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prorendita 5 - Ideenkapital

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indem sie ihre Zahlungsansprüche gegen die Treugeber an Erfüllung statt an die Gesellschaft abtritt. Die<br />

Treuhandkommanditistin ist beauftragt, die Ansprüche gegen Gesellschafter auf Zahlung rückständiger<br />

Einlagen nebst Agio im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft geltend zu machen und einzuziehen.<br />

7. Jeder Treugeber ist berechtigt, jederzeit die Übertragung der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

auf sich sowie seine unmittelbare Eintragung als Kommanditist im Handelsregister zu verlangen.<br />

Die Gesellschaft hat diesem Verlangen zu entsprechen, wenn der jeweilige Treugeber der Treuhandkommanditistin<br />

eine unwiderrufliche Handelsregistervollmacht gemäß den Vorgaben der Gesellschaft in<br />

notariell beglaubigter Form erteilt hat. Die mit der Eintragung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des<br />

Eintragungswilligen.<br />

Auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafterin oder der Treuhandkommanditistin sind die Treugeber<br />

ihrerseits verpflichtet, sich unmittelbar als Kommanditisten im Handelsregister eintragen zu lassen.<br />

Satz 2 und 3 dieser Ziffer gelten entsprechend. Die Übertragung der Kommanditbeteiligung an Treugeber<br />

wird im Außenverhältnis jeweils erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam. Die damit verbundenen<br />

Kosten werden vom Gesellschafter getragen.<br />

Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft werden die Treugeber entsprechend ihren<br />

Anteilen an der von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt<br />

und verpflichtet. Die Treugeber sind daher insoweit Gesellschafter im Sinne dieses Gesellschaftsvertrags<br />

und als solche berechtigt, sämtliche Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen<br />

und an Beschlussfassungen, sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst<br />

auszuüben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist.<br />

8. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die aus dem Kommanditanteil resultierenden Gesellschafterrechte,<br />

soweit gesetzlich zulässig, gespalten wahrzunehmen. Im Außenverhältnis hält sie einen einheitlichen<br />

Kommanditanteil und ist im Handelsregister als Kommanditistin eingetragen, während sie im Innenverhältnis<br />

die jeweiligen Treuhandanteile für die Treugeber, mit denen sie Treuhandverträge schließt, treuhänderisch<br />

verwaltet („Teil-Kommanditanteil“). Mit Anlegern, deren treuhänderische Beteiligung an der<br />

Gesellschaft gem. Ziff. 7 in eine direkt gehaltene Kommanditbeteiligung umgewandelt wurde, schließt die<br />

Treuhandkommanditistin Beteiligungsverwaltungsverträge und verwaltet die Kommanditbeteiligungen<br />

ab diesem Zeitpunkt als Verwaltungstreuhänderin.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

In einem gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag wird die Treuhandkommanditistin beauftragt, für die<br />

Gesellschaft die laufende Verwaltung der Beteiligungen der Anleger, seien sie Kommanditisten oder seien<br />

sie Treugeber, zu übernehmen („Anlegerverwaltungstätigkeit“). Für diese Anlegerverwaltungstätigkeit erhält<br />

die Treuhandkommanditistin von der Gesellschaft eine Vergütung auf Basis einer gesonderten Vereinbarung,<br />

die im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als Aufwand der Gesellschaft gilt und auch in<br />

Verlustjahren zu zahlen ist.<br />

9. Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen der Gesellschaft als Treugeber/Kommanditisten<br />

beitreten. In Einzelfällen können mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin auch juristische<br />

Personen, Personenhandelsgesellschaften und BGB-Gesellschaften aufgenommen werden. Ein gemeinschaftlicher<br />

Beitritt von Ehepaaren oder einer sonstigen Gemeinschaft ist ausgeschlossen, die Beteiligung<br />

mit einzelnen Einlagen ist möglich. Der Erwerb oder das Halten von Anteilen als Treuhänder für Dritte ist<br />

nur mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zulässig. Ausgenommen von den vorgenannten<br />

Beschränkungen sind die Treuhandkommanditistin sowie von dieser benannte Dritte.<br />

10. Die Einlagen sind gemäß den in der Beitrittserklärung beschriebenen Vorgaben zu erbringen. Zusätzlich zu<br />

ihrer Einlage haben die Gesellschafter ein Agio i. H. v. 5 % ihrer Einlage zu zahlen. Die Treuhandkommanditistin<br />

hat Einlagen jedoch nur insoweit zu leisten, als die Treugeber ihr die dafür erforderlichen Mittel zur<br />

Verfügung gestellt haben; es gilt Abs. 6 Satz 2.<br />

11. Erbringt ein Kommanditist seine Einlage gem. Abs. 6 ganz oder teilweise nicht zu dem in der Beitrittsvereinbarung<br />

angegebenen Fälligkeitstag, so sind die persönlich haftende Gesellschafterin und die Treuhandkommanditistin,<br />

und zwar jede einzeln, gleichzeitig in Vertretung der übrigen Gesellschafter und unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, den Kommanditisten<br />

durch schriftliche Erklärung fristlos aus der Gesellschaft auszuschließen oder die Kommanditeinlage auf<br />

einen etwaig bereits geleisteten Teilbetrag herabzusetzen, ohne dass es eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses<br />

bedarf. Im Fall der Herabsetzung soll die verbleibende Kommanditeinlage regelmäßig mindestens<br />

10.000,00 EUR betragen und durch 1.000 glatt teilbar sein. Entsprechendes gilt auch für den Ausschluss eines<br />

Treugebers oder die Herabsetzung der Einlage eines Treugebers oder die Herabsetzung der Einlage eines<br />

Treugebers und eine entsprechende anteilige Herabsetzung der eigenen Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin<br />

wegen eines säumigen Treugebers.<br />

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