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prorendita 5 - Ideenkapital

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Kommanditisten ist an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten. Für die Fristeinhaltung ist das<br />

Datum des Poststempels bei Absendung des Kündigungsschreibens per Einschreiben an die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin maßgeblich. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt,<br />

zu dem er fristgerecht gekündigt hat, aus der Gesellschaft aus (siehe Ziff. 3 (a)). Entsprechendes gilt,<br />

wenn ein Treugeber, unter Beachtung der Voraussetzungen dieser Vorschrift, der Treuhandkommanditistin<br />

die Weisung erteilt hat, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen mit der Maßgabe, dass dann die Treuhandkommanditistin<br />

anteilig mit dem Treuhandanteil ihres Kommanditanteils an der Gesellschaft ausscheidet,<br />

den sie treuhänderisch für den betroffenen Treugeber hält. Ansonsten steht der Treuhandkommanditistin<br />

kein ordentliches Kündigungsrecht zu.<br />

2. Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss<br />

aus wichtigem Grund obliegt grundsätzlich der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung entsprechend<br />

der nachstehenden Ziff. 4 (b). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt und unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, einen Gesellschafter durch schriftliche<br />

einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn dieser Gesellschafter<br />

seine Einlage ganz oder teilweise nicht rechtzeitig leistet (siehe § 4 Ziff. 11).<br />

3. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, ohne dass es einer weiteren Handlung oder Erklärung<br />

bedarf, wenn<br />

(a) er seine Beteiligung an der Gesellschaft entsprechend Ziff. 1 ordentlich gekündigt hat;<br />

(b) über das Vermögen des Kommanditisten oder des Treugebers das Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet<br />

oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;<br />

(c) der Kommanditist oder der Treugeber dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen gem. § 4 Ziff. 9<br />

nicht oder nicht mehr erfüllt, ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der genannten Voraussetzung, sofern der<br />

betroffene Kommanditist oder Treugeber nach Aufforderung durch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

nicht bereit ist, etwaige zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen oder zumindest eine auf erstes Anfordern<br />

fällige selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Landesbank oder einer Bank mit<br />

vergleichbarer Bonität zur Absicherung aller möglichen Schadenersatzansprüche der Gesellschaft<br />

wegen der Verletzung der Verpflichtungen gem. § 4 Ziff. 9 zu stellen.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Tritt ein Fall gem. lit. (b) oder (c) in Bezug auf einen Treugeber ein, so endet das jeweilige Treuhandverhältnis<br />

aus dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag mit der Treuhandkommanditistin.<br />

4. In nachstehenden Fällen scheidet ein Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus, wenn<br />

der jeweilige Ausschluss durch die persönlich haftende Gesellschafterin schriftlich erklärt wird. Hierzu ist<br />

diese, mit Ausnahme der Fälle der Ziff. 4 (b), von allen Gesellschaftern bevollmächtigt. Der Ausschluss wird<br />

mit Zugang der schriftlichen Mitteilung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Ausschluss<br />

wirksam. Kann der Zugang auf dem Postweg nicht bewirkt werden, scheidet der Gesellschafter mit Absendung<br />

der Erklärung an die zuletzt der Gesellschaft schriftlich genannte Adresse in folgenden Fällen aus:<br />

(a) Pfändung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters durch einen Gläubiger, sofern die Vollstreckungsmaßnahme<br />

nicht innerhalb von 2 Monaten aufgehoben wird;<br />

(b) grobe Verletzung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis trotz schriftlicher<br />

Abmahnung durch die persönlich haftende Gesellschafterin, Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d.<br />

§ 133 HGB; Äußerungen insbesondere gegenüber Dritten, die eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses<br />

mit diesem Gesellschafter für die anderen Gesellschafter unzumutbar machen. Der Beschluss über<br />

den Ausschluss ist mit qualifizierter Mehrheit der Gesellschafter nach § 9 Ziff. 7 zu fassen. Der ausscheidende<br />

Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht.<br />

(c) Als wichtiger Grund gilt auch die Verletzung von Verpflichtungen eines Gesellschafters gem. § 8 Ziff. 3<br />

(Mitteilung über Wohnsitzwechsel), sofern der Gesellschafter zuvor von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

unter Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit abgemahnt worden ist und innerhalb einer Frist<br />

von 14 Tagen nach Zugang der Abmahnung nicht die geschuldete Leistung erbracht hat. Der Gesellschafter<br />

kann in diesem Fall die Ausschließung abwenden, wenn er vor dem Ausschließungsbeschluss<br />

eine auf erstes Anfordern fällige selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Landesbank oder einer<br />

Bank mit vergleichbarer Bonität zur Absicherung aller möglichen Schadenersatzansprüche der Gesellschaft<br />

wegen der Verletzung der Verpflichtungen gem. § 8 Ziff. 3 stellt.<br />

5. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen des ausscheidenden Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern<br />

im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu, soweit nicht Ziff. 6 einschlägig ist. Dieser § 16 gilt<br />

entsprechend bei Vorliegen eines der genannten Ausschlussgründe bei einem Treugeber mit der Maß-<br />

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