prorendita 5 - Ideenkapital
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PRORENDITA 5<br />
14 Risikohinweise<br />
Steuerliche Risiken<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebots wurde auf der Grundlage der am<br />
10. August 2007 geltenden Rechtslage entwickelt. Eventuell während der Fondslaufzeit<br />
eintretende Änderungen der Rechtslage durch Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
(DBA) zwischen Deutschland und Großbritannien, Steuergesetzesänderungen,<br />
erstmalige oder geänderte Äußerungen der Finanzverwaltung und die<br />
Fortentwicklung der Rechtsprechung können dazu führen, dass eine andere steuerliche<br />
Bewertung in Deutschland und Großbritannien geboten ist. Grundsätzlich ist zu<br />
beachten, dass es sich bei der Beteiligung an einer Gesellschaft, die in Lebensversicherungspolicen<br />
des Zweitmarkts in Großbritannien investiert, um eine innovative Vermögensanlage<br />
handelt. Daher ist derzeit eine abschließende rechtliche und steuerliche Würdigung<br />
dieser Vermögensanlage durch die Finanzverwaltung und Rechtsprechung noch<br />
nicht erfolgt. Insoweit ist es möglich, dass diese eine abweichende Meinung vertreten<br />
und evtl. zum Nachteil des Anlegers entscheiden. So kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass die deutsche und die britische Finanzverwaltung im Veranlagungsverfahren bzw.<br />
im Zuge einer späteren Prüfung eine andere als die hier geäußerte Rechtsauffassung zur<br />
steuerlichen Behandlung der Erträge vertreten. Über die endgültige Höhe der steuerlichen<br />
Ergebnisse wird erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung)<br />
in Deutschland und ggf. in Großbritannien abschließend entschieden. Dies könnte sich<br />
negativ auf die Nachsteuerrendite der Anlage auswirken. Eine Haftung für den Eintritt<br />
der prognostizierten Ergebnisse wird nicht übernommen.<br />
Ertragsteuerliche Risiken<br />
Sollte die deutsche Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass Einkünfte der<br />
deutschen Anleger aus der Beteiligung nicht den Unternehmensgewinnen i. S. d. Art. 7<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
des DBA zuzuordnen sind, könnten diese Einkünfte in Deutschland besteuert werden,<br />
ggf. unter Anrechnung der darauf entfallenden britischen Steuern. Dies könnte für<br />
Zinseinkünfte gelten, die nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung regelmäßig<br />
nicht einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.<br />
Sollte die deutsche Finanzverwaltung entgegen der Auffassung des Prospektherausgebers<br />
die Einkünfte der britischen PRORENDITA FIVE Limited Partnership als niedrig<br />
besteuerte gewerbliche Einkünfte im Sinne des Außensteuergesetzes (AStG) ansehen,<br />
so kann dies nach § 20 Abs. 2 AStG ebenfalls den Wechsel von der Freistellungsmethode<br />
zur Anrechnungsmethode zur Folge haben. In diesem Fall würde die Freistellung von<br />
der deutschen Besteuerung versagt werden und es käme zu einer vollständigen<br />
Besteuerung sämtlicher Gewinne in Deutschland.<br />
Die Einkünfte unterlägen für den Fall der Besteuerung in Deutschland ggf. der Gewerbeund<br />
Einkommensteuer (ggf. ab Veranlagungszeitraum 2008 zum erhöhten Tarif der<br />
sog. „Reichensteuer“) zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer. Für evtl. in<br />
Großbritannien entrichtete Steuern käme eine Anrechnung auf die deutsche Steuerschuld<br />
in Betracht.<br />
Sollten sowohl Großbritannien als auch Deutschland das Besteuerungsrecht für sich in<br />
Anspruch nehmen, so wird ggf. im Rahmen eines Verständigungsverfahrens geklärt<br />
werden müssen, welchem Staat das Besteuerungsrecht nach den Regelungen des<br />
DBA zugewiesen ist. Hätte danach Deutschland das Besteuerungsrecht, entstünden<br />
den Anlegern insofern in den ersten Jahren der Laufzeit der Vermögensanlage insbesondere<br />
aus den laufenden Finanzierungskosten voraussichtlich steuerlich anzuerkennende<br />
Verluste. Sofern die Finanzverwaltung in diesem Fall die Beteiligung als Steuerstun-