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RVGreport 09/2016

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht.

Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
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Berechnungsbeispiele zum RVG

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<strong>RVGreport</strong><br />

Rechtsprechungsreport – Kostenfestsetzung<br />

finde eine Nachprüfung bereits festgesetzter Gebühren (und<br />

Auslagen) dem Grunde nach nicht statt. § 107 ZPO ermögliche<br />

nämlich lediglich, die festgesetzten Kostenpositionen der Streitwertänderung<br />

anzupassen (so auch OLG Hamm JurBüro 1983,<br />

1719; OLG Koblenz AGS 2000, 36; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl.,<br />

§ 107 Rn 1).<br />

Dies hat nach den weiteren Ausführungen des OLG Hamburg zur<br />

Folge, dass eine Nachprüfung der bereits festgesetzten Gebühren<br />

dem Grunde nach auch im Beschwerdeverfahren nach § 11 Abs. 1<br />

RPflG, §§ 104 Abs. 3, 107 Abs. 3 ZPO nicht zulässig sei. Ein solcher<br />

Fall liege hier jedoch vor, weil der Kläger geltend gemacht hatte,<br />

die Terminsgebühr hätte von Anfang an nicht festgesetzt werden<br />

dürfen.<br />

Das OLG hat darauf hingewiesen, der Kläger hätte deshalb den<br />

Kostenfestsetzungsbeschluss v. 28.4.2015 rechtzeitig anfechten<br />

müssen. Die Beschwerdefrist sei jedoch längst verstrichen.<br />

III. Versäumung der Antragsfrist<br />

Das OLG Hamburg hat dahinstehen lassen, ob die hier vom<br />

Rechtspfleger vorgenommene Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses<br />

v. 28.4.2015 trotz Ablaufs der Antragsfrist des<br />

§ 107 Abs. 2 ZPO zulässig ist. Der Kläger sei nämlich hierdurch<br />

nicht beschwert, weil er aufgrund des Änderungsbeschlusses v.<br />

13.11.2015 den Beklagten zu 3 und 4 geringere Kosten zu erstatten<br />

habe als nach dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss<br />

v. 28.4.2015.<br />

IV. Bedeutung für die Praxis<br />

Die Möglichkeit, einen Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 107<br />

Abs. 1 ZPO nachträglich trotz zwischenzeitlich eingetretener<br />

Rechtskraft ändern zu lassen, und die hierfür vorgesehene<br />

Antragsfrist des § 107 Abs. 2 ZPO ist in der Praxis erstaunlicherweise<br />

nicht durchgängig bekannt. Dies zeigt gerade der hier<br />

vorliegende Fall, in dem der durch die geänderte Streitwertfestsetzung<br />

begünstigte Kläger keinen Änderungsantrag nach § 107<br />

Abs. 1 ZPO gestellt hat, während die Beklagten zu 3 und 4 diesen<br />

zur Herabsetzung des Erstattungsbetrages zu ihrem Nachteil<br />

führenden Änderungsantrag erst nach Ablauf der Monatsfrist des<br />

§ 107 Abs. 2 ZPO eingereicht haben.<br />

1. Mögliche Abänderung<br />

Das OLG Hamburg weist zutreffend darauf hin, dass eine Abänderung<br />

gem. § 107 Abs. 1 ZPO nur hinsichtlich der streitwertabhängigen<br />

Kostenpositionen erfolgen kann. Dies kann somit<br />

betreffen:<br />

• Die nach einem zu hohen Streitwert berechneten mitfestgesetzten<br />

Gerichtskosten,<br />

• die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der erstattungsberechtigten<br />

