prorendita 5 - Ideenkapital
prorendita 5 - Ideenkapital
prorendita 5 - Ideenkapital
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zwischen Schenkung und Steuerermäßigung<br />
Todesfall vergangene Jahre<br />
0 bis 3 0 %<br />
> 3 bis 4 20 %<br />
> 4 bis 5 40 %<br />
> 5 bis 6 60 %<br />
> 6 bis7 80 %<br />
Die steuerpflichtigen Erwerbe sind in der jährlichen Steuererklärung anzugeben.<br />
Die Übertragung des Anteils durch Erbfolge oder Schenkung unterliegt zudem auch<br />
der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wenn der Anleger als Erblasser oder<br />
Schenker seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.<br />
Zwischen Großbritannien und Deutschland wurde auf dem Gebiet der Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer kein DBA abgeschlossen. Die Doppelbesteuerung wird im Erbfall auf<br />
deutscher Seite durch Anrechnung der in Großbritannien gezahlten Erbschaftsteuer<br />
auf die deutsche Erbschaftsteuer vermieden (§ 21 ErbStG). Die Anrechnung wird jedoch<br />
nur insoweit gewährt, wie die deutsche Steuer auf das britische Betriebsvermögen erhoben<br />
wird. Infolgedessen kann es im Einzelfall zu Anrechnungsüberhängen kommen.<br />
Britische Erbschaftsteuer, die infolge des Versterbens des Schenkers innerhalb von<br />
7 Jahren nach der Schenkung entsteht, kann voraussichtlich ebenfalls auf die deutsche<br />
Erbschaftsteuer angerechnet werden. Die britische Capital Gains Tax ist dagegen nicht<br />
auf die deutsche Schenkungsteuer anrechenbar.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Die Bewertung des Anteils an der deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG erfolgt<br />
mit dem anteiligen Wert der Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätzen sowie<br />
den Schulden und sonstigen Abzügen, soweit sie zum steuerlichen Vermögen der Personengesellschaft<br />
gehören. Ausländisches Betriebsvermögen ist für Zwecke der deutschen<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 12 VI ErbStG,<br />
§ 31 BewG, § 9 BewG). Der gemeine Wert ergibt sich aus dem Marktwert der Policen<br />
abzüglich des Nennwertes des Fremdkapitals der PRORENDITA FIVE Limited Partnership.<br />
Vereinfachend kann die Beteiligung an der britischen Personengesellschaft mit dem<br />
Steuerbilanzwert angesetzt werden, sofern dieses nicht zu einem steuerlich unangemessenen<br />
Ergebnis führt (R 39 Abs. 1 Satz 2 ErbStR).<br />
Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag (§ 13a ErbStG) wie auch die Tarifbegrenzung<br />
(§ 19a ErbStG) können regelmäßig nicht geltend gemacht werden, soweit es sich bei<br />
dem steuerpflichtigen Erwerb um ausländisches Betriebsvermögen handelt.<br />
In Abweichung von den zuvor genannten allgemeinen Bewertungsgrundsätzen soll<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung (Koordinierter Ländererlass, z. B. Erlass des Finanzministeriums<br />
Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005, 3 – S – 3806/05) bei einer Übertragung<br />
einer treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung diese nicht mit dem<br />
anteiligen Buchwert des Betriebsvermögens, sondern mit dem gemeinen Wert bewertet<br />
werden. Gegenstand der Zuwendung sei der Herausgabeanspruch des Treugebers<br />
nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treuguts. Die erbschaftsteuerlichen<br />
Vergünstigungen für Betriebsvermögen sollen im Fall von treuhänderisch<br />
gehaltenen Beteiligungen folglich nicht gelten. Der Herausgabeanspruch stelle<br />
keine Beteiligung an der Personengesellschaft dar. Folglich könnte die deutsche Finanzverwaltung<br />
möglicherweise die Auffassung vertreten, dass Deutschland das alleinige<br />
73