prorendita 5 - Ideenkapital
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PRORENDITA 5<br />
98 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />
8. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren<br />
gefasst werden, wenn dies der persönlich haftenden Gesellschafterin geboten erscheint, es sei denn,<br />
es liegt ein Einberufungsverlangen für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung gem. Ziff. 3 vor.<br />
Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren wird durch die Treuhänderin durchgeführt. Sie bestimmt<br />
die Abstimmungsfrist für die Abgabe der Stimmen, die nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach Absendung<br />
der Beschlussunterlagen (Datum des Poststempels) enden darf. Die Aufforderung zur Beschlussfassung<br />
enthält sämtliche Abstimmungspunkte, die Mitteilung des genauen Verfahrens und die Angabe des letzten<br />
Abstimmungstages. Die Beschlussfähigkeit für eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren ist gegeben,<br />
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Beschlussunterlagen wurden unter Einhaltung der<br />
Abstimmungsfrist an die gegenüber der Gesellschaft zuletzt schriftlich genannten Adressen aller Anleger<br />
versandt; mindestens 40 % der Stimmen aller Gesellschafter nehmen an der Abstimmung teil; einer Abstimmung<br />
im schriftlichen Verfahren wird nicht mit mindestens 30 % der Stimmen aller Gesellschafter innerhalb<br />
der Abstimmungsfrist schriftlich widersprochen.<br />
Nicht fristgerecht abgegebene Stimmen werden bei der Abstimmung im schriftlichen Verfahren nicht<br />
berücksichtigt und gelten als nicht abgegeben. Kommt ein Beschluss im schriftlichen Verfahren zu Stande,<br />
so hat die persönlich haftende Gesellschafterin den Anlegern unverzüglich das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.<br />
9. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen<br />
nach Absendung des Protokolls bzw. der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Abstimmungsverfahrens<br />
geltend gemacht werden, soweit nicht Abweichendes im Protokoll/in der schriftlichen<br />
Mitteilung des Ergebnisses bekannt gegeben wird. Maßgebend für den Beginn der Frist ist die Aufgabe<br />
des Protokolls zur Post unter Adressierung an die zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse (§ 8<br />
Ziff. 3) des Anlegers. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. Soweit Klage erhoben wird,<br />
ist diese Klage gegen die Gesellschaft zu richten, die durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten<br />
wird.<br />
10. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, von ihren Stimmrechten unterschiedlich Gebrauch zu machen<br />
(gespaltenes Stimmrecht), um auf diese Weise dem Willen des einzelnen Treugebers Geltung zu verschaffen.<br />
Die Treugeber sind berechtigt, persönlich an den Gesellschafterversammlungen bzw. dem schriftlichen<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Verfahren gem. Ziff. 8 teilzunehmen und die auf sie entfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistin<br />
in deren Namen selbst auszuüben. Der unmittelbaren Ausübung des Stimmrechts durch die Treugeber<br />
stimmen sämtliche Gesellschafter ausdrücklich zu.<br />
§ 10 Jahresabschluss, Sonderbetriebsausgaben<br />
1. Der Jahresabschluss ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin innerhalb der gesetzlichen Frist<br />
(§ 264 Abs. 1 HGB) nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und durch einen von der Gesellschafterversammlung<br />
zu bestellenden Abschlussprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluss ist allen Anlegern spätestens<br />
mit der Ladung zur bzw. im Fall des schriftlichen Verfahrens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen<br />
zur jährlichen ordentlichen Gesellschafterversammlung zuzuleiten. Er ist durch die Gesellschafterversammlung<br />
per Beschluss festzustellen.<br />
2. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass sie Sonderbetriebsausgaben (persönlich getragene Kosten im Zusammenhang<br />
mit ihrer Beteiligung) nicht bei ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung, sondern<br />
ausschließlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft<br />
geltend machen können. Sonderbetriebsausgaben muss jeder Kommanditist spätestens bis zum 28. Februar<br />
des auf ein Geschäftsjahr folgenden Jahres der Treuhandkommanditistin bekannt geben. Die Gesellschafter<br />
werden am Anfang eines jeden Jahres schriftlich gebeten, die Sonderbetriebsausgaben mitzuteilen<br />
und nachzuweisen. Meldungen von Sonderbetriebsausgaben, die nach diesem Stichtag, jedoch vor<br />
Einreichung der Steuererklärung eingehen oder ersichtlich unvollständig sind, werden wegen des anfallenden<br />
organisatorischen Mehraufwands erst nach Zahlung eines Kostenbeitrags von 150,00 EUR zzgl.<br />
Umsatzsteuer an die Treuhandgesellschaft bearbeitet und in die Feststellungserklärung aufgenommen.<br />
§ 11 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen<br />
1. Die Kommanditisten sind im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Summe aus den festen Kapitalkonten I<br />
und II) am Vermögen und am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
nimmt am Gewinn und Verlust nicht teil.<br />
Für das Geschäftsjahr 2007 wird sowohl das handelsrechtliche wie auch das steuerrechtliche Ergebnis auf<br />
die Kommanditisten unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts so verteilt, dass die Kapitalkonten ohne<br />
Berücksichtigung von Entnahmen, soweit steuerrechtlich zulässig, im selben Verhältnis zueinander stehen<br />
wie die übernommenen Kommanditeinlagen. Im Fall eines Gewinns erfolgt die Verteilung im Verhältnis<br />
der Einlagen sowie jeweils zeitanteilig ab dem der Einzahlung der Pflichteinlage folgenden Tag.