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RVGreport 09/2016

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht.

Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
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Berechnungsbeispiele zum RVG

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Fälle aus der Praxis<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

Amts wegen erfolgen oder ggf. auf Antrag der Staatskasse. Ein<br />

Rechtsmittel der Staatskasse gegen die ursprüngliche Bewilligung<br />

besteht hingegen nicht. Vertritt das Gericht die Auffassung,<br />

wonach ein Rechtsmittelrecht der Staatskasse auch im Bewilligungsverfahren<br />

(s.o.) besteht, wäre die unbefristet einzulegende<br />

Erinnerung möglich. Ob die Aufhebung nach altem Recht erfolgreich<br />

sein wird, ist umstritten (s.o. III. 1.) Spricht man sich<br />

für eine Aufhebung der BerHi-Bewilligung bereits für die Rechtslage<br />

bis zum 1.1.2014 aus, so wäre der Vertrauensschutz des RA<br />

zu beachten, der in vorliegender Konstellation aber nicht greift<br />

(s.o. III. 1. c)). Nach einer evtl. Aufhebung der BerHi würde die<br />

Staatskasse dann einen Anspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten<br />

BerHi- Vergütung gegen den RA haben.<br />

2. Ansatz 2: Keine Aufhebung<br />

Die BerHi bleibt bewilligt und wird nicht aufgehoben. Sowohl RA<br />

A (wegen eines ihn bevorteilenden Verwaltungsakts, nämlich die<br />

einmal bewilligte BerHi) als auch RA B werden vergütet. Der<br />

Staatskasse entsteht ein Schaden, da BerHi in einer Angelegenheit<br />

nur einmal bewilligt werden kann, hier aber zweimal erfolgte<br />

und dieser Schaden auf das Verschulden des RA A zurückzuführen<br />

ist. Dieser Schaden ist gegenüber RA A durch die Staatskasse<br />

(gesondert) geltend zu machen (und nicht im Rahmen des Festsetzungsverfahrens).<br />

3. Ansatz 3: Schadensersatz<br />

Geht man von einem Anwaltsvertrag aus, liegt eine Verletzung<br />

dieses Vertrags vor. Den Schaden trägt in diesem speziellen Fall<br />

nicht wie sonst üblich der Vertragspartner, also der Mandant,<br />

sondern die Staatskasse. Hier wäre zu überlegen, ob – ebenso wie<br />

bei der PKH – Schadenersatzansprüche dann auf die Landeskasse<br />

übergehen.<br />

4. Ansatz 4: Nichtigkeit des Vergütungsanspruchs<br />

Der Verstoß gegen die anwaltlichen Pflichten löst keinen Vergütungsanspruch<br />

gegen die Staatskasse aus. RA A hat daher einen<br />

Betrag von 99,96 € zu Unrecht und ohne Rechtsgrundlage erhalten.<br />

Er hat deshalb den Betrag an die Landeskasse zurückzuzahlen.<br />

5. Ansatz 5: Materielle Prüfungspflicht<br />

Man spricht sich für eine materielle Prüfungspflicht aus: Im<br />

Rahmen dessen könnte man aufgrund von IV. 1–4 zu der<br />

Entscheidung kommen, dass ein Vergütungsanspruch nicht<br />

besteht oder alternativ ein Schadensersatzanspruch der Landeskasse<br />

gegeben ist. Auf eine mögliche Erinnerung der Staatskasse<br />

hin ist im Festsetzungsverfahren festzustellen, dass ein Gebührenanspruch<br />

nicht besteht („bei null liegt“), nicht hingegen, dass<br />

die BerHi aufgehoben wird. Die so geänderte Vergütungsfestsetzung<br />

wirkt ex tunc als Feststellung der Rückzahlungsverpflichtung.<br />

Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der RA<br />

nicht berufen. Die Ansprüche des RA A unterliegen nicht dem<br />

Vertrauensschutz. Die zuviel gezahlte Vergütung ist dann mit<br />

Sollstellung zurückzufordern. Die Landeskasse kann auch mit<br />

dem Rückforderungsanspruch gegen andere Vergütungsansprüche<br />

des RA aufrechnen. Die Anfechtung der festgesetzten BerHi-<br />

Vergütung kann bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres nach<br />

