24.08.2016 Aufrufe

RVGreport 09/2016

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht.

Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>RVGreport</strong><br />

Rechtsprechungsreport – Gegenstandswert<br />

Ob die Erklärung dem materiellen Umsatzsteuerrecht entspreche,<br />

sei hingegen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.<br />

III. Bedeutung für die Praxis<br />

Die Entscheidung bedarf einiger Anmerkungen. Im Kostenfestsetzungsverfahren<br />

muss nämlich zwischen dem Anfall der<br />

Umsatzsteuer und der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug<br />

unterschieden werden.<br />

1. Anfall der Umsatzsteuer<br />

Ob die geltend gemachte Umsatzsteuer überhaupt angefallen ist,<br />

ist im Kostenfestsetzungsverfahren trotz der Erklärung nach<br />

§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu prüfen. Denn diese Erklärung betrifft<br />

ausweislich des Gesetzeswortlautes lediglich die Frage, ob der<br />

Erstattungsberechtigte die Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen<br />

kann (genau genommen also nicht, ob der Erstattungsberechtigte<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, was hier jedoch keinen<br />

Unterschied macht). Die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO<br />

besagt demgegenüber nichts darüber, ob die geltend gemachten<br />

Kosten des Rechtsstreits überhaupt der Umsatzsteuerpflicht<br />

unterliegen, was das BVerfG NJW 1996, 382, der BGH – VIII. ZS,<br />

BRAGOreport 2003, 116 [Hansens] = AGS 2003, 276) und hier auch<br />

das OLG Saarbrücken übersehen haben.<br />

So fällt beispielsweise keine Umsatzsteuer an, wenn der RA in<br />

eigenen beruflichen Angelegenheiten tätig wird (so BGH NJW-<br />

RR 2005, 363 = JurBüro 2005, 145). Keiner Umsatzsteuerpflicht<br />

unterliegen auch bestimmte Geschäfte mit Auslandsbezug nach<br />

§ 3a UStG. Ob in solchen Fallgestaltungen die Leistungen des<br />

Prozessbevollmächtigten der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist<br />

also – anders als das OLG Saarbrücken meint – im Kostenfestsetzungsverfahren<br />

ungeachtet der vorliegenden Erklärung nach<br />

§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu prüfen. Denn nur eine tatsächlich<br />

angefallene Umsatzsteuer kann ggf. zum Vorsteuerabzug verwendet<br />

werden. Sind die anwaltlichen Leistungen hingegen gar<br />

nicht umsatzsteuerpflichtig, stellt sich die Frage der Möglichkeit<br />

zum Vorsteuerabzug erst gar nicht. Es ist dann Sache des<br />

Erstattungsberechtigten, den Anfall der Umsatzsteuer gem.<br />

§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machen.<br />

Hier dürfte dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die im<br />

Kostenausgleichungsantrag geltend gemachte Umsatzsteuer<br />

angefallen sein. Ein Fall mit Auslandsbezug lag nicht vor. Der<br />

Prozessbevollmächtigte des Beklagten war auch nicht in einer<br />

eigenen beruflichen Angelegenheit tätig, sondern hat im Wege<br />

der Fremdvertretung die Interessen des Beklagten wahrgenommen.<br />

Ob jener vom Kläger als Privatperson oder in seiner<br />

Eigenschaft als Mitglied der früher gemeinschaftlich betriebenen<br />

Anwaltssozietät in Anspruch genommen worden ist, ist für den<br />

Anfall der Umsatzsteuer bei seinem Prozessbevollmächtigten<br />

unerheblich. Dies wäre nur dann erheblich, wenn der Beklagte<br />

sich im Rechtsstreit selbst vertreten hätte, was jedoch hier<br />

nicht der Fall war.<br />

2. Richtigkeit der Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht<br />

zu prüfen<br />

Ist somit vom Anfall der Umsatzsteuer auszugehen, ist lediglich zu<br />

prüfen, ob der Beklagte die Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug<br />

verwenden kann. Dies hat er in seinem Kostenausgleichungsantrag<br />

verneint und diese Erklärung auch im Beschwerdeverfahren auf das<br />

Vorbringen des Klägers hierzu weiter aufrechterhalten.<br />

Die Richtigkeit dieser von dem erstattungsberechtigten Beklagten<br />

gem. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegebenen Erklärung, er könne die<br />

