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RVGreport 09/2016

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht.

Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

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<strong>RVGreport</strong><br />

Fälle aus der Praxis<br />

nach § 134 BGB nichtig, was dazu führe, dass RA A aus seiner<br />

Tätigkeit keinen Vergütungsanspruch herleiten könne. 1 RA A, dem<br />

die Erinnerung zugeleitet wurde, beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.<br />

Er bezieht sich dabei auf die Entscheidung des BGH<br />

NJW-RR 2010, 67, der diese Frage der Nichtigkeit „offen lasse“. Außerdem<br />

würde eine Nichtigkeit nicht dazu führen, dass Prozesshandlungen<br />

unwirksam würden, 2 so dass auch bei gerichtlichen<br />

Handlungen keine Unwirksamkeit vorliege und folglich die Tätigkeit<br />

wirksam bleibe und eine Vergütung daher zu erfolgen hätte,<br />

ein Rückforderungsanspruch daher nicht bestehe.<br />

Dieser sicherlich nicht häufig vorkommende Fall gibt Anlass, mehrere<br />

Probleme zu betrachten.<br />

II. Die Höhe der Vergütung<br />

Ausgehend vom Sachverhalt hat RA A eine Vergütung i.H.v.<br />

99,96 € erhalten. Hierbei handelt es sich um die Geschäftsgebühr<br />

Nr. 2503 VV RVG i.H.v. (damals) 70 €. Die Geschäftsgebühr regelt<br />

diejenigen Fälle, in denen ein anwaltliches Tätigwerden nach<br />

außen im Wege der Beratungshilfe notwendig wurde. Hier muss<br />

RA A folglich nach außen hin tätig geworden sein. Hinzu kommen<br />

die Postentgeltpauschale oder die tatsächlichen Auslagen, deren<br />

Bemessungshöhe sich nicht nach der fiktiven Wahlanwaltsvergütung<br />

richtet, sondern nach den gesetzlichen Beratungshilfegebühren.<br />

3 Ebenfalls hinzu kommt die Ust. 4<br />

Seit dem 1.8.2014 beträgt die Geschäftsgebühr nicht mehr 70 €,<br />

sondern tatsächlich 85 €. Durch das zum 1.8.2014 in Kraft getretene<br />

2. KostRMoG 5 wurden die Beratungshilfegebühren insoweit<br />

„gering“ erhöht. 6 Im vorliegenden Sachverhalt muss es sich<br />

bei der Abrechnung des RA A entweder um einen nachträglichen<br />

Antrag gehandelt haben (Auftragserteilung vor dem 1.8.2013) oder<br />

es erfolgte ein falscher Gebührenansatz, wie sich aus folgender<br />

Vergleichsberechnung ergibt:<br />

I. Berechnung nach dem bis zum 30.6.2013 geltenden<br />

Recht<br />

1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG 70,00 €<br />

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 14,00 €<br />

3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG + 15,96 €<br />

Summe: 99,96 €<br />

II. Berechnung nach dem ab dem 1.8.2013 geltenden<br />

Recht<br />

1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG 85,00 €<br />

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 17,00 €<br />

3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG + 19,38 €<br />

Summe: 121,38 €<br />

III. Die Aufhebung der Beratungshilfebewilligung<br />

1. Rechtslage bis 31.12.2013<br />

Im vorliegenden Sachverhalt wurde der Stein bereits im September<br />

2013 ins Rollen gebracht. Der Sachverhalt ist daher nach „altem<br />

Recht“ zu betrachten.<br />

a) Keine gesetzliche Regelung für die Aufhebung<br />

Durch das seit dem 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung<br />

