonstiger Sicherheiten einschließlich solcher zu Gunsten von<br />

Gesellschaftern;

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