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RVGreport 09/2016

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht.

Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

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<strong>RVGreport</strong><br />

Rechtsprechungsreport – Kostenerstattung<br />

II. Erstattungsfähigkeit von Simultandolmetscherkosten<br />

1. Grundsätze<br />

Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die dem<br />

Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur entsprechenden<br />

Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig<br />

waren. Dies kann nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf<br />

dann der Fall sein, wenn auf Seiten der ausländischen Partei bzw.<br />

ihres in der mündlichen Verhandlung erschienen Vertreters keine<br />

Fremdsprachenkenntnisse vorhanden sind, die eine mündliche<br />

Verständigung mit dem Prozessbevollmächtigten erlauben. Ferner<br />

können diese Kosten ausnahmsweise erstattungsfähig sein, wenn<br />

die ohne Simultanübersetzung eintretenden Erschwernisse bei<br />

der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung so gravierend<br />

sind, dass angesichts der in Rede stehenden Kosten sinnvollerweise<br />

von der Möglichkeit einer Simultanübersetzung Gebrauch<br />

zu machen sei. Als solche für die Erstattungsfähigkeit sprechenden<br />

Umstände führt das OLG beispielsweise die technische Komplexität<br />

der Materie und die Unverzichtbarkeit des jederzeit<br />

verfügbaren Sachverstandes derjenigen Person an, für die simultan<br />

übersetzt wird.<br />

Das OLG Düsseldorf weist darauf hin, dass auch eine anwaltlich<br />

vertretene Partei grundsätzlich das Recht hat, an dem Termin zur<br />

mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um auf den Gang des<br />

Verfahrens Einfluss nehmen zu können. Dies kann etwa durch<br />

Erteilung ergänzender, im schriftlichen Vorbringen möglicherweise<br />

fehlender Informationen, durch die Beseitigung von Missverständnissen<br />

oder durch eine sofortige Stellungnahme zu Vergleichsangeboten<br />

erfolgen. Dies bedeutet jedoch nach Auffassung des OLG<br />

Düsseldorf nicht automatisch, dass der ausländischen Partei bzw.<br />

ihrem erschienenen Vertreter simultan alle Äußerungen in der<br />

mündlichen Verhandlung Wort für Wort übersetzt werden müssen.<br />

2. Die Umstände des vorliegenden Falles<br />

a) Verständigung auf Englisch<br />

Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände hat das<br />

OLG Düsseldorf die Kosten für die Hinzuziehung eines Simultandolmetschers<br />

nicht als notwendig angesehen. Das OLG hat darauf<br />

hingewiesen, dass sowohl der in der mündlichen Verhandlung<br />

anwesende Vertreter der Klägerin, ihr gesetzlicher Vertreter F, als<br />

auch der technisch verantwortliche Mitarbeiter P ebenso wie der<br />

Prozessbevollmächtigte der Klägerin die englische Sprache beherrschten<br />

und sich in dieser Sprache hätten verständigen können.<br />

Deshalb hätte es ausgereicht, dass der gesetzliche Vertreter der<br />

Klägerin bzw. deren Mitarbeiter von dem Prozessbevollmächtigten<br />

in englischer Sprache nur sinngemäß über den Verlauf und<br />

Inhalt der Verhandlung unterrichtet worden wäre. Ggf. hätte<br />

die Klägerin dann bei dem Gericht auf kurze Unterbrechung der<br />

mündlichen Verhandlung hinwirken können.<br />

b) Weiterer Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung<br />

Dem stand nach Auffassung des OLG auch nicht entgegen, dass die<br />

Klägerin selbst ihr Vorbringen zur Patentverletzung noch kurz vor<br />

der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich ergänzt und sich<br />

weiteren Sachvortrag zur Verletzung in der mündlichen Verhandlung<br />

vorbehalten hatte. Auch insoweit sei nämlich die Hinzuziehung<br />

eines Simultandolmetschers nicht notwendig gewesen. Das OLG<br />

hat darauf hingewiesen, dass in erster Linie der Prozessbevollmächtigte<br />

und der Patentanwalt einer Partei berufen seien, den<br />

Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen. Diese<br />

hätten die Möglichkeit gehabt, mit den im Verhandlungstermin<br />

anwesenden Vertretern der Klägerin Rücksprache zu nehmen und<br />

hierzu um Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zu bitten.<br />

Warum eine solche Verfahrensweise hier nicht ausgereicht hätte,<br />

habe die Klägerin auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt.<br />

