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RVGreport 09/2016

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht.

Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
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Rechtsprechungsreport – Anwaltsvergütung<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

Rechtsprechungsreport<br />

Anwaltsvergütung<br />

Formerfordernisse eines Schuldbeitritts<br />

zur Vergütungsvereinbarung<br />

§§ 3a Abs. 1, 4b RVG; §§ 305 ff., 414 BGB<br />

Leitsatz des Gerichts:<br />

Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich<br />

auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung.<br />

Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck,<br />

dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der<br />

gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern<br />

der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten<br />

Vergütung.<br />

BGH, Urt. v. 12.5.<strong>2016</strong> – IX ZR 208/15<br />

I. Sachverhalt<br />

Der RA hat den georgischen Staatsangehörigen G in einem Asylfolgeverfahren<br />

vertreten. Unter dem 30.4.2013 fertigte der RA eine<br />

Vergütungsvereinbarung, die in ihrer Nummer 1 vorsah, dass der<br />

Mandant anstelle der gesetzlichen Gebühren eine pauschale Vergütung<br />

i.H.v. 800 € einschl. USt. zu zahlen hat. Die Einzelheiten<br />

der Vergütungspflicht waren in den nachfolgenden Nummern 2<br />

bis 9 geregelt. Die Nr. 10 der Vereinbarung lautet: „Die Unterzeichner<br />

haften gesamtschuldnerisch.“ Darunter unterzeichnete neben<br />

dem Mandanten G die als Dolmetscherin für ihn tätige Beklagte,<br />

die allerdings nicht mit ihrem tatsächlichen Namen, sondern mit<br />

dem Namen ihrer Tochter unterschrieben hatte. Die Beklagte trat<br />

jedoch regelmäßig unter dem Namen ihrer Tochter auf, was allen<br />

Beteiligten klar war.<br />

In dem Rechtsstreit vor dem AG Moers hat der RA als Kläger<br />

die Beklagte auf Zahlung aus dieser Vergütungsvereinbarung i.H.v.<br />

800 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch<br />

genommen. Das AG hat der Klage stattgegeben, das LG<br />

Kleve als Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen<br />

eingelegte Revision des RA hatte hinsichtlich der vereinbarten<br />

Vergütung Erfolg.<br />

II. Schuldbeitritt der Beklagten<br />

Der BGH hat die Auffassung des Berufungsgerichts geteilt, in der<br />

Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung v. 30.4.2013 durch die<br />

Beklagte sei ein Beitritt zur Schuld des Mandanten G zu sehen.<br />

Bei objektiver Würdigung habe nämlich der Kläger als Empfänger<br />

die ausdrücklich auf eine Mithaftung als Gesamtschuldnerin gerichtete<br />

Erklärung der Beklagten nicht anders verstehen dürfen. Der<br />

BGH hat ferner darauf hingewiesen, dass ein Schuldbeitritt kein<br />

eigenes wirtschaftliches Interesse des Beitretenden voraussetzt.<br />

III. Form des Schuldbeitritts<br />

Nach den weiteren Ausführungen des BGH bedarf die Erklärung<br />

eines Schuldbeitritts grundsätzlich keiner besonderen Form.<br />

Jedoch unterliege er als Verpflichtungsgeschäft den Formerfordernissen,<br />

die für den Hauptvertrag gelten, soweit diese mit<br />

Rücksicht auf den Leistungsgegenstand des Schuldbeitritts aufgestellt<br />

sind. Bei den Formerfordernissen, die § 3a Abs. 1 RVG für<br />

die Vergütungsvereinbarung aufstelle, handele es sich um solche<br />

auch für den Schuldbeitritt geltenden Formerfordernisse (so BGH<br />

NJW 1991, 3<strong>09</strong>5 = zfs 1992, 64 für § 3 Abs. 1 BRAGO).<br />

Dies hat der BGH damit begründet, dass das Erfordernis der<br />

Textform ebenso wie die in § 3a Abs. 1 Satz 2 und 3 RVG aufgeführten<br />

Anforderungen der Warnung und dem Schutz des<br />

Mandanten dienten. Dieser solle klar erkennbar darauf hingewiesen<br />

werden, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließe,<br />

die dem RA einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften<br />

abweichenden Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage<br />

verschaffe (s. BGH <strong>RVGreport</strong> <strong>2016</strong>, 91 [Hansens] = zfs <strong>2016</strong>, 164<br />

m. Anm. Hansens = AnwBl. <strong>2016</strong>, 268 = AGS <strong>2016</strong>, 56 m. Anm.<br />

Schons). Ein Dritter, der der Verpflichtung des Mandanten aus der<br />

Vergütungsvereinbarung beitrete, sei in gleicher Weise schutzbedürftig.<br />

Hieraus folgert der BGH, dass die Formerfordernisse<br />

des § 3a Abs. 1 RVG grundsätzlich auch für die Erklärung des<br />

Schuldbeitritts gelten.<br />

1. Deutlich abgesetzt<br />

Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG muss die Vergütungsvereinbarung<br />

von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung<br />

deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten<br />

sein. Ob diese Anforderungen auch auf den Beitritt eines Dritten<br />

zu der Vergütungsschuld des Mandanten anzuwenden sind, bestimmt<br />

sich nach den weiteren Ausführungen des BGH nach ihrem<br />

Schutzzweck. Dieser bestehe darin, den Mandanten, der eine<br />

Vergütung für die Tätigkeit des RA schon von Gesetzes wegen<br />

schuldet, davor zu bewahren, dass er sich unbemerkt vertraglich<br />

zu einem von der gesetzlichen Vergütung abweichenden Honorars<br />

verpflichtet. Auf den Schuldbeitritt bezogen gehe es nur<br />

darum, dem Beitretenden deutlich vor Augen zu führen, dass er<br />

nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitrete,<br />

sondern der davon abweichenden vertraglich vereinbarten<br />

Vergütung.<br />

Diese Anforderungen waren hier nach Auffassung des BGH erfüllt.<br />

Die Vereinbarung v. 30.4.2013 war ausdrücklich als Vergütungsvereinbarung<br />

bezeichnet und enthielt ausschließlich die Vergütung<br />

betreffende Regelungen. Sie stellte hier klar, dass die<br />

vereinbarte Vergütung von der gesetzlichen Regelung abweicht.<br />

Die am Ende unter Nr. 10 getroffene Bestimmung, dass die Unterzeichner<br />

gesamtschuldnerisch haften, sei ein Bestandteil der<br />

Vergütungsvereinbarung selbst. Diese Regelung habe der Beklagten<br />

unmissverständlich klar gemacht, dass sie mit ihrer Unterschrift<br />

die Mithaftung für die vereinbarte Vergütungsschuld des<br />

Mandanten G übernahm.<br />

Nach den weiteren Ausführungen des BGH soll mit der Regelung<br />

in § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach die Vergütungsvereinbarung<br />

von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein muss, verhindert<br />

werden, dass der Mandant eine Vergütungsvereinbarung<br />

übersieht, die zwischen anderen mit dem RA getroffenen Vereinbarungen<br />

„versteckt“ ist. Hieraus folge jedoch nicht, dass der<br />

Schuldbeitritt der Beklagten deutlich von der Vergütungsvereinbarung<br />

des Mandanten hätte abgesetzt werden müssen. Die<br />

Beklagte habe nämlich neben dem Schuldbeitritt keine weiteren<br />

Erklärungen abgegeben, die ihren Blick auf den Beitritt hätten<br />

beeinträchtigen können. Nach Auffassung des BGH war es hier<br />

332 Nr. 9/<strong>2016</strong>

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