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RVGreport 09/2016

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht.

Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
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Berechnungsbeispiele zum RVG

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Rechtsprechungsreport – Kostenfestsetzung<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der erstattungsberechtigte<br />

Gegner trotz der Herabsetzung des Streitwertes den<br />

unverminderten festgesetzten Betrag vollstreckt. Der Schaden<br />

besteht dann in den Kosten einer Vollstreckungsgegenklage, die<br />

sich dann gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem<br />

im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Mehrbetrag richtet.<br />

Dieser Schadensersatzpflicht entgeht der RA, wenn der Gegner in<br />

die Kosten des durch die Vollstreckungsgegenklage eingeleiteten<br />

Rechtsstreits verurteilt wird und dieser Kostenerstattungsanspruch<br />

auch durchgesetzt werden kann.<br />

c) Abänderungsantrag und Rückfestsetzung<br />

Bei einer Streitwertherabsetzung zugunsten des Mandanten kann<br />

neben dem Änderungsantrag auch ein Antrag auf Rückfestsetzung<br />

(§ 91 Abs. 4 ZPO) des überzahlten Betrages gestellt werden,<br />

wenn der Mandant den in dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss<br />

titulierten Betrag bereits gezahlt hat (zur Rückfestsetzung<br />

allgemein s. Hansens <strong>RVGreport</strong> 2014, 8 ff. und 2015,<br />

448 ff.).<br />

d) Abänderungsantrag und sofortige Beschwerde<br />

Erfolgt die Abänderung zugunsten des Mandanten noch innerhalb<br />

der Erinnerungs- /Beschwerdefrist (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3<br />

Satz 1 ZPO), kann der hierdurch begünstigte Mandant entweder<br />

einen Abänderungsantrag nach § 107 Abs. 1 ZPO stellen oder gegen<br />

den Kostenfestsetzungsbeschluss das gegebene Rechtsmittel<br />

einlegen. In diesem Verfahren kann er – anders als im Abänderungsverfahren<br />

– die Aussetzung der Vollstreckung aus dem<br />

Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 570 Abs. 2 ZPO) erreichen (s. OLG<br />

Hamm RVGReport 2004, 37 [Hansens]). Ggf. kann der Mandant<br />

auch beide Verfahren nebeneinander betreiben: Die befristete<br />

Erinnerung/sofortige Beschwerde wird gegen die Festsetzung<br />

einer Gebühr dem Grunde nach eingelegt, der Abänderungsantrag<br />

hinsichtlich deren Höhe.<br />

H. Hansens<br />

Überprüfung der Erklärung zur<br />

fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung<br />

§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO<br />

Leitsatz des Gerichts:<br />

Zur Festsetzung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren<br />

genügt die eindeutig und unmissverständlich<br />

abgegebene Erklärung, den Umsatzsteuerbetrag nicht als<br />

Vorsteuer abziehen zu können. Dagegen ist die Richtigkeit<br />

dieser Erklärung nicht zu überprüfen, weil das Kostenfestsetzungsverfahren<br />

nicht mit schwierigen Fragen des materiellen<br />

Umsatzsteuerrechts belastet werden soll.<br />

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.3.<strong>2016</strong> – 9 W 1/16<br />

I. Sachverhalt<br />

Parteien des vor dem LG Saarbrücken geführten Rechtsstreits<br />

waren zwei RAe, die früher gemeinschaftlich eine Kanzlei<br />

betrieben hatten. Das LG Saarbrücken hat den Beklagten zum<br />

Teil gem. dem Klageantrag verurteilt, weil dieser Mandanten aus<br />

der früher gemeinschaftlich betriebenen Kanzlei weiter betreut<br />

habe. Die Kosten des Rechtsstreits hat das LG Saarbrücken nach<br />

Quoten verteilt. In seinem Kostenausgleichungsantrag hat der<br />

Beklagte die Erklärung abgegeben, er sei nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt. Hieraufhin hat die Rechtspflegerin bei der<br />

Kostenausgleichung die angemeldete Umsatzsteuer antragsgemäß<br />

berücksichtigt.<br />

Mit seiner sofortigen Beschwerde hiergegen hat der Kläger<br />

geltend gemacht, die Erklärung des Beklagten zum Vorsteuerabzug<br />

sei aufgrund unstreitiger, gerichtsbekannter Tatsachen<br />

offenkundig unrichtig. Der Beklagte betreibe nämlich mit seiner<br />

RA-Kanzlei ein Unternehmen, das umsatzsteuerpflichtige Leistungen<br />

erbringe.<br />

Der hierzu gehörte Beklagte hat eingewandt, die Leistung seines<br />

Prozessbevollmächtigten betreffe nicht seine Anwaltskanzlei,<br />

sondern ihn persönlich. Der Kläger habe ihn nämlich mit der<br />

verfahrensgegenständlichen Klage auf Zahlung einer Abfindung als<br />

ehemaliger Gesellschafter der Anwaltskanzlei persönlich in Anspruch<br />

genommen.<br />

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde des Klägers<br />

nicht abgeholfen und diese dem OLG Saarbrücken zur Entscheidung<br />

vorgelegt. Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.<br />

II. Berücksichtigung der Umsatzsteuer<br />

1. Grundsätzlich Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO<br />

maßgeblich<br />

Nach Auffassung des OLG Saarbrücken hat die Rechtspflegerin die<br />

zur Ausgleichung angemeldete Umsatzsteuer in ihrem Kostenausgleichungsbeschluss<br />

zu Recht berücksichtigt. Dabei habe sie<br />

zutreffend die Bestimmung des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO angewandt,<br />

weil der Beklagte in seinem Kostenausgleichungsantrag<br />

erklärt habe, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für die<br />

Berücksichtigung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsbeschluss<br />

genügt nach den weiteren Ausführungen des OLG Saarbrücken<br />

die eindeutige und unmissverständlich abgegebene<br />

Erklärung, den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen<br />

zu können.<br />

Die Richtigkeit dieser Erklärung sei demgegenüber im Kostenfestsetzungsverfahren<br />

grundsätzlich nicht zu prüfen, weil dieses<br />

Verfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts<br />

belastet werden solle.<br />

2. Ausnahmen<br />

Etwas anderes kommt nach den weiteren Ausführungen des OLG<br />

Saarbrücken ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die<br />

Erklärung vom Erstattungsschuldner bereits entkräftet oder<br />

ihre Unrichtigkeit offensichtlich ist. Ein solcher Fall habe hier<br />

jedoch nicht vorgelegen. Der Beklagte habe auf die Einwendungen<br />

des Klägers im Beschwerdeverfahren seine Erklärung sogar<br />

bekräftigt und ergänzend mit weiteren rechtlichen Ausführungen<br />

dahin erläutert, eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe deshalb<br />

nicht, weil sich die Abfindung auf die persönliche Vermögensebene<br />

beziehe und sein Prozessbevollmächtigter seine Leistungen<br />

für ihn persönlich erbracht habe. Auf der Grundlage dieser<br />

Ausführungen kann nach Auffassung des OLG Saarbrücken nicht<br />

angenommen werden, die Erklärung des Beklagten zur fehlenden<br />

Vorsteuerabzugsberechtigung sei offensichtlich falsch oder gar<br />

bereits entkräftet.<br />

354 Nr. 9/<strong>2016</strong>

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