prorendita 5 - Ideenkapital
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(i) Auflösung bzw. Fortsetzung der Gesellschaft gem. § 18;<br />
(j) alle sonstigen ihnen in diesem Vertrag zugewiesenen sowie ihnen von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten;<br />
(k) Genehmigung des Abschlusses, der Aufhebung oder der Kündigung von Unternehmensverträgen i. S. d.<br />
§§ 291, 292 AktG;<br />
(l) Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung der Gesellschaft oder andere Verträge gemäß dem Umwandlungsgesetz.<br />
3. Die Gesellschafterversammlungen werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. im Rahmen<br />
ihrer Anlegerverwaltungstätigkeit von der Treuhandkommanditistin einberufen. Die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
findet innerhalb von 10 Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres statt. In<br />
begründeten Ausnahmefällen kann die Gesellschafterversammlung um 2 Monate verschoben werden. Die<br />
persönlich haftende Gesellschafterin ist darüber hinaus zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
verpflichtet, wenn dies von Gesellschaftern, die zusammen zu mindestens 25 % am<br />
Kommanditkapital der Gesellschaft beteiligt sind, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe<br />
verlangt wird oder es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.<br />
4. Die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung der Gesellschafter<br />
unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und der voraussichtlichen Versammlungszeit.<br />
Zwischen der Absendung der Einladungen (Datum des Poststempels) und dem Termin der Gesellschafterversammlung<br />
müssen 4 Wochen liegen. In dringenden Fällen kann diese Frist abgekürzt werden. Die Frist<br />
muss aber in jedem Fall 7 Tage betragen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Gesellschafterversammlung<br />
nicht mitgerechnet werden. Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />
und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter selbst. Die Kosten der Gesellschafterversammlung,<br />
mit Ausnahme der persönlichen Kosten der Gesellschafter, trägt die Gesellschaft.<br />
5. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Anleger gem. Ziff. 4 ordnungsgemäß geladen<br />
wurden und die persönlich haftende Gesellschafterin sowie die Treuhandkommanditistin und/oder so viele<br />
Anleger anwesend oder vertreten sind, dass mindestens 50 % der gesellschaftsvertraglich vorhandenen<br />
Stimmen der Gesellschaft in der Versammlung anwesend oder vertreten sind, sofern in diesem Gesell-<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
schaftsvertrag keine qualifizierten Mehrheiten für die Abstimmung vorgesehen sind. Sollte keine Beschlussfähigkeit<br />
erreicht werden, ist die Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung gem. Ziff.<br />
4 erneut zu laden. Die so neu geladene Gesellschafterversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der<br />
anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.<br />
6. Eine Vertretung des Anlegers ist (auch im schriftlichen Verfahren gem. Ziff. 8) zulässig durch den Ehegatten<br />
des Anlegers, durch einen anderen Gesellschafter, ein Mitglied des Beirats oder durch einen beruflich zur<br />
Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, ein Mitglied des Beirats,<br />
Steuerberater); die Vertretungsmacht ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Aufgrund des durch<br />
den Beitritt begründeten Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags zwischen Anleger und Treuhandkommanditistin<br />
ist Letztere beauftragt und bevollmächtigt, die Stimmrechte des treuhänderisch<br />
gehaltenen oder verwalteten Kommanditkapitals nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben, sofern der<br />
Anleger sein Stimmrecht nicht selbst ausübt oder eine andere Person gem. Satz 1 bevollmächtigt hat. Die<br />
Gesellschafterversammlung wird von der persönlich haftenden Gesellschafterin oder von einem durch sie<br />
bevollmächtigten Dritten geleitet. Die Teilnahme ist nur Anlegern oder ihren Bevollmächtigten gestattet,<br />
soweit nicht abweichend hiervon der Versammlungsleiter die Teilnahme gestattet. Die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin oder eine durch sie bestimmte Person führt über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />
Protokoll. Das Protokoll wird den Anlegern in Form einer Kopie zugesandt.<br />
7. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gesellschaft gefasst,<br />
soweit sich aus diesem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt. Ein Kommanditanteil (Pflichteinlage)<br />
von 1.000,00 EUR (Summe der Kapitalkonten I und II) gewährt je eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten<br />
als nicht abgegebene Stimmen.<br />
Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen:<br />
(a) der Ausschluss eines Gesellschafters gem. § 16 Ziff. 4 (b);<br />
(b) die Auflösung der Gesellschaft;<br />
(c) Änderungen des Gesellschaftsvertrags;<br />
(d) Zustimmung zu Gesellschafterbeschlüssen entsprechend § 9 Ziff. 2 (k) und (l);<br />
(e) Neubestellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />
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