24.08.2016 Aufrufe

RVGreport 09/2016

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht.

Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>RVGreport</strong><br />

Rechtsprechungsreport – Anwaltsvergütung<br />

somit dem Grunde nach nur dann in Betracht, wenn der RA hier<br />

die 60,00 € auf eine anzurechnende Gebühr erhalten hätte.<br />

Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Der Kläger hatte seinem<br />

RA die 60,00 € auf die in der Vergütungsvereinbarung v. 14.10.2010<br />

vereinbarte, die USt. enthaltende Pauschalvergütung für den PKH-<br />

Antrag gezahlt. Damit hat der Kläger gerade keine Zahlung auf eine<br />

anzurechnende Gebühr geleistet. Eine Anrechnung der Zahlung auf<br />

eine vereinbarte Gebühr ist im RVG nicht vorgesehen. Auch die vom<br />

LSG NRW herangezogene Vorschrift des § 16 Nr. 2 RVG regelt dies<br />

nicht. Dort wird lediglich bestimmt, dass das Verfahren über die<br />

PKH und das Verfahren, für das die PKH beantragt worden ist (hier<br />

also der Sozialgerichtsprozess), dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit<br />

sind. Welche Auswirkungen eine Vergütungsvereinbarung<br />

für den PKH-Antrag auf die Vergütung für das sozialgerichtliche<br />

Verfahren hat, wird darin nicht geregelt.<br />

Die hier vertretene Auffassung wird auch durch die Rechtsprechung<br />

bestätigt, nach der dann, wenn der RA mit dem Auftraggeber für die<br />

vorgerichtliche Vertretung eine Vergütungsvereinbarung getroffen<br />

hat, eine anteilige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gerade<br />

nicht vorzunehmen ist, weil der Auftraggeber seinem RA aufgrund<br />

der Vergütungsvereinbarung eben keine Geschäftsgebühr schuldet<br />

(BGH <strong>RVGreport</strong> 20<strong>09</strong>, 433 [Hansens] = AGS 20<strong>09</strong>, 253; BGH<br />

<strong>RVGreport</strong> 2010, 32 (Ders.); BGH <strong>RVGreport</strong> 2015, 72 [Ders.]; KG<br />

<strong>RVGreport</strong> 20<strong>09</strong>, 101 [Ders.] = zfs 20<strong>09</strong>, 226; Hansens <strong>RVGreport</strong><br />

2008, 324). Dies wirkt sich dann auch im Verhältnis zu dem<br />

erstattungspflichtigen Gegner aus.<br />

Nur ganz ausnahmsweise kann sich der Erstattungspflichtige auf<br />

die teilweise Anrechnung (einer vereinbarten Vergütung) berufen,<br />

wenn die Vergütungsvereinbarung für die außergerichtliche Tätigkeit<br />

des Prozessbevollmächtigten in missbräuchlicher Weise nur<br />

getroffen worden ist, um die Anrechnung nach Vorbemerkung 3<br />

Abs. 4 Satz 1 VV RVG zu umgehen. Anhaltspunkte hierfür sind von<br />

den Gerichten in den von ihnen entschiedenen Fällen bisher nicht<br />

gesehen worden (BGH <strong>RVGreport</strong> 20<strong>09</strong>, 433 [Hansens]; KG<br />

<strong>RVGreport</strong> 20<strong>09</strong>, 101 [Ders.]). Allein der Umstand, dass der RA<br />

mit seinem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung geschlossen<br />

hat, stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, der Abschluss von<br />

Vergütungsvereinbarungen ist nämlich ausdrücklich in § 3a RVG<br />

vorgesehen. Außerdem wird durch die Vergütungsvereinbarung<br />

die Anrechnung auch im Innenverhältnis zwischen dem RA<br />

und seinem Mandanten ausgeschlossen. Nach Auffassung des<br />

KG <strong>RVGreport</strong> 2010, 343 [Hansens] kommt eine Anrechnung selbst<br />

dann nicht in Betracht, wenn die Vergütungsvereinbarung lediglich<br />

zum Inhalt hat, dass die Anrechnung nach Vorbemerkung 3<br />

Abs. 4 Satz 1 VV RVG unterbleibt (vgl. hierzu ausführlich Hansens<br />

ZAP Fach 24, S. 1479, 1480).<br />

Diese von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für die<br />

Vereinbarung einer Vergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit des<br />