Partei,<br />

• bei geringen Gegenstandswerten auch die Postentgeltpauschale<br />

nach Nr. 7002 VV RVG sowie<br />

• die auf die Gebühren und Auslagen entfallende Umsatzsteuer<br />

nach Nr. 7008 VV RVG.<br />

2. Keine Abänderung zulässig<br />

Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft des<br />

Kostenfestsetzungsbeschlusses können auch aufgrund einer<br />

Streitwertänderung die übrigen festgesetzten Kostenpositionen<br />

hingegen nicht abgeändert werden, etwa<br />

• die Gebühren dem Grunde nach (so das OLG Hamburg hier),<br />

• die von der Abänderung des Streitwertes nicht betroffenen<br />

Auslagen,<br />

• der – selbst unstreitige – Zahlungseinwand des Erstattungspflichtigen<br />

(LG Berlin JurBüro 1997, 646),<br />

• die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten (OLG<br />

München Rpfleger 1973, 258).<br />

3. Versäumung der Antragsfrist<br />

Eine Abänderung gem. § 107 Abs. 1 ZPO kann nach wohl<br />

herrschender Auffassung dann nicht erfolgen, wenn die Antragsfrist<br />

des § 107 Abs. 2 ZPO versäumt worden ist (OLG München<br />

JurBüro 1991, 972; OLG Hamburg JurBüro 1990, 492; KG Rpfleger<br />

1975, 324; Zöller/Herget, a.a.O., § 107 ZPO Rn 3).<br />

Versäumt der Erstattungspflichtige die Antragsfrist des § 107 Abs. 2<br />

ZPO, kann er gleichwohl gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss<br />

Vollstreckungsgegenklage einreichen (OLG München MDR 1983,<br />

137). Hat der Erstattungsberechtigte bereits die Zwangsvollstreckung<br />

aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss betrieben oder hat der<br />

Erstattungspflichtige die festgesetzten Kosten ohne eine solche<br />

Vollstreckung gezahlt, so kommt eine Bereicherungsklage gem.<br />

§ 812 BGB in Betracht (OLG München, a.a.O.; Zöller/Herget, a.a.O.).<br />

Der Rechtspfleger des LG Hamburg hat sich bei Erlass seines<br />

Änderungsbeschlusses v. 13.11.2015 nicht so sehr mit den formellen<br />

Kleinigkeiten befasst. Zwar hat er gesehen, dass die Beklagten zu 3<br />

und 4 die Antragsfrist des § 107 Abs. 2 ZPO versäumt haben, er hat<br />

jedoch die Abänderung aus „rein pragmatischen Gründen“ dennoch<br />

vorgenommen. Außerdem hat sich der Rechtspfleger nicht die<br />

Frage gestellt, ob die Beklagten zu 3 und 4 überhaupt für den<br />

gestellten Abänderungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis haben,<br />

da ihr Antrag zu einer Herabsetzung des Erstattungsbetrages<br />

führt. Ein solches Rechtschutzbedürfnis kann allenfalls dann bestehen,<br />

wenn aufgrund der Abänderung des Streitwertes Ungewissheit<br />

darüber besteht, welcher Erstattungsbetrag an die Stelle<br />

des bisher festgesetzten Betrags tritt.<br />

4. Verfahrensweise des Prozessbevollmächtigten<br />

a) Beachtung der Monatsfrist<br />

Wird ein die ursprüngliche Streitwertfestsetzung abändernder<br />

Beschluss zugestellt oder verkündet, so sollte stets im Fristenkalender<br />

die – nicht verlängerbare – Monatsfrist des § 107 Abs. 2<br />

ZPO notiert werden. Innerhalb dieser Frist ist dann zu prüfen, ob<br />

die Streitwertänderung zu einer dem Mandanten günstigeren<br />

Kostenfestsetzung führt. In diesem Fall sollte dann der Abänderungsantrag<br />

innerhalb der Monatsfrist gestellt werden. Ein<br />

solcher Antrag kommt dann in Betracht, wenn eine Streitwertherabsetzung<br />

zu einem niedrigeren Erstattungsbetrag führt, den<br />

der Mandant zu erstatten hat. Umgekehrt kann eine Streitwerterhöhung<br />

auch zu einem höheren Kostenerstattungsanspruch des<br />

Mandanten führen, wenn dieser erstattungsberechtigt ist.<br />

b) Drohende Schadensersatzpflicht des<br />

Prozessbevollmächtigten<br />

Versäumt es der RA, für den Mandanten einen gebotenen<br />

Abänderungsantrag innerhalb der Monatsfrist zu stellen, kann er<br />

Nr. 9/<strong>2016</strong> 353

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