des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts 7 wurde eine<br />

Aufhebungsmöglichkeit einer bereits bewilligten BerHi geschaffen.<br />

Vor dem 1.1.2014 bestand keine gesetzliche Möglichkeit, eine einmal<br />

bewilligte BerHi aufzuheben. Die BerHi kannte im Gegensatz zur<br />

Prozesskostenhilfe auch keine Mittelrückflüsse durch Zahlungen<br />

des Rechtsuchenden an die Staatskasse zum Zwecke des Ausgleichs<br />

der verauslagten Anwaltsvergütung. Lediglich ein Forderungsübergang<br />

auf die Staatskasse gegen einen erstattungspflichtigen Gegner<br />

war bei bereits bewilligter BerHi bekannt und zu prüfen.<br />

b) Ausnahmsweise Aufhebung der Bewilligung möglich<br />

Teilweise wurde durch die Rechtsprechung 8 jedoch bereits vor<br />

dem 1.1.2014 eine Aufhebungsmöglichkeit der bewilligten BerHi<br />

gesehen. Diese Aufhebung sollte aber nicht „per se“ möglich<br />

gewesen sein. Die von Teilen der Rechtsprechung bereits nach<br />

alter Rechtslage gesehene Aufhebungsmöglichkeit sollte sich nur<br />

bei von Anfang an unrichtiger Bewilligungsentscheidung<br />

ergeben und sich dabei aber in einem Spannungsfeld zwischen<br />

dem staatlichen Interesse an der Leistungsgewährung nur aufgrund<br />

richtiger Entscheidungen einerseits und dem Vertrauensschutz<br />

der Begünstigten andererseits bewegen. Das Gesetz hat<br />

vor dem 1.1.2014 die Entziehung einer einmal gewährten BerHi<br />

wegen ursprünglicher oder nachträglicher Unrichtigkeit der<br />

Bewilligungsentscheidung zwar nicht geregelt. Da es die Aufhebung<br />

aber auch nicht explizit ausschloss, sollten nach Ansicht<br />

der Befürworter einer Aufhebungsmöglichkeit die allgemeinen<br />

Vorschriften über die Abänderung von Entscheidungen (damals:<br />

gem. § 5 BerHG i.V.m. § 18 FGG; jetzt wohl § 5 BerHG i.V.m.<br />

§ 26 FamFG) anzuwenden sein. Folglich sollte zwar eine Aufhebung<br />

möglich sein, allerdings nur unter Abwägung der Interessen.<br />

Beruhte die Unrichtigkeit auf vom Gericht zu vertretenen<br />

Umständen, sollte nach Ansicht der Befürworter 9 eine Aufhebung<br />

nicht in Betracht kommen. Hier stand der Vertrauensschutz des<br />

RA entgegen. Wurde die BerHi indes „erschlichen“, etwa mittels<br />

falscher Angaben des Rechtsuchenden, oder lagen die Fehler nicht<br />

auf gerichtlicher Seite, greift auch nach dieser Ansicht ein<br />

Vertrauensschutz nicht. Die damalige Rechtsprechung differenzierte<br />

also nach der Kausalität des Fehlers bei der Bewilligung.<br />

Ging es um die Erteilung eines Berechtigungsscheins trotz fehlender<br />

Voraussetzungen aus Gründen, die vom Gericht zu ver-<br />

1<br />

Es erfolgt Bezugnahme auf Deckenbrock AnwBl. 2010, 221 m.w.N.<br />

2<br />

Es erfolgt Bezugnahme auf BGH AnwBl. 20<strong>09</strong>, 653.<br />

3<br />

S. hierzu etwa Hansens JurBüro 2007, 401; Hansens <strong>RVGreport</strong> 2008, 9.<br />

4<br />

S. Lissner JurBüro 2013, 564 ff.<br />

5<br />

BGBl 2013 I, S. 2586 ff.<br />

6<br />

S. etwa H. Schneider JurBüro 2012, 343 ff.<br />

7<br />

BT-Drucks 17/11472 und 17/13538.<br />

8<br />

Z.B. AG Hagen, Beschl. v. 9.10.2003 – 20 II 612/02, n.v.; AG Hagen, Urt. v.<br />

9.4.2004 – 18 C 562/02, n.v.<br />

9<br />

Z.B. AG Hagen, Beschl. v. 9.10.2003 – 20 II 612/02, n.v.; AG Hagen, Urt. v.<br />

9.4.2004 – 18 C 562/02, n.v.<br />

Nr. 9/<strong>2016</strong> 323

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