prorendita 5 - Ideenkapital
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Kapitalvermögen<br />
Erzielen die deutsche PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG und die britische PRORENDITA<br />
FIVE Limited Partnership Gewinne aus der Anlage von Kapitalvermögen, sind derartige<br />
Gewinne der britischen PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Deutschland nur<br />
dann als gewerbliche Gewinne unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt,<br />
wenn die Zinsen der britischen Limited Partnership zuzurechnen sind (Art. VII<br />
Abs. 5 DBA). Die Voraussetzungen einer derartigen Zurechnung dürften regelmäßig<br />
dann gegeben sein, wenn die Limited Partnership nur kurzfristig Guthaben zur Investition<br />
in Policen vorhält. Steht das vorhandene Kapitalvermögen hingegen nicht mehr unmittelbar<br />
mit der Handelstätigkeit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, liegen<br />
insoweit Zinsen vor, für die das Besteuerungsrecht nach dem DBA Deutschland zusteht.<br />
Dennoch sind diese Einkünfte im Rahmen des individuellen britischen Freibetrags zu<br />
berücksichtigen (❿ Seite 67, Besteuerung des Anlegers in Großbritannien). Diese unterliegen<br />
zusammen mit den Zinsgewinnen der deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH &<br />
Co. KG auf Ebene der Kommanditisten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der deutschen<br />
Einkommensteuer. Soweit die Zinsgewinne der deutschen PRORENDITA FÜNF GmbH<br />
& Co. KG zuzurechnen sind, fällt zudem Gewerbesteuer an.<br />
Quellensteuer<br />
Auf den Handel mit Policen, den Rückkauf durch die Versicherungsgesellschaft und die<br />
Auszahlung der Ablaufleistung wird in Großbritannien keine Quellensteuer erhoben.<br />
Die Anteile an den gewerblichen Einkünften aus der Handelstätigkeit der PRORENDITA<br />
FIVE Limited Partnership unterliegen jedoch einer Sozialabgabe (Class NIC 4 Charge).<br />
Diese wird nicht erhoben, wenn der einzelne Anleger seine Nichtansässigkeit in Großbritannien<br />
in der jährlichen Steuererklärung für das gesamte Steuerjahr nachweist.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Umsatzsteuer<br />
Der Handel mit britischen Lebensversicherungen durch die PRORENDITA FIVE Limited<br />
Partnership unterliegt in Großbritannien nicht der Umsatzsteuer. In der Folge ist die<br />
britische PRORENDITA FIVE Limited Partnership auch nicht zum Abzug der Vorsteuer<br />
auf Eingangsleistungen, die mit diesen steuerfreien Umsätzen in Zusammenhang stehen,<br />
berechtigt. Erbringt die britische Gesellschaft neben dem Handel mit Lebensversicherungen<br />
umsatzsteuerpflichtige Leistungen, ist sie insoweit zum Abzug der Vorsteuer<br />
aus Eingangsleistungen berechtigt. Die PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG wird im<br />
Rahmen der Beteiligungsverwaltung nicht unternehmerisch tätig. Darüber hinaus<br />
führt sie planmäßig keine in Deutschland umsatzsteuerpflichtigen Leistungen aus. Die<br />
Gesellschaft ist infolgedessen nicht zum Abzug von in Rechnung gestellter Vorsteuer<br />
berechtigt.<br />
Versicherungsteuer<br />
In Großbritannien und in Deutschland fällt keine Versicherungsteuer an.<br />
Zu den steuerlichen Grundlagen hat sich die Gesellschaft von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
beraten lassen. Grundlage des Beratungsverhältnisses bildet eine<br />
vertragliche Vereinbarung, nach der die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – auch im<br />
Verhältnis zu Dritten – ihre Haftung, wie allgemein üblich, für fahrlässig verursachte<br />
Schäden auf bis zu 4 Mio. EUR pro Schadenfall und für Serienschäden auf bis zu 5 Mio. EUR<br />
beschränkt hat.<br />
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