späteren Prozessbevollmächtigten können ohne Weiteres auch<br />

auf die vereinbarte Vergütung für den PKH-Antrag übertragen<br />

werden. Warum hier ausnahmsweise die von dem RA mit dem<br />

Kläger getroffene Vereinbarung sittenwidrig sein soll, obwohl § 3a<br />

RVG ausdrücklich die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung<br />

regelt, begründet das LSG NRW mit keinem Wort.<br />

3. Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung<br />

Das LSG NRW hat ferner die Auffassung vertreten, dass die<br />

Vergütungsvereinbarung des RA v. 14.10.2010 gem. § 3a Abs. 3 RVG<br />

nichtig sein könnte. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung,<br />

nach der ein im Wege der PKH beigeordneter RA für die von der<br />

Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche<br />

Vergütung erhalten soll, nichtig. Ich habe so meine Zweifel, ob<br />

diese Regelung einschlägig ist. Denn die Vergütungsvereinbarung<br />

betraf gerade nicht den Gegenstand der Beiordnung (Vertretung<br />

im sozialgerichtlichen Verfahren), sondern die von der Bewilligung<br />

der PKH und damit von der Vergütungspflicht der Staatskasse<br />

nicht gedeckte Tätigkeit im PKH-Antragsverfahren.<br />

ROWSEP="0"Selbst wenn man davon ausgeht, die Vergütungsvereinbarung<br />

wäre hier nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG nichtig, sehe<br />

ich keine Rechtsgrundlage dafür, die Zahlung des Klägers an den<br />

RA auf die PKH-Anwaltsvergütung anzurechnen. Denn im Falle<br />

der Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung bleiben gem. § 3a<br />

Abs. 3 Satz 2 RVG die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte<br />

Bereicherung unberührt. Dies hat zur Folge, dass der<br />

Kläger dann die an den RA gezahlten 60,00 € von dem RA<br />

zurückfordern kann, es sei denn, der Kläger hätte diese Zahlung<br />

in Kenntnis der Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung geleistet,<br />

wofür hier überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl.<br />

hierzu Gerold/Schmidt/Mayer, RVG 22. Aufl., § 3a RVG Rn 40 f.).<br />

Das LSG NRW rechnet somit die Zahlung des Klägers an, von der<br />

das Gericht hätte wissen müssen, dass der Kläger seine Zahlung –<br />

bei unterstellter Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung – von<br />

dem RA wieder zurückverlangen könnte. Damit wird der RA also<br />

doppelt gestraft:<br />

• Er erhält von seinem Mandanten letztlich nicht die vereinbarte<br />

Vergütung für das PKH-Antragsverfahren.<br />

• Außerdem wird sein Anspruch auf die PKH-Anwaltsvergütung<br />

um die an den Mandanten zurückzuzahlenden 60,00 € gekürzt.<br />

Der vereinbarte Betrag von 60,00 € wird dem RA somit doppelt<br />

abgezogen.<br />

H. Hansens<br />

Rahmengebühren des Pflichtverteidigers;<br />

Erstattungsfähigkeit<br />

der Reisekosten<br />

§ 14 RVG; Nr. 7003 VV RVG; § 140 StPO<br />

Leitsätze des Verfassers:<br />

1. Durch die Beiordnung als Pflichtverteidiger gemäß § 140<br />

Abs. 2 StPO wird ein besonderer Umfang und insbesondere<br />

eine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit<br />

nicht indiziert.<br />

2. Zur Erstattung von Reisekosten/Abwesenheitsgeld des<br />

auswärtigen Rechtsanwalts.<br />

LG Kiel, Beschl. v. 11.1.<strong>2016</strong> – 6 Qs 2/16<br />

I. Sachverhalt<br />

Der Angeklagten wurde Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)<br />

vorgeworfen. Die Hauptverhandlung dauerte zwei Tage. Das<br />

AG N. ordnete dann den RA, der seinen Kanzleisitz in K. hat, als<br />

Nr. 9/<strong>2016</strong> 335

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!