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RVGreport 09/2016

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht.

Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

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<strong>RVGreport</strong><br />

Rechtsprechungsreport – Anwaltsvergütung<br />

nahme ist nach Auffassung des VG mit der Einholung eines<br />

medizinischen Kurzgutachtens vergleichbar und gehört deshalb<br />

grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Aufwendungen der RAin.<br />

III. Erforderlichkeit der Auslagen<br />

1. Objektiv zweckmäßig<br />

Die Landeskasse hat gem. § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG nur diejenigen<br />

Auslagen zu tragen, die zur sachgemäßen Durchführung der<br />

Angelegenheit erforderlich waren. Dies bestimmt sich nach Auffassung<br />

des VG Karlsruhe nach den Verhältnissen zur Zeit der<br />

Tätigkeit gem. den Anschauungen des prozessualen Rechtsverkehrs.<br />

Da § 46 RVG Missbrauch verhindern solle, genüge es, wenn<br />

die Auslage im Interesse der Partei aus damaliger Sicht objektiv<br />

zweckmäßig sei.<br />

Aufgrund der negativen Fassung des § 46 Abs. 1 RVG ist nach den<br />

weiteren Ausführungen des VG zunächst davon auszugehen, dass<br />

Auslagen, die ein beigeordneter RA aufgewandt hat, zur sachgemäßen<br />

Wahrnehmung der Rechte der von ihm vertretenen Partei<br />

erforderlich waren. Somit müssten gewichtige und auf Tatsachen<br />

gegründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der RA unnötige<br />

Auslagen verursacht habe. Erst dann könne von dem RA die Darlegung<br />

der Notwendigkeit der Auslagen gefordert werden.<br />

2. Kein Einfluss des Amtsermittlungsgrundsatzes<br />

Dem steht nach den weiteren Ausführungen des VG nicht entgegen,<br />

dass das Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren<br />

verpflichtet ist, den Sachverhalt gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von<br />

Amts wegen zu erforschen. Trotz dieser Amtsermittlungspflicht<br />

entspreche es ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung<br />

im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen<br />

Rechtsschutzes gegen Abschiebung, dass ein Antragsteller,<br />

der sich auf eine bestehende Erkrankung und eine daraus resultierende<br />

Reiseunfähigkeit berufe, diese Umstände mit einem hinreichend<br />

substantiierten fachärztlichen Attest glaubhaft zu machen<br />

habe. Nur wenn ihm dies gelinge, habe er Aussicht auf Erfolg<br />

in einem derartigen Verfahren. Erst dann sei die Ausländerbehörde<br />

zur weiteren Sachaufklärung etwa durch Anordnung einer entsprechenden<br />

ärztlichen Begutachtung verpflichtet.<br />

Ferner hat das VG darauf hingewiesen, dass erst die von der RAin<br />

beschaffte ärztliche Stellungnahme vom 28.4.2015 den Anforderungen<br />

an eine Glaubhaftmachung einer etwaigen Suizidgefahr<br />

bei der Antragstellerin zu 1 entsprochen habe und den Antragsgegner<br />

veranlasst habe, die geplante Abschiebung der Antragsteller<br />

einstweilen auszusetzen. In der Kürze der Zeit sei auch keine<br />

kostengünstigere oder sogar kostenlose Möglichkeit gegeben<br />

gewesen, eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung ausreichend<br />

