prorendita 5 - Ideenkapital
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PRORENDITA 5<br />
66 Steuerliche Grundlagen<br />
Investmentsteuergesetz<br />
Eine Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) setzt voraus, dass ein<br />
Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage vorliegt, das nach dem Grundsatz der<br />
Risikomischung in bestimmten Vermögensgegenständen gemäß Investmentgesetz<br />
(InvG) angelegt ist. Bei ausländischen Vermögen ist die Rechtsform der Gesellschaft, in<br />
der das Vermögen gehalten wird, nach dem Gesetz nicht maßgeblich. Vermögen von<br />
ausländischen Personengesellschaften gehören mit Ausnahme von Single-Hedge-<br />
Fonds und Dach-Hedge-Fonds nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben<br />
vom 2. Juni 2005 – IV C 1 – S 1980-1 – 87/05 Rz. 6) jedoch nicht zu den ausländischen<br />
Investmentvermögen. Gemäß einem Entwurf zur Änderung des Investmentänderungsgesetzes<br />
(Regierungsentwurf vom 27. April 2007) soll künftig die Anwendung<br />
des Gesetzes auf ausländische Personengesellschaften wie die britische Limited Partnership<br />
ausgeschlossen sein.<br />
Außensteuergesetz (AStG)<br />
Nach Ansicht des Fondsinitiators handelt es sich bei den von den Anlegern aus der<br />
PRORENDITA FIVE Limited Partnership erzielten Einkünften nicht um Zwischeneinkünfte<br />
mit Kapitalanlagecharakter i. S. d. § 20 Abs. 2 AStG. Die PRORENDITA FIVE Limited Partnership<br />
wird bei Verwirklichung des geplanten Sachverhalts auch nach deutschem<br />
Steuerrecht als Handelsgesellschaft aktiv gewerblich tätig. Eine Niedrigbesteuerung im<br />
Sinne des Außensteuergesetzes ist in diesem Fall infolge der Gewährung eines Grundfreibetrags<br />
und der Anwendung des Stufentarifs nach britischem Steuerrecht nicht anzunehmen.<br />
Das Außensteuergesetz sollte demzufolge keine Anwendung finden.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
Gegen die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 20 Abs. 2 AStG spricht zudem die jüngste<br />
Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04, Cadbury<br />
Schweppes) sowie künftig die im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2008<br />
geplante Neuregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG-E (vom BMF am 8. August 2007 veröffentlicht),<br />
wonach eine ausländische Gesellschaft mit ihren Einkünften auch dann<br />
nicht Zwischengesellschaft ist, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem<br />
Staat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat und der unbeschränkt<br />
Steuerpflichtige den Nachweis erbringt, dass die Gesellschaft einer tatsächlichen<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Da es sich bei der britischen PRORENDITA<br />
FIVE Limited Partnership konzeptionsgemäß um eine aktiv tätige Handelsgesellschaft<br />
handelt, dürfte die Vorschrift des § 20 Abs. 2 AStG auf die Einkünfte der deutschen<br />
Anleger aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership insoweit keine Anwendung finden.<br />
Besteuerungsgrundsätze in Großbritannien<br />
Besteuerung der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien<br />
Die PRORENDITA FIVE Limited Partnership unterliegt in Großbritannien selbst nicht der<br />
Besteuerung. Für Zwecke der Besteuerung in Großbritannien wird nicht die Personengesellschaft<br />
selbst, sondern die hinter ihr stehenden Gesellschafter zur Besteuerung<br />
herangezogen. Zur Ermittlung der auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Einkünfte<br />
wird der von der PRORENDITA FIVE Limited Partnership erzielte Gewinn nach<br />
britischem Recht auf der Grundlage des Jahresabschlusses nach steuerlichen Grundsätzen<br />
ermittelt und formell festgestellt. Der festgestellte Gewinn der PRORENDITA<br />
FIVE Limited Partnership wird auf die Gesellschafter entsprechend ihrem Gewinnanteil<br />
aufgeteilt.