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RVGreport 09/2016

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

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Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
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Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

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Rechtsprechungsreport – Gerichtskosten<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

zahlen habe. Nach der diesem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung<br />

war gegen die Entscheidung des SG die Beschwerde<br />

gegeben. Die Klägerin hat gegen den Beschluss des SG<br />

Neuruppin eine ausschließlich auf den Beginn der Ratenzahlung<br />

beschränkte Beschwerde eingelegt. Das LSG Berlin-Brandenburg<br />

hat diese Beschwerde als unzulässig verworfen.<br />

II. Statthaftigkeit der Beschwerde in PKH-Verfahren<br />

Gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2a) SGG ist die Beschwerde gegen die<br />

Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht die<br />

persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH<br />

verneint hat. Dies hat nach den Ausführungen des LSG Berlin-<br />

Brandenburg zur Folge, dass die Möglichkeit der Beschwerde<br />

gegen die Ablehnung von PKH nur noch in solchen Fällen<br />

gegeben ist, in denen das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussichten<br />

in der Hauptsache verneint hat. Ein solcher Fall sei<br />

hingegen insbesondere dann nicht gegeben, wenn das SG gem.<br />

§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO PKH nur<br />

gegen Ratenzahlung gewährt hat. Insoweit handele es sich<br />

nämlich um eine teilweise Ablehnung von (ratenfreier) PKH unter<br />

entsprechender Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse. Nach Auffassung des LSG würde es zu Wertungswidersprüchen<br />

führen, wenn eine teilweise Ablehnung von<br />

PKH im Falle der Bewilligung unter Festsetzung von Raten<br />

beschwerdefähig wäre, obwohl die vollständige Ablehnung von<br />

PKH mit der Beschwerde nicht angefochten werden könnte.<br />

Wenn die Bewilligung von PKH unter Festsetzung von Raten<br />

danach nicht beschwerdefähig ist, kann nach Auffassung des LSG<br />

für die Festsetzung des Ratenbeginns nichts anderes gelten.<br />

Das LSG Berlin-Brandenburg hat deshalb entgegen der insoweit<br />

fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung seitens des SG Neuruppin die<br />

Beschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen.<br />

III. Bestimmung des Ratenzahlungsbeginns<br />

Gleichwohl hat das LSG Berlin-Brandenburg auch inhaltlich zu<br />

der vom SG Neuruppin vorgenommenen Bestimmung des Ratenzahlungsbeginns<br />

Stellung genommen. Diese sei der Sache<br />

nach nicht zu beanstanden. Bei einer anwaltlich vertretenen<br />

Partei darf nach den Ausführungen des LSG die Ratenzahlungspflicht<br />

bei Bewilligung von PKH einsetzen, sobald der neben<br />

der Beiordnung bestehende Anwaltsvertrag zwischen dem RA<br />

und seinem (bedürftigen) Mandanten wirksam abgeschlossen ist.<br />

Der Unbemittelte solle nämlich lediglich nicht schlechter gestellt<br />

sein als eine bemittelte Partei. Diese sei jedoch bereits bei<br />

Abschluss des Anwaltsvertrags mit dem bevollmächtigten RA<br />

einer Vorschusspflicht in Höhe der voraussichtlichen Anwaltsvergütung<br />

gem. § 9 RVG ausgesetzt, auch wenn die Vergütung<br />

selbst noch nicht gem. § 8 RVG fällig sei. Folglich dürfe die<br />

Ratenzahlung einsetzen, sobald der RA gegenüber einer bemittelten<br />

Partei einen Vorschuss geltend machen könnte. Somit<br />

komme es für die Frage des Ratenbeginns nicht auf die Abrechnung<br />

der Vergütung durch den RA an. Denn der beigeordnete<br />

RA könne gem. § 47 RVG mit der Beiordnung für die<br />

entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlichen<br />

Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss<br />

fordern.<br />

IV. Bedeutung für die Praxis<br />

1. Anfechtbarkeit der Entscheidung des SG<br />

Die Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg zur – hier fehlenden<br />

– Statthaftigkeit der Beschwerde entsprechen der allgemeinen<br />

Auffassung der LSG (s. LSG Rheinland-Pfalz NZS 20<strong>09</strong>, 240; LSG<br />

Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.2.20<strong>09</strong> – L 2 B 215/08 AS; LSG<br />

Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 24.7.2008 – L 12 B 20/08 AL).<br />

2. Beginn der Ratenzahlung<br />

Hinsichtlich des Beginns der Ratenzahlungspflicht bei anwaltlicher<br />

Vertretung hat sich das LSG Berlin-Brandenburg der Auffassung<br />

des Thür. LSG im Beschl. v. 15.7.2013 – L 8 SO 1785/12 B<br />

angeschlossen. Beide LSG stellen auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit<br />

des Anwaltsvertrags ab. Im Regelfall erteilt ein<br />

bedürftiger Mandant seinem RA den Prozessauftrag unter der<br />

Bedingung der Bewilligung der PKH. Diese Bedingung tritt dann<br />

mit Wirksamwerden des PKH-Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses<br />

ein, der hier vom 13.10.2015 datiert. Zwischen dem<br />

Beschlussdatum und dem angeordneten Beginn der Ratenzahlung<br />

hat das SG Neuruppin hier noch einen Zeitraum von gut 6 Wochen<br />

berücksichtigt. In diesem Zeitraum dürfte der Beschluss dem RA<br />

zugegangen und der Anwaltsvertrag wirksam geworden sein.<br />

3. Verfahrensweise des PKH-Anwalts<br />

Je nach Höhe der bewilligten Raten einerseits und der Höhe der<br />

Vergütung andererseits kommt es in Betracht, dass die geleisteten<br />

Raten bereits nach einigen Monaten die Gerichtskosten und die<br />

Vergütung des PKH-Anwalts unter Einschluss der weiteren Vergütung<br />

nach § 50 RVG abdecken. In einem solchen Fall soll das<br />

Prozessgericht gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 3 Nr. 1<br />

ZPO die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen. Da<br />

dies bei den Gerichten gelegentlich aus dem Blickfeld gerät, sollte<br />

der Prozessbevollmächtigte bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

die vorläufige Einstellung der bewilligten Ratenzahlung ausdrücklich<br />

beantragen.<br />

H. Hansens<br />

Gerichtskosten<br />

Entscheidung über Absehen vom<br />

Kostenansatz im Erinnerungsverfahren<br />

nicht überprüfbar<br />

§ 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG; § 10 KostVfg<br />

Leitsatz des Gerichts:<br />

Sieht der Kostenbeamte nicht nach § 10 KostVfg vom Ansatz<br />

der Kosten ab, unterliegt dies bei einer Erinnerung des<br />

Kostenschuldners grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung.<br />

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.5.<strong>2016</strong> – 2 VAs 71/15 und 2 VAs 69/15<br />

I. Sachverhalt<br />

Das OLG Karlsruhe hatte den Antrag des Antragstellers auf<br />

gerichtliche Entscheidung gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe verworfen. Die Kosten des Verfahrens<br />

hat das OLG dem Antragsteller auferlegt und den Geschäftswert<br />

auf 2.500 € festgesetzt. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung hat<br />

die Kostenbeamtin des OLG dem Antragsteller nach Nr. 15301<br />

GNotKG KV die Gerichtskosten i.H.v. 108 € in Rechnung gestellt.<br />

Mit seiner als Erinnerung gegen diesen Kostenansatz angesehenen<br />

358 Nr. 9/<strong>2016</strong>

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