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RVGreport 09/2016

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

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Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

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Rechtsprechungsreport – Kostenfestsetzung<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

2. Höhe der Kosten<br />

Die hierfür angefallenen Kosten i.H.v. 3.477,58 € erscheinen in der<br />

Tat sehr hoch. Den mitgeteilten Beschlussgründen ist nicht zu<br />

entnehmen, wie lange der Simultandolmetscher tätig war, in<br />

welche Sprache er übersetzt hat und wie sich seine Vergütung im<br />

Einzelnen zusammensetzt. Allerdings müssen diese Kosten in<br />

Relation zu der Bedeutung der Patentstreitsache und des Streitwertes<br />

nicht zwingend unverhältnismäßig hoch sein. Hierzu teilt<br />

das OLG Düsseldorf allerdings keine Einzelheiten mit.<br />

3. Kosten für Übersetzungen<br />

Etwas häufiger hat sich die Rechtsprechung mit der Erstattungsfähigkeit<br />

von Kosten befasst, die dadurch entstehen, dass die<br />

ausländische Partei Schriftstücke, vorzulegende Urkunden und<br />

den an sie gerichteten gerichtlichen Schriftverkehr übersetzen<br />

lässt. Diese Kosten sind im Regelfall erstattungsfähig (s. OLG<br />

Brandenburg Rpfleger 2002, 367; OLG Köln JurBüro 2010, 37; OLG<br />

Celle OLGR 2008, 758; OLG Hamburg Rpfleger 1996, 370; OLG<br />

Frankfurt JurBüro 1981, 146). Die Übersetzung sämtlicher in einem<br />

Rechtsstreit entstandener schriftlicher Unterlagen ist jedoch im<br />

Regelfall nicht notwendig (OLG Celle a.a.O.; OLG Düsseldorf<br />

Beschl. v. 8.12.2004 – 2 W 43/04).<br />

Ist die Übersetzung solcher Schriftsätze dem Grunde nach notwendig,<br />

sind die Übersetzungskosten nur i.H.d. im § 11 JVEG für<br />

den gerichtlich beauftragten Dolmetscher oder Übersetzer vorgesehenen<br />

Sätze erstattungsfähig (OLG Celle a.a.O.).<br />

Die ausländische Partei muss sich jedoch auch bei der Übersetzung<br />

von Schriftstücken an ihre aus dem Prozessrechtsverhältnis<br />

und aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgende Verpflichtung halten, die<br />

Kosten des Rechtsstreits möglichst niedrig zu halten (BVerfG<br />

NJW 1990, 3072 = zfs 1991, 17; OLG Brandenburg a.a.O.).<br />

Verfügt der Prozessbevollmächtigte der ausländischen Partei<br />

jedoch über ausreichende Sprachkenntnisse, so sind die Kosten<br />

für die Übersetzung von Schriftstücken grundsätzlich nicht erstattungsfähig<br />