Festsetzung erfolgen. Danach ist der Anspruch auf Anfechtung<br />

verwirkt.<br />

V. Aktuelle Rechtslage ab 1.1.2014:<br />

Aufhebung<br />

Durch das seit dem 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung<br />

des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts 22 sollten nach<br />

dem Willen des Gesetzgebers für die Beratungspersonen Anreize<br />

geschaffen werden. Zu diesen Anreizen gehört es auch, dass nun die<br />

BerHi unter verschiedenen Perspektiven auch aufgehoben werden<br />

kann und sich der frühere Streit (s.o.) erledigt hat. Die durch das<br />

vorgenannte Gesetz geschaffenen Aufhebungsmöglichkeiten finden<br />

sich in § 6a BerHG. Hiernach kann die BerHi – auch mit Auswirkung<br />

auf den Vergütungsanspruch – aufgehoben werden. 23<br />

Folgende Konstellationen sind dabei denkbar:<br />

1. Aufhebung von Amts wegen<br />

Das Gericht kann die Bewilligung der BerHi von Amts wegen<br />

aufheben, wenn die Voraussetzungen für die BerHi zum Zeitpunkt<br />

der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung<br />

nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Dieser Aufhebungsfall regelt<br />

damit den Sachverhalt ursprünglicher Unrichtigkeit. 24 Eine<br />

Aufhebungsmöglichkeit für späteren Einkommenszuwachs ist von<br />

Amts wegen hingegen weiterhin nicht vorgesehen, denn eine<br />

solche Option sieht nur § 6a Abs. 2 BerHG, nicht aber dessen Abs. 1<br />

vor, so dass nur der RA bei Einkommenszuwachs u.U. die<br />

Aufhebung beantragen kann. Die Jahresfrist beginnt mit der<br />

BerHi-Bewilligung zu laufen. Durch die Formulierung als „Kann-<br />

Bestimmung“ ist klargestellt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung<br />

handelt.<br />

2. Aufhebung auf Antrag der Beratungsperson<br />

Nach § 6a Abs. 2 BerHG kann die Beratungsperson das BerHi-<br />

Mandat bei Vorliegen der Voraussetzungen nachträglich fortfallen<br />

lassen und zu den üblichen Gebührensätzen abrechnen. 25 Voraussetzung<br />

für die nachträgliche Aufhebung der BerHi ist,<br />

• dass die Beratungsperson keine BerHi-Vergütung nach § 44 S. 1<br />

RVG beantragt hat, § 6a Abs. 2 Nr. 1 BerHG;<br />

• dass die Beratungsperson den Rechtsuchenden vorab in Textform<br />

über die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung<br />

belehrt hat, § 6a Abs. 2 Nr. 2 BerHG;<br />

• dass der Rechtsuchende auf die daraus resultierenden Auswirkungen<br />

auf den Vergütungsanspruch (§ 8a Abs. 2 BerHG)<br />

auch vorab in Textform hingewiesen wurde;<br />

• dass etwas erlangt wurde, dass also der Rechtsuchende nicht –<br />

mehr – bedürftig ist.<br />

3. Folgen für den Gebührenanspruch bei<br />

Aufhebung seit 1.1.2014<br />

Wird die BerHi-Bewilligung von Amts wegen aufgehoben, bleibt<br />

der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staats-<br />

22<br />

BT-Drucks 17/11472 und 17/13538.<br />

23<br />

S. Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozessund<br />

Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., 2014, Rn 273; Lissner AGS 2014, 3 ff.; ders.<br />

AGS 2013, 2<strong>09</strong> ff.<br />

24<br />

S. detailliert Lissner AGS 2013, 2<strong>09</strong> ff.<br />

25<br />

S. detailliert Lissner AGS 2013, 2<strong>09</strong> ff.; ders. AGS 2014, 3 ff.<br />

326 Nr. 9/<strong>2016</strong>

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