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prorendita 5 - Ideenkapital

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Zwischen Schenkung und Steuerermäßigung<br />

Todesfall vergangene Jahre<br />

0 bis 3 0 %<br />

> 3 bis 4 20 %<br />

> 4 bis 5 40 %<br />

> 5 bis 6 60 %<br />

> 6 bis7 80 %<br />

Die steuerpflichtigen Erwerbe sind in der jährlichen Steuererklärung anzugeben.<br />

Die Übertragung des Anteils durch Erbfolge oder Schenkung unterliegt zudem auch<br />

der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wenn der Anleger als Erblasser oder<br />

Schenker seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.<br />

Zwischen Großbritannien und Deutschland wurde auf dem Gebiet der Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer kein DBA abgeschlossen. Die Doppelbesteuerung wird im Erbfall auf<br />

deutscher Seite durch Anrechnung der in Großbritannien gezahlten Erbschaftsteuer<br />

auf die deutsche Erbschaftsteuer vermieden (§ 21 ErbStG). Die Anrechnung wird jedoch<br />

nur insoweit gewährt, wie die deutsche Steuer auf das britische Betriebsvermögen erhoben<br />

wird. Infolgedessen kann es im Einzelfall zu Anrechnungsüberhängen kommen.<br />

Britische Erbschaftsteuer, die infolge des Versterbens des Schenkers innerhalb von<br />

7 Jahren nach der Schenkung entsteht, kann voraussichtlich ebenfalls auf die deutsche<br />

Erbschaftsteuer angerechnet werden. Die britische Capital Gains Tax ist dagegen nicht<br />

auf die deutsche Schenkungsteuer anrechenbar.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Die Bewertung des Anteils an der deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG erfolgt<br />

mit dem anteiligen Wert der Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätzen sowie<br />

den Schulden und sonstigen Abzügen, soweit sie zum steuerlichen Vermögen der Personengesellschaft<br />

gehören. Ausländisches Betriebsvermögen ist für Zwecke der deutschen<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 12 VI ErbStG,<br />

§ 31 BewG, § 9 BewG). Der gemeine Wert ergibt sich aus dem Marktwert der Policen<br />

abzüglich des Nennwertes des Fremdkapitals der PRORENDITA FIVE Limited Partnership.<br />

Vereinfachend kann die Beteiligung an der britischen Personengesellschaft mit dem<br />

Steuerbilanzwert angesetzt werden, sofern dieses nicht zu einem steuerlich unangemessenen<br />

Ergebnis führt (R 39 Abs. 1 Satz 2 ErbStR).<br />

Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag (§ 13a ErbStG) wie auch die Tarifbegrenzung<br />

(§ 19a ErbStG) können regelmäßig nicht geltend gemacht werden, soweit es sich bei<br />

dem steuerpflichtigen Erwerb um ausländisches Betriebsvermögen handelt.<br />

In Abweichung von den zuvor genannten allgemeinen Bewertungsgrundsätzen soll<br />

nach Auffassung der Finanzverwaltung (Koordinierter Ländererlass, z. B. Erlass des Finanzministeriums<br />

Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005, 3 – S – 3806/05) bei einer Übertragung<br />

einer treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung diese nicht mit dem<br />

anteiligen Buchwert des Betriebsvermögens, sondern mit dem gemeinen Wert bewertet<br />

werden. Gegenstand der Zuwendung sei der Herausgabeanspruch des Treugebers<br />

nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treuguts. Die erbschaftsteuerlichen<br />

Vergünstigungen für Betriebsvermögen sollen im Fall von treuhänderisch<br />

gehaltenen Beteiligungen folglich nicht gelten. Der Herausgabeanspruch stelle<br />

keine Beteiligung an der Personengesellschaft dar. Folglich könnte die deutsche Finanzverwaltung<br />

möglicherweise die Auffassung vertreten, dass Deutschland das alleinige<br />

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