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RVGreport 09/2016

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht.

Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

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<strong>RVGreport</strong><br />

Rechtsprechungsreport – Anwaltsvergütung<br />

• Die Kommentarliteratur billigt dem beigeordneten Verkehrsanwalt<br />

bei entsprechender Mitwirkung am Vergleichsabschluss<br />

aus der Landeskasse die Einigungsgebühr zu (AnwKomm-<br />

RVG/Onderka/Schafhausen/Schneider/Thiel, 7. Aufl., Nr. 1000<br />

VV RVG Rn 217 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl.,<br />

§ 48 Rn 138 f.).<br />

2. Die Argumente des LAG Nürnberg<br />

Die auch hier vom LAG Nürnberg vertretene einschränkende<br />

Auffassung, nach der dem beigeordneten Verkehrsanwalt keine<br />

Einigungsgebühr aus der Staatskasse zusteht, überzeugt nicht.<br />

Dieser wird zwar gem. § 121 Abs. 4 ZPO der bedürftigen Partei „zur<br />

Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten“<br />

beigeordnet. Hierzu gehört jedoch nicht nur der reine Schriftverkehr<br />

des Verkehrsanwalts mit dem Prozessbevollmächtigten<br />

über Rechts- und Sachfragen. Vielmehr gehören zum Aufgabenbereich<br />

des Verkehrsanwalts auch außergerichtliche Verhandlungen,<br />

die sich auf den Abschluss eines Vergleichs erstrecken<br />

können (s. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVG).<br />

Auf jeden Fall steht dem im Wege der PKH beigeordneten<br />

Verkehrsanwalt aus der Landeskasse für eine entsprechende<br />

Tätigkeit auch die Einigungsgebühr zu, wenn er ausdrücklich<br />

auch für den Abschluss des Einigungsvertrags beigeordnet<br />

worden ist. Vorsorglich sollte deshalb der beigeordnete Verkehrsanwalt<br />

vor Beginn seiner die Einigungsgebühr auslösenden Tätigkeit<br />

ggf. die Erweiterung seiner Beiordnung bei dem Prozessgericht<br />

beantragen. Die Gerichte werden dem zugeneigt sein,<br />

wenn ihnen mitgeteilt wird, dass sich der Rechtsstreit aufgrund<br />

der Vergleichsbemühungen des Verkehrsanwalt voraussichtlich<br />

ohne gerichtliche Entscheidung erledigt.<br />

3. Exkurs: Kostenerstattung<br />

Die dem Verkehrsanwalt angefallene Einigungsgebühr ist neben<br />

derjenigen des Prozessbevollmächtigten unter besonderen Voraussetzungen<br />

erstattungsfähig, wenn der Vergleich ohne Mitwirkung<br />

des Verkehrsanwalts nicht zustande gekommen wäre<br />

(OLG Stuttgart JurBüro 1980, 1470; OLG Saarbrücken JurBüro 1987,<br />

700; OLG Schleswig JurBüro 1989, 632; OLG Zweibrücken<br />

<strong>RVGreport</strong> 2004, 192 [Hansens] = AGS 2004, 497; OLG Brandenburg<br />

AnwBl. 2001, 125). Dies kann – folgt man der einschränkenden<br />

Auffassung des LAG Nürnberg hier – dazu führen, dass der<br />

beigeordnete Verkehrsanwalt aus der Landeskasse die Einigungsgebühr<br />

nicht ersetzt bekommt, der obsiegende bedürftige Mandant<br />

jedoch insoweit einen Kostenerstattungsanspruch gegen den<br />

unterlegenen Gegner hat.<br />

H. Hansens<br />

Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger<br />

Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4134, 4135 VV RVG<br />

Leitsatz des Verfassers:<br />

Bei der Berechnung der für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers<br />

maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer ist auf<br />

den tatsächlichen Beginn der Hauptverhandlung abzustellen,<br />

nicht auf den in der Ladung genannten Beginn des<br />

Termins.<br />

AG Pirmasens, Beschl. v. 6.1.<strong>2016</strong> – 1 Ls 4372 Js 13002/13 jug<br />

