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RVGreport 09/2016

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

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Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
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Berechnungsbeispiele zum RVG

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Fälle aus der Praxis<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

treten sind, z.B. Fälle unzureichender Sachaufklärung durch das<br />

Gericht, wurde der Vertrauensschutz ohne Weiteres als vorrangig<br />

betrachtet. 10 Umstritten war jedoch stets der Fall, in dem der<br />

Rechtsuchende bei der Beantragung des Berechtigungsscheins<br />

falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. In einem<br />

solchen Falle sahen Teile der Literatur 11 in analoger Anwendung<br />

des damaligen § 124 Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO und des sich hieraus<br />

ergebenden Rechtsgedankens eine Aufhebungsmöglichkeit. Eine<br />

andere Ansicht lehnte hingegen auch in diesem Fall eine Aufhebungsmöglichkeit<br />

strikt ab. 12 Diese Auffassung wurde damit<br />

begründet, dass eine Aufhebungsmöglichkeit zwar im Regierungsentwurf<br />

als § 6 Abs. 4 BerHG zunächst vorgesehen, jedoch nicht in<br />

die endgültige Fassung des Gesetzes übernommen wurde. Dadurch<br />

sei der gesetzliche Wille eindeutig gewesen.<br />

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass nach „alter“<br />

Rechtsprechung die Aufhebung umstritten war. Sie war unter<br />

Umständen möglich, jedoch durfte sie nicht den überlagernden<br />

Vertrauensschutz des RA tangieren. 13<br />

c) Vertrauensschutz für Rechtsanwalt A<br />

Für den vorliegenden Fall wäre daher zu prüfen, inwieweit zum<br />

damaligen Zeitpunkt ein Vertrauensschutz des RA A bestand.<br />

Dieser hat im Vorfeld bereits die Ehefrau des Rechtsuchenden<br />

vertreten. Es bestand eine Interessenkollision, die ggf. das Mandatsverhältnis<br />

nichtig werden lässt. Zwar argumentiert der RA hier,<br />

dass die Frage der Nichtigkeit offen sei und selbst bei Vorliegen<br />

einer Nichtigkeit Prozesshandlungen wirksam blieben. Diese Argumentation<br />

hat allerdings keinen vergütungsrechtlichen Charakter.<br />

Sie soll zudem wohl nur sicherstellen, dass das gerichtliche<br />

Verfahren nicht im Nachhinein versehentlich erschwert oder<br />

unwirksam wird, d.h. diese Regelung soll lediglich der „Rechtssicherheit“<br />

dienen. Danach entspricht es anerkannter höchstrichterlicher<br />

Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem RA<br />

erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen<br />

Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen<br />

oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages sind. 14 Die<br />

Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines RA wird demnach nicht<br />

durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot<br />

berührt. Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und<br />

generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des RA wirksam,<br />

um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu<br />

schützen. 15<br />

Im vorliegenden Verfahren stellt sich aber nicht die Frage der<br />

Rechtssicherheit im Hinblick auf die getätigten Handlungen. Vielmehr<br />

verursachte dieses Handeln im vorliegenden Fall entgegen<br />

den gesetzlichen Bestimmungen („Beratungshilfe nur einmal in<br />

einer Angelegenheit“) einen Schaden in Form von Mehrkosten. Die<br />

10<br />

S. z.B. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe,<br />

3. Aufl., Rn 989; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe – Prozesskostenhilfe,<br />

7. Aufl., § 6 BerHG Rn 6.<br />

11<br />

S. z.B. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn 989.<br />

von RA A herangezogenen Entscheidungen besagen hierzu nichts.<br />

Für die BerHi ist eine solche Aussage nur insoweit relevant, als dass<br />

ggf. das von RA A gefertigte Schreiben „aussagekräftig“ bleibt.<br />

Für seine Vergütung hat es hingegen keinen Belang. Auch beim<br />

Beratungshilfemandat handelt es sich um ein anwaltliches Mandat.<br />

RA A hätte insoweit die Voraussetzungen der Mandatsübernahme<br />

zu prüfen gehabt. Da der Rechtsuchende nicht zwingend etwas von<br />

der Vorbefassung wissen musste – der Sachverhalt gibt insoweit<br />

nichts her –, RA A hingegen schon, ist ihm die Interessenkollision<br />

zuzuschreiben. Er hätte wissen müssen – insbesondere in Zeiten<br />

EDV-mäßiger Bearbeitung – dass eine Vorbefassung vorliegt. Insoweit<br />

ist RA A hier als nicht schutzwürdig einzustufen, so dass<br />

ein Vertrauensschutz nicht in Betracht kommt. Ein Vertrauensschutz<br />

kam überdies auch nach alter Rechtslage dann ohnehin<br />

nicht in Betracht, wenn der Berechtigungsschein erst nach erfolgter<br />

Beratung beantragt wurde. 16 Dies folgte aus dem alten<br />

§ 7 BerHG, wonach auch nach alter Rechtslage der RA bei unmittelbarem<br />

Zugang zu ihm selbst die Voraussetzungen der BerHi<br />

zu prüfen hatte. Folglich wurde dem RA „Versehen“ in seiner<br />

eigenen Prüfungskompetenz seit jeher zugerechnet. Daran kann<br />

sich auch dann nichts ändern, wenn das Gericht – aus Unkenntnis –<br />

eine (nachträgliche) BerHi bewilligt hat, da die positive Zurechenbarkeit<br />

zuvor bestand.<br />

Übrigens wäre in einem solchen Falle auch nach neuer Rechtslage<br />

seit 1.1.2014 ein Vergütungsanspruch fraglich. Nach § 8a BerHG<br />

bleibt seit 1.1.2014 der Vergütungsanspruch der Beratungsperson<br />

gegen die Staatskasse unberührt, sofern die Beratungshilfebewilligung<br />

aufgehoben wird. Dies gilt indes nur dann, wenn die<br />

Beratungsperson keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis<br />

davon hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt<br />

der Beratungshilfeleistung nicht vorlagen. Da dem RA die Interessenkollision<br />

auch nach neuer Rechtslage zuzuschreiben wäre,<br />

würde sein Vergütungsanspruch im Umkehrschluss auch nach<br />

neuer Rechtslage tangiert.<br />

d) Zwischenergebnis<br />

Spricht man sich für eine Aufhebungsmöglichkeit der BerHi bereits<br />

vor dem 1.1.2014 aus, könnte man in der gegebenen Konstellation<br />

über eine solche nachdenken. Die Folge einer Aufhebung wäre,<br />

dass die dann zu unrecht erhaltenen Leistungen von RA A durch<br />

die Staatskasse zurückzufordern wären.<br />

Fraglich ist indes, wer für die Aufhebung der Beratungshilfebewilligung<br />

zuständig wäre. Der Staatskasse wurde nach alter<br />

(wie neuer) Rechtslage ein Rechtsmittelrecht nicht zugesprochen;<br />

17 eine Mindermeinung vertrat zumindest vor der Reform ein<br />

Rechtsmittelrecht der Staatskasse. 18 Ein Antragsrecht hingegen<br />

(als Anregung ausgestaltet) dürfte in Betracht kommen. Es bliebe<br />

dann ggf. eine Aufhebung von Amts wegen. Im Fall des AG Hagen<br />

wurde offensichtlich – wie damals schon in Teilen der Literatur –<br />

die Auffassung vertreten, der Staatskasse stehe ein Rechtsmittelrecht<br />

zu.<br />

12<br />

So Schoreit/Dehn, Beratungshilfe – Prozesskostenhilfe, 8. Aufl., § 6 BerHG<br />

Rn 6 m.w.N.<br />

13<br />

So auch LG Osnabrück AnwBl. 1983, 143; LG Bochum AnwBl. 1984, 105; AG<br />

Gladbeck AnwBl. 1988, 360.<br />

14<br />

S. BGH NJW 1978, 1003; BGH NJW 1993, 1926; vgl. ferner OLG Hamm NJW<br />

1992, 1174.<br />

15<br />

So BGH NJW 1993, 1926.<br />

16<br />

S. bereits LG Paderborn JurBüro 1986, 1211, 1212; Mümmler JurBüro 1987,<br />

1303; Greißinger AnwBl. 1992, 51.<br />

17<br />

S. Lissner AGS 2013, 497 ff.; LG Köln Rpfleger 1983, 286; LG Göttingen Nds.<br />

Rpfl. 1983, 277; LG Bochum AnwBl. 1984, 105.<br />

18<br />

OLG Hamm Rpfleger 1984, 322 f.; LG Münster JurBüro 1983, 1893; Weiß<br />

Rpfleger 1988, 341 ff.<br />

324 Nr. 9/<strong>2016</strong>

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