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prorendita 5 - Ideenkapital

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Kapitalvermögen<br />

Erzielen die deutsche PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG und die britische PRORENDITA<br />

FIVE Limited Partnership Gewinne aus der Anlage von Kapitalvermögen, sind derartige<br />

Gewinne der britischen PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Deutschland nur<br />

dann als gewerbliche Gewinne unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt,<br />

wenn die Zinsen der britischen Limited Partnership zuzurechnen sind (Art. VII<br />

Abs. 5 DBA). Die Voraussetzungen einer derartigen Zurechnung dürften regelmäßig<br />

dann gegeben sein, wenn die Limited Partnership nur kurzfristig Guthaben zur Investition<br />

in Policen vorhält. Steht das vorhandene Kapitalvermögen hingegen nicht mehr unmittelbar<br />

mit der Handelstätigkeit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, liegen<br />

insoweit Zinsen vor, für die das Besteuerungsrecht nach dem DBA Deutschland zusteht.<br />

Dennoch sind diese Einkünfte im Rahmen des individuellen britischen Freibetrags zu<br />

berücksichtigen (❿ Seite 67, Besteuerung des Anlegers in Großbritannien). Diese unterliegen<br />

zusammen mit den Zinsgewinnen der deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH &<br />

Co. KG auf Ebene der Kommanditisten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der deutschen<br />

Einkommensteuer. Soweit die Zinsgewinne der deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH<br />

& Co. KG zuzurechnen sind, fällt zudem Gewerbesteuer an.<br />

Quellensteuer<br />

Auf den Handel mit Policen, den Rückkauf durch die Versicherungsgesellschaft und die<br />

Auszahlung der Ablaufleistung wird in Großbritannien keine Quellensteuer erhoben.<br />

Die Anteile an den gewerblichen Einkünften aus der Handelstätigkeit der PRORENDITA<br />

FIVE Limited Partnership unterliegen jedoch einer Sozialabgabe (Class NIC 4 Charge).<br />

Diese wird nicht erhoben, wenn der einzelne Anleger seine Nichtansässigkeit in Großbritannien<br />

in der jährlichen Steuererklärung für das gesamte Steuerjahr nachweist.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Umsatzsteuer<br />

Der Handel mit britischen Lebensversicherungen durch die PRORENDITA FIVE Limited<br />

Partnership unterliegt in Großbritannien nicht der Umsatzsteuer. In der Folge ist die<br />

britische PRORENDITA FIVE Limited Partnership auch nicht zum Abzug der Vorsteuer<br />

auf Eingangsleistungen, die mit diesen steuerfreien Umsätzen in Zusammenhang stehen,<br />

berechtigt. Erbringt die britische Gesellschaft neben dem Handel mit Lebensversicherungen<br />

umsatzsteuerpflichtige Leistungen, ist sie insoweit zum Abzug der Vorsteuer<br />

aus Eingangsleistungen berechtigt. Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG wird im<br />

Rahmen der Beteiligungsverwaltung nicht unternehmerisch tätig. Darüber hinaus<br />

führt sie planmäßig keine in Deutschland umsatzsteuerpflichtigen Leistungen aus. Die<br />

Gesellschaft ist infolgedessen nicht zum Abzug von in Rechnung gestellter Vorsteuer<br />

berechtigt.<br />

Versicherungsteuer<br />

In Großbritannien und in Deutschland fällt keine Versicherungsteuer an.<br />

Zu den steuerlichen Grundlagen hat sich die Gesellschaft von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

beraten lassen. Grundlage des Beratungsverhältnisses bildet eine<br />

vertragliche Vereinbarung, nach der die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – auch im<br />

Verhältnis zu Dritten – ihre Haftung, wie allgemein üblich, für fahrlässig verursachte<br />

Schäden auf bis zu 4 Mio. EUR pro Schadenfall und für Serienschäden auf bis zu 5 Mio. EUR<br />

beschränkt hat.<br />

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