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prorendita 5 - Ideenkapital

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(i) Auflösung bzw. Fortsetzung der Gesellschaft gem. § 18;<br />

(j) alle sonstigen ihnen in diesem Vertrag zugewiesenen sowie ihnen von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten;<br />

(k) Genehmigung des Abschlusses, der Aufhebung oder der Kündigung von Unternehmensverträgen i. S. d.<br />

§§ 291, 292 AktG;<br />

(l) Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung der Gesellschaft oder andere Verträge gemäß dem Umwandlungsgesetz.<br />

3. Die Gesellschafterversammlungen werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. im Rahmen<br />

ihrer Anlegerverwaltungstätigkeit von der Treuhandkommanditistin einberufen. Die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

findet innerhalb von 10 Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres statt. In<br />

begründeten Ausnahmefällen kann die Gesellschafterversammlung um 2 Monate verschoben werden. Die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin ist darüber hinaus zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

verpflichtet, wenn dies von Gesellschaftern, die zusammen zu mindestens 25 % am<br />

Kommanditkapital der Gesellschaft beteiligt sind, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe<br />

verlangt wird oder es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.<br />

4. Die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung der Gesellschafter<br />

unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und der voraussichtlichen Versammlungszeit.<br />

Zwischen der Absendung der Einladungen (Datum des Poststempels) und dem Termin der Gesellschafterversammlung<br />

müssen 4 Wochen liegen. In dringenden Fällen kann diese Frist abgekürzt werden. Die Frist<br />

muss aber in jedem Fall 7 Tage betragen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Gesellschafterversammlung<br />

nicht mitgerechnet werden. Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />

und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter selbst. Die Kosten der Gesellschafterversammlung,<br />

mit Ausnahme der persönlichen Kosten der Gesellschafter, trägt die Gesellschaft.<br />

5. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Anleger gem. Ziff. 4 ordnungsgemäß geladen<br />

wurden und die persönlich haftende Gesellschafterin sowie die Treuhandkommanditistin und/oder so viele<br />

Anleger anwesend oder vertreten sind, dass mindestens 50 % der gesellschaftsvertraglich vorhandenen<br />

Stimmen der Gesellschaft in der Versammlung anwesend oder vertreten sind, sofern in diesem Gesell-<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

schaftsvertrag keine qualifizierten Mehrheiten für die Abstimmung vorgesehen sind. Sollte keine Beschlussfähigkeit<br />

erreicht werden, ist die Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung gem. Ziff.<br />

4 erneut zu laden. Die so neu geladene Gesellschafterversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der<br />

anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.<br />

6. Eine Vertretung des Anlegers ist (auch im schriftlichen Verfahren gem. Ziff. 8) zulässig durch den Ehegatten<br />

des Anlegers, durch einen anderen Gesellschafter, ein Mitglied des Beirats oder durch einen beruflich zur<br />

Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, ein Mitglied des Beirats,<br />

Steuerberater); die Vertretungsmacht ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Aufgrund des durch<br />

den Beitritt begründeten Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags zwischen Anleger und Treuhandkommanditistin<br />

ist Letztere beauftragt und bevollmächtigt, die Stimmrechte des treuhänderisch<br />

gehaltenen oder verwalteten Kommanditkapitals nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben, sofern der<br />

Anleger sein Stimmrecht nicht selbst ausübt oder eine andere Person gem. Satz 1 bevollmächtigt hat. Die<br />

Gesellschafterversammlung wird von der persönlich haftenden Gesellschafterin oder von einem durch sie<br />

bevollmächtigten Dritten geleitet. Die Teilnahme ist nur Anlegern oder ihren Bevollmächtigten gestattet,<br />

soweit nicht abweichend hiervon der Versammlungsleiter die Teilnahme gestattet. Die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin oder eine durch sie bestimmte Person führt über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />

Protokoll. Das Protokoll wird den Anlegern in Form einer Kopie zugesandt.<br />

7. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gesellschaft gefasst,<br />

soweit sich aus diesem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt. Ein Kommanditanteil (Pflichteinlage)<br />

von 1.000,00 EUR (Summe der Kapitalkonten I und II) gewährt je eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten<br />

als nicht abgegebene Stimmen.<br />

Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen:<br />

(a) der Ausschluss eines Gesellschafters gem. § 16 Ziff. 4 (b);<br />

(b) die Auflösung der Gesellschaft;<br />

(c) Änderungen des Gesellschaftsvertrags;<br />

(d) Zustimmung zu Gesellschafterbeschlüssen entsprechend § 9 Ziff. 2 (k) und (l);<br />

(e) Neubestellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />

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