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prorendita 5 - Ideenkapital

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PRORENDITA 5<br />

14 Risikohinweise<br />

Steuerliche Risiken<br />

Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebots wurde auf der Grundlage der am<br />

10. August 2007 geltenden Rechtslage entwickelt. Eventuell während der Fondslaufzeit<br />

eintretende Änderungen der Rechtslage durch Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

(DBA) zwischen Deutschland und Großbritannien, Steuergesetzesänderungen,<br />

erstmalige oder geänderte Äußerungen der Finanzverwaltung und die<br />

Fortentwicklung der Rechtsprechung können dazu führen, dass eine andere steuerliche<br />

Bewertung in Deutschland und Großbritannien geboten ist. Grundsätzlich ist zu<br />

beachten, dass es sich bei der Beteiligung an einer Gesellschaft, die in Lebensversicherungspolicen<br />

des Zweitmarkts in Großbritannien investiert, um eine innovative Vermögensanlage<br />

handelt. Daher ist derzeit eine abschließende rechtliche und steuerliche Würdigung<br />

dieser Vermögensanlage durch die Finanzverwaltung und Rechtsprechung noch<br />

nicht erfolgt. Insoweit ist es möglich, dass diese eine abweichende Meinung vertreten<br />

und evtl. zum Nachteil des Anlegers entscheiden. So kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass die deutsche und die britische Finanzverwaltung im Veranlagungsverfahren bzw.<br />

im Zuge einer späteren Prüfung eine andere als die hier geäußerte Rechtsauffassung zur<br />

steuerlichen Behandlung der Erträge vertreten. Über die endgültige Höhe der steuerlichen<br />

Ergebnisse wird erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung)<br />

in Deutschland und ggf. in Großbritannien abschließend entschieden. Dies könnte sich<br />

negativ auf die Nachsteuerrendite der Anlage auswirken. Eine Haftung für den Eintritt<br />

der prognostizierten Ergebnisse wird nicht übernommen.<br />

Ertragsteuerliche Risiken<br />

Sollte die deutsche Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass Einkünfte der<br />

deutschen Anleger aus der Beteiligung nicht den Unternehmensgewinnen i. S. d. Art. 7<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

des DBA zuzuordnen sind, könnten diese Einkünfte in Deutschland besteuert werden,<br />

ggf. unter Anrechnung der darauf entfallenden britischen Steuern. Dies könnte für<br />

Zinseinkünfte gelten, die nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung regelmäßig<br />

nicht einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.<br />

Sollte die deutsche Finanzverwaltung entgegen der Auffassung des Prospektherausgebers<br />

die Einkünfte der britischen PRORENDITA FIVE Limited Partnership als niedrig<br />

besteuerte gewerbliche Einkünfte im Sinne des Außensteuergesetzes (AStG) ansehen,<br />

so kann dies nach § 20 Abs. 2 AStG ebenfalls den Wechsel von der Freistellungsmethode<br />

zur Anrechnungsmethode zur Folge haben. In diesem Fall würde die Freistellung von<br />

der deutschen Besteuerung versagt werden und es käme zu einer vollständigen<br />

Besteuerung sämtlicher Gewinne in Deutschland.<br />

Die Einkünfte unterlägen für den Fall der Besteuerung in Deutschland ggf. der Gewerbeund<br />

Einkommensteuer (ggf. ab Veranlagungszeitraum 2008 zum erhöhten Tarif der<br />

sog. „Reichensteuer“) zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer. Für evtl. in<br />

Großbritannien entrichtete Steuern käme eine Anrechnung auf die deutsche Steuerschuld<br />

in Betracht.<br />

Sollten sowohl Großbritannien als auch Deutschland das Besteuerungsrecht für sich in<br />

Anspruch nehmen, so wird ggf. im Rahmen eines Verständigungsverfahrens geklärt<br />

werden müssen, welchem Staat das Besteuerungsrecht nach den Regelungen des<br />

DBA zugewiesen ist. Hätte danach Deutschland das Besteuerungsrecht, entstünden<br />

den Anlegern insofern in den ersten Jahren der Laufzeit der Vermögensanlage insbesondere<br />

aus den laufenden Finanzierungskosten voraussichtlich steuerlich anzuerkennende<br />

Verluste. Sofern die Finanzverwaltung in diesem Fall die Beteiligung als Steuerstun-

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