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RVGreport 09/2016

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht.

Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

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Rechtsprechungsreport – Prozesskostenhilfe<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

Die hiergegen gerichtete Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten<br />

hat der Bay. VGH durch den Beschl. v. 2.3.<strong>2016</strong> zurückgewiesen. Im<br />

Hinblick auf den Anfall der Festgebühr nach Nr. 5502 GKG KV hatte<br />

der Senat keinen Streitwert festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte<br />

des Beklagten hat nunmehr beantragt, den Gegenstandswert<br />

für das Beschwerdeverfahren selbstständig festzusetzen.<br />

II. Festsetzung des Gegenstandswertes<br />

1. Gesetzliche Grundlagen<br />

Grundsätzlich bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen<br />

Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden<br />

Wertvorschriften. Dies gilt jedoch nur, soweit sich die dort<br />

anfallenden Gerichtsgebühren nach dem Streitwert richten<br />

(§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Das war hier für das vorangegangene<br />

Beschwerdeverfahren vor dem Bay. VGH jedoch nicht der Fall, da<br />

bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde nach<br />

Nr. 5502 GKG KV die dort bestimmte Festgebühr in Höhe von<br />

60 EUR angefallen war. Dies hatte hier nach Auffassung des<br />

Bay. VGH zur Folge, dass gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG für die<br />

Bemessung des Gegenstandswertes die Wertvorschriften des<br />

jeweiligen Kostengesetzes – das war hier das GKG – entsprechend<br />

anzuwenden sind.<br />

Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt nicht von Amts<br />

wegen, sondern gem. § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag. Antragsberechtigt<br />

sind gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG der RA, der<br />

Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner sowie – im Falle<br />

der Beiordnung eines RA gem. § 45 RVG – die Staatskasse.<br />

Vorliegend hatte der somit antragsberechtigte Prozessbevollmächtigte<br />

des Beklagten den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes<br />

gestellt.<br />

2. Ermittlung des Gegenstandswertes<br />

Der Klageantrag der Klägerin betraf hier mehrere bezifferte<br />

Geldleistungen. Der Bay. VGH hat darauf hingewiesen, dass damit<br />

für das Hauptsacheverfahren gem. § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe<br />

maßgeblich sei. Gegen den Beschluss des VG, durch den der<br />

vorläufige Streitwert auf 158.501,71 EUR festgesetzt worden war,<br />

hatte hier keine der Parteien Einwendungen erhoben.<br />

Für Beschwerden in Aussetzungsfragen, die einen bloßen Zwischenstreit<br />

betreffen, beträgt nach den weiteren Ausführungen<br />

des Bay. VGH der Streitwert und damit auch der Gegenstandswert<br />

ein Fünftel des Wertes der Hauptsache. Der Bay. VGH hat<br />

deshalb den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf<br />

31.700,34 EUR festgesetzt.<br />

III. Bedeutung für die Praxis<br />

Die Entscheidung bedarf einiger Anmerkungen.<br />

1. Angewandte Vorschrift<br />

Der Bay. VGH ist von der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 2<br />

RVG ausgegangen. Dabei hat das Gericht übersehen, dass für den<br />

Gegenstandswert im Verfahren über die Beschwerde die<br />

Bestimmung des § 23 Abs. 2 RVG anwendbar ist. Danach<br />

bestimmt sich der Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren, in<br />

denen sich – wie hier – die Gerichtsgebühren nicht nach dem<br />

Wert berechnen, unter Berücksichtigung des Interesses des<br />

Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; es sei denn,<br />

aus dem RVG ergäbe sich etwas anderes. Dies hat zur Folge, dass<br />

der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren, soweit er nicht<br />

feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. In Ermangelung<br />

genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung<br />

und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenstandswerten<br />

beträgt der Gegenstandswert 5.000 EUR. Er kann jedoch<br />

nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über<br />

500.000 EUR angenommen werden. Auf jeden Fall ist der<br />

Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren nach § 23 Abs. 2<br />

Satz 2 RVG durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens<br />

begrenzt.<br />

Obwohl der Bay. VGH somit die falsche Rechtsvorschrift<br />

angewandt hat, ist davon auszugehen, dass der Senat unter<br />

Ausübung billigen Ermessens unter Berücksichtigung des Interesses<br />

des Beschwerdeführers den Gegenstandswert ebenfalls<br />

mit einem Fünftel des Hauptsachewertes bestimmt hätte.<br />

2. Gegenstandswert von Zwischenstreiten<br />

Geht es in dem gerichtlichen Verfahren – hier in dem Beschwerdeverfahren<br />

vor dem Bay. VGH – lediglich um einen bloßen<br />

Zwischenstreit, entspricht es weitgehend der Auffassung in der<br />

Rechtsprechung, dass der Gegenstandswert mit einem Fünftel des<br />

Hauptsachewertes zu bemessen ist, z.B.:<br />

• Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, eine Person<br />

zum Verfahren beizuladen (Bay. VGH AGS 2002, 58; in jener<br />

Entscheidung hat der Bay. VGH allerdings zu Unrecht den<br />

Streitwert festgesetzt, obwohl in jenem Verfahren ebenfalls<br />

eine Festgebühr angefallen war).<br />

• Für das Rechtswegbeschwerdeverfahren nach § 17a GVG<br />

(BGH NJW 1998, 9<strong>09</strong>; Bay. VGH AGS 2000, 186; Bay. VGH<br />

<strong>RVGreport</strong> 2015, 154 [Hansens] = AGS 2015, 138).<br />

Für die Höhe des Wertes bei Rechtswegverweisungen in der<br />

ordentlichen Gerichtsbarkeit werden jedoch in der Rechtsprechung<br />

unterschiedliche Auffassungen vertreten (siehe hierzu<br />

Hansens <strong>RVGreport</strong> 2015, 154).<br />

H. Hansens<br />

Prozesskostenhilfe<br />

Reichweite des Beschwerdeausschlusses<br />

im PKH-Verfahren<br />

§§ 146 Abs. 2, 166 VwGO; §§ 120a Abs. 1 Satz 3, 124 Abs. 2 Nr. 2, 571<br />

Abs. 2 Satz 1 ZPO<br />

Leitsatz des Gerichts:<br />

Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfasst nur<br />

die erstmalige Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung<br />

von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 2 Satz 2 VwGO,<br />

nicht aber Entscheidungen über deren nachträgliche Änderung<br />

oder Aufhebung nach § 166 Abs. 3 VwGO.<br />

Sächs. OVG, Beschl. v. 15.2.<strong>2016</strong> – 3 E 98/15<br />

I. Sachverhalt<br />

Das VG Dresden hatte der Antragstellerin zu 2) für das von ihr<br />

betriebene Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz durch<br />

Beschl. v. 1.11.2012 PKH bewilligt. Einige Zeit später forderte das<br />

VG die Antragstellerin zu 2), die polnische Staatsangehörige ist<br />

356 Nr. 9/<strong>2016</strong>

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