Umsatzsteuerbeträge zum Vorsteuerabzug nicht verwenden, ist<br />

im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen<br />

(so BGH BRAGOreport 2003, 116 [Hansens] = AGS 2003, 276 = NJW<br />

2003, 1534; BGH <strong>RVGreport</strong> 2005, 35 [Ders.]; OLG Hamburg<br />

BRAGOreport 2002, 95 = AGS 2002, 84; OLG München BRAGOreport<br />

2003, 136 [Ders.]; s. auch OLG Hamm <strong>RVGreport</strong> 2015, 25<br />

[Ders.] = zfs 2014, 711 m. Anm. Hansens = AGS 2015, 146).<br />

3. Darlegungslast für Unrichtigkeit der Erklärung<br />

Der Erstattungspflichtige hat die Unrichtigkeit der Erklärung<br />

nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO darzulegen und ggf. glaubhaft zu<br />

machen (OLG Hamm, a.a.O.). Im Fall des OLG Hamm, a.a.O. lag<br />

der Sonderfall vor, dass wohl unstreitig war, dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung<br />

des Klägers hinsichtlich des gesamten Umsatzsteuerbetrages<br />

nicht bestand. Offen war jedoch wegen der<br />

steuerrechtlichen Besonderheiten, in welcher Höhe des Umsatzsteuerbetrages<br />

die Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben war.<br />

Das OLG Hamm hat deshalb die Festsetzung des gesamten<br />

Umsatzsteuerbetrages nicht beanstandet. Hier war die Ausgleichung<br />

der Umsatzsteuer aufgrund der vom Beklagten auch auf die<br />

Einwendungen des Klägers aufrechterhaltenen Erklärung nach<br />

§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht zu beanstanden.<br />

4. Möglichkeiten des Erstattungspflichtigen<br />

Den „Schwarzen Peter“ hat in einem solchen Fall der Erstattungspflichtige.<br />

Hat er mit seinem Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren<br />

keinen Erfolg, kann er die Festsetzung der Umsatzsteuer<br />

allenfalls mit einer Vollstreckungsgegenklage angreifen (s. KG<br />

JurBüro 1995, 34) oder gegen den Erstattungsberechtigten auf<br />

Rückzahlung des Umsatzsteuerbetrages aus ungerechtfertigter<br />

Bereicherung klagen (OLG Bamberg JurBüro 1991, 1332).<br />

Solche Klagen unterbleiben im Regelfall, da für die fehlende<br />

Vorsteuerabzugsberechtigung der Kläger und vormalige Erstattungspflichtige<br />

die Beweislast hat. Da dieser jedoch kaum Kenntnisse<br />

von den für die Bemessung der Umsatzsteuer maßgeblichen<br />

Besteuerungsgrundlagen haben wird, hat eine solche Klage selten<br />

Aussicht auf Erfolg.<br />

H. Hansens<br />

Gegenstandswert<br />

Gegenstandswert im Verfahren der<br />

Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss<br />

§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 1 RVG; § 94 VwGO; § 52 Abs. 3 GKG<br />

Leitsatz des Verfassers:<br />

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Beschwerde<br />

gegen einen Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts<br />

beträgt ein Fünftel des Wertes der Hauptsache.<br />

Bay. VGH, Beschl. v. 26.4.<strong>2016</strong> – 3 C 15.2578<br />

I. Sachverhalt<br />

Das VG Regensburg hatte den Streitwert vorläufig auf<br />

158.501,71 EUR festgesetzt. Ferner hat das VG gem. § 94 VwGO<br />

angeordnet, dass die Verhandlung einstweilen auszusetzen sei.<br />

Nr. 9/<strong>2016</strong> 355

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!