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prorendita 5 - Ideenkapital

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PRORENDITA 5<br />

98 Gesellschaftsvertrag der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG<br />

8. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren<br />

gefasst werden, wenn dies der persönlich haftenden Gesellschafterin geboten erscheint, es sei denn,<br />

es liegt ein Einberufungsverlangen für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung gem. Ziff. 3 vor.<br />

Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren wird durch die Treuhänderin durchgeführt. Sie bestimmt<br />

die Abstimmungsfrist für die Abgabe der Stimmen, die nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach Absendung<br />

der Beschlussunterlagen (Datum des Poststempels) enden darf. Die Aufforderung zur Beschlussfassung<br />

enthält sämtliche Abstimmungspunkte, die Mitteilung des genauen Verfahrens und die Angabe des letzten<br />

Abstimmungstages. Die Beschlussfähigkeit für eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren ist gegeben,<br />

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Beschlussunterlagen wurden unter Einhaltung der<br />

Abstimmungsfrist an die gegenüber der Gesellschaft zuletzt schriftlich genannten Adressen aller Anleger<br />

versandt; mindestens 40 % der Stimmen aller Gesellschafter nehmen an der Abstimmung teil; einer Abstimmung<br />

im schriftlichen Verfahren wird nicht mit mindestens 30 % der Stimmen aller Gesellschafter innerhalb<br />

der Abstimmungsfrist schriftlich widersprochen.<br />

Nicht fristgerecht abgegebene Stimmen werden bei der Abstimmung im schriftlichen Verfahren nicht<br />

berücksichtigt und gelten als nicht abgegeben. Kommt ein Beschluss im schriftlichen Verfahren zu Stande,<br />

so hat die persönlich haftende Gesellschafterin den Anlegern unverzüglich das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.<br />

9. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen<br />

nach Absendung des Protokolls bzw. der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Abstimmungsverfahrens<br />

geltend gemacht werden, soweit nicht Abweichendes im Protokoll/in der schriftlichen<br />

Mitteilung des Ergebnisses bekannt gegeben wird. Maßgebend für den Beginn der Frist ist die Aufgabe<br />

des Protokolls zur Post unter Adressierung an die zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse (§ 8<br />

Ziff. 3) des Anlegers. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. Soweit Klage erhoben wird,<br />

ist diese Klage gegen die Gesellschaft zu richten, die durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten<br />

wird.<br />

10. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, von ihren Stimmrechten unterschiedlich Gebrauch zu machen<br />

(gespaltenes Stimmrecht), um auf diese Weise dem Willen des einzelnen Treugebers Geltung zu verschaffen.<br />

Die Treugeber sind berechtigt, persönlich an den Gesellschafterversammlungen bzw. dem schriftlichen<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Verfahren gem. Ziff. 8 teilzunehmen und die auf sie entfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistin<br />

in deren Namen selbst auszuüben. Der unmittelbaren Ausübung des Stimmrechts durch die Treugeber<br />

stimmen sämtliche Gesellschafter ausdrücklich zu.<br />

§ 10 Jahresabschluss, Sonderbetriebsausgaben<br />

1. Der Jahresabschluss ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin innerhalb der gesetzlichen Frist<br />

(§ 264 Abs. 1 HGB) nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und durch einen von der Gesellschafterversammlung<br />

zu bestellenden Abschlussprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluss ist allen Anlegern spätestens<br />

mit der Ladung zur bzw. im Fall des schriftlichen Verfahrens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen<br />

zur jährlichen ordentlichen Gesellschafterversammlung zuzuleiten. Er ist durch die Gesellschafterversammlung<br />

per Beschluss festzustellen.<br />

2. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass sie Sonderbetriebsausgaben (persönlich getragene Kosten im Zusammenhang<br />

mit ihrer Beteiligung) nicht bei ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung, sondern<br />

ausschließlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft<br />

geltend machen können. Sonderbetriebsausgaben muss jeder Kommanditist spätestens bis zum 28. Februar<br />

des auf ein Geschäftsjahr folgenden Jahres der Treuhandkommanditistin bekannt geben. Die Gesellschafter<br />

werden am Anfang eines jeden Jahres schriftlich gebeten, die Sonderbetriebsausgaben mitzuteilen<br />

und nachzuweisen. Meldungen von Sonderbetriebsausgaben, die nach diesem Stichtag, jedoch vor<br />

Einreichung der Steuererklärung eingehen oder ersichtlich unvollständig sind, werden wegen des anfallenden<br />

organisatorischen Mehraufwands erst nach Zahlung eines Kostenbeitrags von 150,00 EUR zzgl.<br />

Umsatzsteuer an die Treuhandgesellschaft bearbeitet und in die Feststellungserklärung aufgenommen.<br />

§ 11 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen<br />

1. Die Kommanditisten sind im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Summe aus den festen Kapitalkonten I<br />

und II) am Vermögen und am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

nimmt am Gewinn und Verlust nicht teil.<br />

Für das Geschäftsjahr 2007 wird sowohl das handelsrechtliche wie auch das steuerrechtliche Ergebnis auf<br />

die Kommanditisten unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts so verteilt, dass die Kapitalkonten ohne<br />

Berücksichtigung von Entnahmen, soweit steuerrechtlich zulässig, im selben Verhältnis zueinander stehen<br />

wie die übernommenen Kommanditeinlagen. Im Fall eines Gewinns erfolgt die Verteilung im Verhältnis<br />

der Einlagen sowie jeweils zeitanteilig ab dem der Einzahlung der Pflichteinlage folgenden Tag.

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