(OLG Köln JurBüro 2002, 501).<br />

H. Hansens<br />

Kostenfestsetzung<br />

Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses<br />

nach § 107 ZPO<br />

§§ 104 Abs. 2, 107 ZPO<br />

Leitsätze des Verfassers:<br />

1. Im Verfahren nach § 107 ZPO kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss<br />

nur bei einer Änderung des ihm zugrunde<br />

gelegten Streitwertes abgeändert werden. Somit sind nur<br />

Änderungen zulässig, die streitwertabhängig sind. Eine<br />

Nachprüfung betroffener Gebühren dem Grunde nach<br />

kommt deshalb nicht in Betracht.<br />

2. Wird der im ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss<br />

festgesetzte Betrag aufgrund einer Streitwertänderung<br />

trotz Versäumung der Antragsfrist des § 107 Abs. 2 ZPO<br />

abgeändert, kann dies von der hierdurch begünstigten<br />

Partei nicht mit der Erinnerung/sofortigen Beschwerde<br />

angegriffen werden.<br />

OLG Hamburg, Beschl. v. 5.4.<strong>2016</strong> – 8 W 36/16<br />

I. Sachverhalt<br />

In einem Kapitalanlageverfahren hatte der Rechtspfleger durch<br />

Kostenfestsetzungsbeschluss v. 28.4.2015 die von dem Kläger an<br />

die Beklagten zu 3 und 4 zu erstattenden Kosten auf 3.838,30 €<br />

festgesetzt. In dem festgesetzten Betrag enthalten war eine<br />

1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG i.H.v. 1.599,60 €. Die<br />

Beklagten haben den Anfall dieser Terminsgebühr auf eine<br />

Besprechung ihres Prozessbevollmächtigten mit dem RA des<br />

Klägers, Prof. Dr. S, über eine vergleichsweise Erledigung dieses<br />

Rechtsstreits sowie zahlreicher Parallelverfahren, in denen Prof.<br />

Dr. S ebenfalls Prozessbevollmächtigter war, gestützt. Die anwaltlichen<br />

Gebühren hatten die Beklagten zu 3 und 4 auf der Grundlage<br />

eines Beschlusses des LG Hamburg v. 20.10.2014 berechnet, in dem<br />

der Streitwert auf 69.004,21 € festgesetzt wurde. Der antragsgemäß<br />

ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten<br />

des Klägers am 4.5.2015 zugestellt.<br />

Auf die Streitwertbeschwerde des Klägers hat das OLG Hamburg<br />

den Streitwert durch Beschluss v. 20.8.2015 auf 58.300 € herabgesetzt.<br />

Mit ihrem am 10.11.2015 beim LG Hamburg eingegangenen<br />

Änderungsantrag v. 4.11.2015 beantragten die Beklagten zu 3 und 4<br />

die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses v. 28.4.2015.<br />

Dem kam der Rechtspfleger durch Kostenfestsetzungsbeschluss v.<br />

13.11.2015 nach, in dem der vom Kläger zu erstattende Betrag<br />

nunmehr auf 3.600,30 € herabgesetzt wurde. Darin enthalten<br />

war eine 1,2 Terminsgebühr i.H.v. nunmehr noch 1.407,60 €. Zur<br />

einmonatigen Antragsfrist des § 107 Abs. 2 ZPO führte der<br />

Rechtspfleger des LG Hamburg aus: „Wenngleich die Frist des § 107<br />

ZPO verstrichen ist, erfolgt die Berichtigung aus rein pragmatischen<br />

Gründen.“<br />

Der Änderungsbeschluss v. 13.11.2015 wurde an den Kläger zu<br />

Händen seines Prozessbevollmächtigten, Prof. Dr. S, am 23.11.2015<br />

zugestellt. Hiergegen hat der Kläger durch einen weiteren Verfahrensbevollmächtigten<br />

sofortige Beschwerde eingelegt. Diese<br />

hat er damit begründet, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden,<br />

weil er RA Prof. Dr. S erst zeitlich nach den Vergleichsverhandlungen<br />

beauftragt habe.<br />

Das OLG Hamburg hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.<br />

II. Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses<br />

1. Gesetzliche Grundlagen<br />

Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die<br />

der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese<br />

Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung<br />

zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung<br />

entsprechend abzuändern. Der Abänderungsantrag muss gem.<br />

§ 107 Abs. 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat gestellt<br />

werden, die mit der Zustellung bzw. der Verkündung des den<br />

Streitwert ändernden Beschlusses zu laufen beginnt.<br />

2. Änderung der Streitwertfestsetzung<br />

Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass eine Abänderung<br />

eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nur im Hinblick auf den<br />

abgeänderten Streitwert zulässig sei. Somit seien nur Änderungen<br />

gestattet, die streitwertabhängig seien. Demgegenüber<br />

352 Nr. 9/<strong>2016</strong>

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