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prorendita 5 - Ideenkapital

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III Abs. 2 DBA der Betriebsstätte in Großbritannien zuzurechnen sind. Für Zwecke des<br />

Progressionsvorbehalts sind auch diese Einkünfte in Deutschland im Rahmen der Einkommensteuererklärung<br />

zu erfassen.<br />

Wirkung des Progressionsvorbehalts<br />

Nach Maßgabe des § 32b Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 EStG sind diejenigen ausländischen<br />

Einkünfte, die in einem Veranlagungszeitraum erzielt, aber gemäß DBA nicht der Besteuerung<br />

unterworfen worden sind, in die Ermittlung des Steuersatzes einzubeziehen<br />

(sog. Progressionsvorbehalt). Damit sind auch die nach dem Art. XVIII Abs. 2 lit. a) DBA<br />

in Deutschland von der Besteuerung freigestellten Einkünfte in die Ermittlung des<br />

Steuersatzes für die sonstigen Einkünfte des Anlegers mit einzubeziehen. Infolgedessen<br />

erhöhen Gewinne aus dem Handel mit Versicherungspolicen die Steuerbelastung auf<br />

das übrige in Deutschland steuerpflichtige Einkommen.<br />

Zuständig für die einheitliche und gesonderte Feststellung der unter Progressionsvorbehalt<br />

freigestellten Einkünfte ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung<br />

der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG befindet. Die Gewinnanteile werden den Anlegern<br />

entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugewiesen. Die Feststellung ist für die Veranlagung<br />

des Anlegers bezüglich der Art und Höhe der festgestellten Einkünfte bindend (§ 182<br />

Abs. 1 AO). In der jeweiligen Einkommensteuererklärung des Anlegers sind dann die<br />

von der Besteuerung im Inland freigestellten ausländischen Einkünfte in der Anlage<br />

AUS anzugeben.<br />

Die individuellen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts können von dem jeweiligen<br />

Anleger in Abstimmung mit seinem persönlichen Steuerberater ermittelt werden.<br />

PRORENDITA 5 – Britische Leben<br />

Da die Einkünfte der Anleger aus der Beteiligung aufgrund der gewerblichen Prägung<br />

der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG als gewerbliche Einkünfte gelten, beträgt der<br />

nach den Regelungen des Progressionsvorbehalts zu ermittelnde Höchststeuersatz im<br />

Veranlagungszeitraum 2007 42% (§ 32b Abs. 2 S. 2 EStG). Ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2008 soll der nach den Regelungen des Progressionsvorbehalts zu ermittelnde<br />

Höchststeuersatz 45 % betragen, wenn die Einkünfte aus der Beteiligung des Anlegers<br />

an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG dazu führen, dass sich dessen gesamte Einkünfte<br />

auf mehr als 250.000 EUR (bzw. 500.000 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten)<br />

belaufen.<br />

Nach der im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossenen Begrenzung<br />

des Abzugs von Zinsaufwendungen (sog. Zinsschranke) können Zinsen nur dann als<br />

Betriebsausgaben für steuerliche Zwecke in Abzug gebracht werden, wenn sie die<br />

Zinserträge zzgl. 30 % des steuerlichen EBIDTA nicht übersteigen (Freigrenze von<br />

1 Mio. EUR). Im Ergebnis soll die Zinsschranke auch für Personengesellschaften und im<br />

Rahmen des Progressionsvorbehalts gelten, sofern die Gesellschaft eine Konzerngesellschaft<br />

im Sinne dieser Vorschrift ist. In diesem Fall kann der in einem Veranlagungszeitraum<br />

nicht abziehbare Betrag der Zinsaufwendungen lediglich vorgetragen und ggf.<br />

in einem späteren Veranlagungszeitraum abgezogen werden. Die Emittentin ist der<br />

Auffassung, dass es sich bei der britischen Limited Partnership nicht um eine Konzerngesellschaft<br />

i. S. d. Vorschrift handelt und der Abzug der Zinsaufwendungen im Rahmen<br />

des Progressionsvorbehalts nicht begrenzt ist.<br />

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