c) Vorlage von Vorrichtungen im Termin<br />

Auch die Vorlage der Verschlussvorrichtungen durch die Beklagte<br />

im Termin zur mündlichen Verhandlung führte hier zu keinem<br />

anderen Ergebnis. In der mündlichen Verhandlung hatte sich<br />

nämlich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierzu erklärt,<br />

diese bestreite mit Nichtwissen, dass die gegnerische Verschlussvorrichtung<br />

aus der betreffenden Produktion stamme. Insoweit<br />

habe die Klägerin auch nicht vorgebracht, warum eine punktuelle<br />

Rücksprache mit ihrem RA und/oder Patentanwalt nicht ausgereicht<br />

hätte, um über sie die Stellungnahme vor Gericht abgeben<br />

zu können.<br />

d) Keine Übersetzung jedes gesprochenen Wortes<br />

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat es das OLG<br />

Düsseldorf nicht für notwendig gehalten, dass es zur Wahrnehmung<br />

der Rechte der Klägerin unabdingbar gewesen sei, ihr<br />

jedes in der mündlichen Verhandlung gesprochene Wort simultan<br />

zu übersetzen. Vielmehr wäre eine wirtschaftlich vernünftige<br />

Partei, die das Gebot zur Kostengeringhaltung im Blick gehabt<br />

hätte, davon ausgegangen, dass aus Sicht des Gerichts ausreichend<br />

vorgetragen worden sei und sie über den maßgeblichen<br />

Verlauf der Sitzung ausreichend durch ihren Prozessbevollmächtigten<br />

unterrichtet werde. Der damit ggf. verbundene zeitliche<br />

Mehraufwand sei im Hinblick auf die sonst anfallenden erheblichen<br />

Kosten für den Simultandolmetscher zumutbar. Soweit die<br />

Klägerin vorgebracht hatte, eine Kommunikation des Prozessbevollmächtigten<br />

mit den beiden Parteivertretern mittels Dolmetscher<br />

sei wegen der Komplexität der Materie erforderlich<br />

gewesen, hat dies das OLG Düsseldorf als pauschal und nicht<br />

näher substantiiert angesehen.<br />

e) Keine fortwährende Übersetzung durch den<br />

Prozessbevollmächtigten<br />

Schließlich hat das OLG auch das Argument der Klägerin nicht<br />

gelten lassen, eine Übersetzung durch ihren RA sei praktisch<br />

unmöglich gewesen, weil ein sich an der mündlichen Verhandlung<br />

beteiligender RA während der laufenden Verhandlung keine<br />

fortwährende Übersetzung vornehmen könne. Dem hat das OLG<br />

entgegengehalten, dass eine solche Tätigkeit von dem Prozessbevollmächtigten<br />

gar nicht erwartet werde. Es gehe vielmehr<br />

lediglich darum, dass der Prozessbevollmächtigte um eine kurze<br />

Unterbrechung der Verhandlung bitte, um mit den anwesenden<br />

Parteivertretern Rücksprache zu nehmen, sofern er ergänzende<br />

Informationen von diesen/ihnen benötige, und während einer<br />

solchen Unterbrechung den wesentlichen Verlauf der Verhandlung<br />

erläutere.<br />

III. Bedeutung für die Praxis<br />

1. Kosten des Simultandolmetschers<br />

Mit dem Problem der Erstattungsfähigkeit von für die Übersetzung<br />

in der mündlichen Verhandlung angefallenen Kosten eines<br />

Simultandolmetschers muss sich die Praxis relativ selten befassen.<br />

Das OLG Düsseldorf hat hier unter Berücksichtigung der vorliegenden<br />

Umstände nachvollziehbar begründet, warum es die<br />

Kosten für die Einschaltung des Simultandolmetschers nicht für<br />

erstattungsfähig hält.<br />

Nr. 9/<strong>2016</strong> 351

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