I. Sachverhalt<br />

Die RAin war Pflichtverteidigerin. Sie hat für ihre Teilnahme an der<br />

Hauptverhandlung auch den sog. Längenzuschlag Nr. 4110 VV RVG<br />

beantragt. Die Hauptverhandlung war für 9.00 Uhr angesetzt, sie<br />

endete um 14.13 Uhr. Die Pflichtverteidigerin war pünktlich erschienen.<br />

Die Hauptverhandlung begann jedoch erst um 9.20 Uhr.<br />

Der Längenzuschlag ist nicht gewährt worden.<br />

II. Wartezeit ohne Bedeutung<br />

Der sog. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, hier nach<br />

Nr. 4110 VV RVG, fällt zusätzlich neben der je Hauptverhandlungstag<br />

anfallenden Terminsgebühr, hier nach Nr. 4108 VV RVG an,<br />

wenn der gerichtlich bestellte oder beigeordnete RA mehr als 5<br />

und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Ob<br />

und inwieweit bei der Berechnung der Zeit, die ein RA an „der<br />

Hauptverhandlung“ teilnimmt, ein verspäteter Beginn oder die<br />

Dauer von Sitzungsunterbrechungen zu berücksichtigen sind, ist<br />

gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und wird in der obergerichtlichen<br />

Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt.<br />

Das AG schließt sich hier der Mindermeinung in der Rechtsprechung<br />

der OLG an (soweit ersichtlich nur OLG Saarbrücken <strong>RVGreport</strong><br />

2006, 261). Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO beginne die Hauptverhandlung<br />

(erst) mit dem Aufruf der Sache, sodass folglich eine<br />

Teilnahme an dieser erst ab diesem Zeitpunkt möglich sei. Zudem<br />

soll durch Nr. 4110 VV RVG der besondere Zeitaufwand für die<br />

anwaltliche Tätigkeit (BT-Drucks 15/1971, S. 224) in der Hauptverhandlung<br />

angemessen honoriert werden. Eine Tätigkeit in diesem<br />

Sinne könne jedoch erst dann vorliegen, wenn der RA an der<br />

Hauptverhandlung teilnehme. Auch unter diesem Aspekt könne<br />

daher eine „Wartezeit“ nicht ohne Weiteres mit einer „Tätigkeit“ in<br />

diesem Sinne gleichgesetzt werden. Auch wäre beispielsweise bei<br />

einer mehrstündigen Verspätung – etwa bei der Vorführung eines<br />

Zeugen – fraglich, ob dies dann zu einer mehrstündigen Hauptverhandlung<br />

führen könne. Hinzu komme, dass der bloße Zeitaufwand<br />

eines Verteidigers bereits durch die Terminsgebühr abgegolten<br />

werde, sodass davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber<br />

mit dem Längenzuschlag der Nr. 4110 VV RVG etwas qualitativ<br />

anderes abgelten wollte als den bloßen Zeitaufwand (so nach<br />

Ansicht des AG zutreffend OLG Saarbrücken, a.a.O.).<br />

III. Bedeutung für die Praxis<br />

Die Frage der Berechnung der für die Gewährung eines Längenzuschlags<br />

maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer war nach Inkrafttreten<br />

des RVG am 1.7.2004 zunächst einer der „Hauptkampfplätze“<br />

in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wobei allerdings<br />

die Frage der Berücksichtigung von Pausen im Vordergrund<br />

gestanden hat (vgl. zu allem Burhoff, RVG, 4. Aufl., Nr. 4110 VV RVG<br />

Rn 15 ff. m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung war sich<br />

hingegen einig darin, dass für den Beginn der Zeitberechnung der<br />

Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der RA geladen worden ist<br />

und nicht, wann die Hauptverhandlung tatsächlich begonnen hat<br />

(vgl. die Nachw. bei Burhoff, a.a.O., Nr. 4110 VV RVG Rn 18).<br />

Lediglich das OLG Saarbrücken (a.a.O.; s. auch noch <strong>RVGreport</strong><br />

2014, 103) hat das anders gesehen. Dabei übersieht es – und mit<br />

Nr. 9/<strong>2016</strong> 347

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