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prorendita 5 - Ideenkapital

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PRORENDITA 5<br />

66 Steuerliche Grundlagen<br />

Investmentsteuergesetz<br />

Eine Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) setzt voraus, dass ein<br />

Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage vorliegt, das nach dem Grundsatz der<br />

Risikomischung in bestimmten Vermögensgegenständen gemäß Investmentgesetz<br />

(InvG) angelegt ist. Bei ausländischen Vermögen ist die Rechtsform der Gesellschaft, in<br />

der das Vermögen gehalten wird, nach dem Gesetz nicht maßgeblich. Vermögen von<br />

ausländischen Personengesellschaften gehören mit Ausnahme von Single-Hedge-<br />

Fonds und Dach-Hedge-Fonds nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben<br />

vom 2. Juni 2005 – IV C 1 – S 1980-1 – 87/05 Rz. 6) jedoch nicht zu den ausländischen<br />

Investmentvermögen. Gemäß einem Entwurf zur Änderung des Investmentänderungsgesetzes<br />

(Regierungsentwurf vom 27. April 2007) soll künftig die Anwendung<br />

des Gesetzes auf ausländische Personengesellschaften wie die britische Limited Partnership<br />

ausgeschlossen sein.<br />

Außensteuergesetz (AStG)<br />

Nach Ansicht des Fondsinitiators handelt es sich bei den von den Anlegern aus der<br />

PRORENDITA FIVE Limited Partnership erzielten Einkünften nicht um Zwischeneinkünfte<br />

mit Kapitalanlagecharakter i. S. d. § 20 Abs. 2 AStG. Die PRORENDITA FIVE Limited Partnership<br />

wird bei Verwirklichung des geplanten Sachverhalts auch nach deutschem<br />

Steuerrecht als Handelsgesellschaft aktiv gewerblich tätig. Eine Niedrigbesteuerung im<br />

Sinne des Außensteuergesetzes ist in diesem Fall infolge der Gewährung eines Grundfreibetrags<br />

und der Anwendung des Stufentarifs nach britischem Steuerrecht nicht anzunehmen.<br />

Das Außensteuergesetz sollte demzufolge keine Anwendung finden.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Gegen die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 20 Abs. 2 AStG spricht zudem die jüngste<br />

Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04, Cadbury<br />

Schweppes) sowie künftig die im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2008<br />

geplante Neuregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG-E (vom BMF am 8. August 2007 veröffentlicht),<br />

wonach eine ausländische Gesellschaft mit ihren Einkünften auch dann<br />

nicht Zwischengesellschaft ist, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem<br />

Staat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat und der unbeschränkt<br />

Steuerpflichtige den Nachweis erbringt, dass die Gesellschaft einer tatsächlichen<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Da es sich bei der britischen PRORENDITA<br />

FIVE Limited Partnership konzeptionsgemäß um eine aktiv tätige Handelsgesellschaft<br />

handelt, dürfte die Vorschrift des § 20 Abs. 2 AStG auf die Einkünfte der deutschen<br />

Anleger aus der PRORENDITA FIVE Limited Partnership insoweit keine Anwendung finden.<br />

Besteuerungsgrundsätze in Großbritannien<br />

Besteuerung der PRORENDITA FIVE Limited Partnership in Großbritannien<br />

Die PRORENDITA FIVE Limited Partnership unterliegt in Großbritannien selbst nicht der<br />

Besteuerung. Für Zwecke der Besteuerung in Großbritannien wird nicht die Personengesellschaft<br />

selbst, sondern die hinter ihr stehenden Gesellschafter zur Besteuerung<br />

herangezogen. Zur Ermittlung der auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Einkünfte<br />

wird der von der PRORENDITA FIVE Limited Partnership erzielte Gewinn nach<br />

britischem Recht auf der Grundlage des Jahresabschlusses nach steuerlichen Grundsätzen<br />

ermittelt und formell festgestellt. Der festgestellte Gewinn der PRORENDITA<br />

FIVE Limited Partnership wird auf die Gesellschafter entsprechend ihrem Gewinnanteil<br />

aufgeteilt.

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