prorendita 5 - Ideenkapital
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indem sie ihre Zahlungsansprüche gegen die Treugeber an Erfüllung statt an die Gesellschaft abtritt. Die<br />
Treuhandkommanditistin ist beauftragt, die Ansprüche gegen Gesellschafter auf Zahlung rückständiger<br />
Einlagen nebst Agio im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft geltend zu machen und einzuziehen.<br />
7. Jeder Treugeber ist berechtigt, jederzeit die Übertragung der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
auf sich sowie seine unmittelbare Eintragung als Kommanditist im Handelsregister zu verlangen.<br />
Die Gesellschaft hat diesem Verlangen zu entsprechen, wenn der jeweilige Treugeber der Treuhandkommanditistin<br />
eine unwiderrufliche Handelsregistervollmacht gemäß den Vorgaben der Gesellschaft in<br />
notariell beglaubigter Form erteilt hat. Die mit der Eintragung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des<br />
Eintragungswilligen.<br />
Auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafterin oder der Treuhandkommanditistin sind die Treugeber<br />
ihrerseits verpflichtet, sich unmittelbar als Kommanditisten im Handelsregister eintragen zu lassen.<br />
Satz 2 und 3 dieser Ziffer gelten entsprechend. Die Übertragung der Kommanditbeteiligung an Treugeber<br />
wird im Außenverhältnis jeweils erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam. Die damit verbundenen<br />
Kosten werden vom Gesellschafter getragen.<br />
Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft werden die Treugeber entsprechend ihren<br />
Anteilen an der von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt<br />
und verpflichtet. Die Treugeber sind daher insoweit Gesellschafter im Sinne dieses Gesellschaftsvertrags<br />
und als solche berechtigt, sämtliche Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen<br />
und an Beschlussfassungen, sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst<br />
auszuüben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist.<br />
8. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die aus dem Kommanditanteil resultierenden Gesellschafterrechte,<br />
soweit gesetzlich zulässig, gespalten wahrzunehmen. Im Außenverhältnis hält sie einen einheitlichen<br />
Kommanditanteil und ist im Handelsregister als Kommanditistin eingetragen, während sie im Innenverhältnis<br />
die jeweiligen Treuhandanteile für die Treugeber, mit denen sie Treuhandverträge schließt, treuhänderisch<br />
verwaltet („Teil-Kommanditanteil“). Mit Anlegern, deren treuhänderische Beteiligung an der<br />
Gesellschaft gem. Ziff. 7 in eine direkt gehaltene Kommanditbeteiligung umgewandelt wurde, schließt die<br />
Treuhandkommanditistin Beteiligungsverwaltungsverträge und verwaltet die Kommanditbeteiligungen<br />
ab diesem Zeitpunkt als Verwaltungstreuhänderin.<br />
PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />
In einem gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag wird die Treuhandkommanditistin beauftragt, für die<br />
Gesellschaft die laufende Verwaltung der Beteiligungen der Anleger, seien sie Kommanditisten oder seien<br />
sie Treugeber, zu übernehmen („Anlegerverwaltungstätigkeit“). Für diese Anlegerverwaltungstätigkeit erhält<br />
die Treuhandkommanditistin von der Gesellschaft eine Vergütung auf Basis einer gesonderten Vereinbarung,<br />
die im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als Aufwand der Gesellschaft gilt und auch in<br />
Verlustjahren zu zahlen ist.<br />
9. Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen der Gesellschaft als Treugeber/Kommanditisten<br />
beitreten. In Einzelfällen können mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin auch juristische<br />
Personen, Personenhandelsgesellschaften und BGB-Gesellschaften aufgenommen werden. Ein gemeinschaftlicher<br />
Beitritt von Ehepaaren oder einer sonstigen Gemeinschaft ist ausgeschlossen, die Beteiligung<br />
mit einzelnen Einlagen ist möglich. Der Erwerb oder das Halten von Anteilen als Treuhänder für Dritte ist<br />
nur mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zulässig. Ausgenommen von den vorgenannten<br />
Beschränkungen sind die Treuhandkommanditistin sowie von dieser benannte Dritte.<br />
10. Die Einlagen sind gemäß den in der Beitrittserklärung beschriebenen Vorgaben zu erbringen. Zusätzlich zu<br />
ihrer Einlage haben die Gesellschafter ein Agio i. H. v. 5 % ihrer Einlage zu zahlen. Die Treuhandkommanditistin<br />
hat Einlagen jedoch nur insoweit zu leisten, als die Treugeber ihr die dafür erforderlichen Mittel zur<br />
Verfügung gestellt haben; es gilt Abs. 6 Satz 2.<br />
11. Erbringt ein Kommanditist seine Einlage gem. Abs. 6 ganz oder teilweise nicht zu dem in der Beitrittsvereinbarung<br />
angegebenen Fälligkeitstag, so sind die persönlich haftende Gesellschafterin und die Treuhandkommanditistin,<br />
und zwar jede einzeln, gleichzeitig in Vertretung der übrigen Gesellschafter und unter<br />
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, den Kommanditisten<br />
durch schriftliche Erklärung fristlos aus der Gesellschaft auszuschließen oder die Kommanditeinlage auf<br />
einen etwaig bereits geleisteten Teilbetrag herabzusetzen, ohne dass es eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses<br />
bedarf. Im Fall der Herabsetzung soll die verbleibende Kommanditeinlage regelmäßig mindestens<br />
10.000,00 EUR betragen und durch 1.000 glatt teilbar sein. Entsprechendes gilt auch für den Ausschluss eines<br />
Treugebers oder die Herabsetzung der Einlage eines Treugebers oder die Herabsetzung der Einlage eines<br />
Treugebers und eine entsprechende anteilige Herabsetzung der eigenen Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin<br />
wegen eines säumigen Treugebers.<br />
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