substantiierte ärztliche Stellungnahme zu beschaffen.<br />

Nach Auffassung des VG Karlsruhe wäre der Antrag ihrer Mandanten<br />

aller Voraussicht nach abgelehnt worden, wenn die RAin<br />

die fachärztliche Dokumentation nicht beschafft und im gerichtlichen<br />

Verfahren vorgelegt hätte.<br />

Ferner hat das VG darauf hingewiesen, es sei nichts dafür ersichtlich,<br />

dass die entstandenen Kosten i.H.v. 43 € für die ärztliche<br />

Stellungnahme unangemessen hoch gewesen wären.<br />

IV. Zeitlicher Umfang der Beiordnung<br />

Das VG Karlsruhe hat schließlich die Auffassung vertreten, die<br />

„Attest-Gebühr“ sei auch in zeitlicher Hinsicht von dem Beschluss<br />

des VG vom 26.5.2015 erfasst, indem den Antragstellern PKH unter<br />

Beiordnung der RAin bewilligt worden war. Gem. § 48 Abs. 1 RVG<br />

bestimmt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten RA<br />

nach den Beschlüssen, durch die die PKH bewilligt und der RA<br />

beigeordnet oder bestellt worden ist. Dies hat zur Folge, dass der<br />

beigeordnete RA sämtliche Gebühren und Auslagen aus der<br />

Staatskasse beanspruchen kann, die sich aus seiner Tätigkeit ab<br />

dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Für die<br />

Frage, ab welchem Zeitpunkt die Beiordnung wirksam geworden<br />

ist, kommt es nach den Ausführungen des VG auf den Beiordnungsbeschluss<br />

an.<br />

1. Zeitpunkt ausdrücklich genannt<br />

Ist der Zeitpunkt, ab dem PKH bewilligt wird, in dem Bewilligungsbeschluss<br />

ausdrücklich aufgenommen, so ist nach den weiteren<br />

Ausführungen des VG dieser Zeitpunkt für den mit dem<br />

Festsetzungsverfahren befassten UdG bindend, und zwar unabhängig<br />

davon, ob ein anderer Zeitpunkt im Bewilligungs- und<br />

Beiordnungsbeschluss hätte genannt werden müssen.<br />

2. Kein Zeitpunkt genannt<br />

Ist demgegenüber in dem Bewilligungsbeschluss ausdrücklich kein<br />

Zeitpunkt enthalten, ab wann PKH gewährt wird, stellt sich die<br />

Frage, ob die Bewilligung ab Beschlussdatum gelten soll oder<br />

rückwirkend und im letzteren Fall, ob diese auf den Zeitpunkt der<br />

Antragstellung oder der Entscheidungsreife des Antrags bezogen<br />

ist. Nach Auffassung des VG Karlsruhe wirkt die einem Kläger<br />

gewährte Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs<br />

zurück, wenn sich im Beschluss keine abweichende Datierung<br />

findet. Diese Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs<br />

müsse auch nicht ausdrücklich erwähnt werden. Vielmehr müsse<br />

das Gericht den Antrag teilweise zurückweisen, wenn es einen<br />

anderen Zeitpunkt wählen wolle. Ein inhaltlich uneingeschränkter<br />

PKH-Antrag sei nämlich grundsätzlich auf die Bewilligung insgesamt<br />

gerichtet.<br />

Das VG Karlsruhe kommt somit zu dem Zwischenergebnis, dass<br />

die den Antragstellern im Beschl. v. 26.5.2015 zeitlich unbeschränkt<br />

erteilte Bewilligung von PKH auf den Zeitpunkt des Antragseingangs<br />

am 25.4.2015 zurückwirke. Selbst wenn man auf den<br />

Zeitpunkt der vollständigen Vorlage der Erklärung zu den persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnissen (27.4.2015) abstellen<br />

würde, läge dieser noch vor dem Anfall der hier streitigen Attest-<br />

Gebühr am 28. bzw. 29.4.2015.<br />

V. Bedeutung für die Praxis<br />

Die Entscheidung des VG Karlsruhe ist ein weiterer Beleg dafür,<br />

dass dem im Wege der PKH beigeordneten RA aus der Landeskasse<br />

nicht nur die in Teil 7 VV RVG ausdrücklich aufgeführten Auslagen<br />

zustehen. Vielmehr kann auch der PKH-Anwalt nach Vorbem. 7<br />

Abs. 1 Satz 2 VV RVG aus der Staatskasse weitere Aufwendungen<br />

erhalten, wenn ein Wahlanwalt gegen seinen Auftraggeber einen<br />

Ersatzanspruch nach § 675 i.V.m. § 670 BGB hätte. Dies gilt nur<br />

nicht für solche Auslagen, die zur sachgemäßen Durchführung der<br />

Angelegenheit nicht erforderlich waren (§ 46 Abs. 1 RVG).<br />

Viele Jahre lang sind kaum einmal Entscheidungen zu dieser<br />

Problematik bekannt geworden. In letzter Zeit haben sich diese<br />

jedoch gehäuft. Sie haben sich mit folgenden Problemkreisen<br />

befasst:<br />

• Fahrtkosten des Pflichtverteidigers für die Abholung und den<br />

Rücktransport der Gerichtsakten zum Zwecke der Akteneinsicht<br />

(LG Dessau-Roßlau <strong>RVGreport</strong> 2015, 420 [Hansens] =<br />

zfs 2015, 707 m. Anm. Hansens = AGS 2015, 597);<br />

Nr. 9/<strong>2016</strong> 341

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