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RVGreport 09/2016

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht.

Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

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Rechtsprechungsreport – Anwaltsvergütung<br />

<strong>RVGreport</strong><br />

• Dolmetscherkosten im sozialgerichtlichen Verfahren (vom<br />

Bay. LSG <strong>RVGreport</strong> 2015, 177 [Ders.] deshalb abgelehnt, weil<br />

eine Verständigung mit dem ausländischen Mandanten über<br />

dessen Ehefrau möglich gewesen wäre);<br />

• Das OLG Hamm <strong>RVGreport</strong> 2013, 307 [Ders.] = AGS 2013, 348 =<br />

AnwBl. 2013, 771 hat einen Vorschussanspruch des PKH-<br />

Anwalts i.H.v. immerhin 10.000 € für die Einholung eines<br />

Privatgutachtens bejaht.<br />

H. Hansens<br />

Unterlassene Mitteilung von<br />

Mandantenzahlungen<br />

§§ 55 Abs. 5, 58 Abs. 2 RVG<br />

Leitsatz des Gerichts:<br />

Der (eklatante) Verstoß des beigeordneten Rechtsanwalts<br />

gegen die ihm nach § 55 Abs. 5 Satz 2 und 4 RVG obliegende<br />

Verpflichtung, empfangene Mandantenzahlungen mitzuteilen,<br />

führt nicht zwingend zu einem Wegfall oder einer Kürzung<br />

der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung.<br />

OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.<strong>2016</strong> – 6 WF 46/14<br />

I. Sachverhalt<br />

Das AG Siegen – FamG – hatte in einem Scheidungsverfahren den<br />

RA durch Beschluss v. 23.3.2010 der Ehefrau im Wege der VKH<br />

beigeordnet. Im Termin vor dem FamG v. 16.9.2010 einigten sich<br />

die Eheleute unter Mitwirkung des RA über Unterhaltszahlungen,<br />

den Zugewinn und die sonstige Vermögensauseinandersetzung.<br />

Die Eheleute stimmten darin überein, dass der Hausrat bereits<br />

geteilt sei. Das FamG hat der Ehefrau durch Beschl. v. selben Tage<br />

VKH auch für den Abschluss des Vergleichs bewilligt.<br />

Den Wert für das Scheidungsverfahren hat das FamG auf<br />

12.600,00 € festgesetzt, denjenigen für den Versorgungsausgleich<br />

auf 1.000,00 € und den Gegenstandswert des Vergleichs<br />

auf 56.400,00 €. Durch Beschl. v. selben Tage hat das FamG die<br />

Scheidung ausgesprochen.<br />

Am 17.9.2010 beantragte der RA die Festsetzung seiner Vergütung<br />

aus der Landeskasse wie folgt:<br />

1. 1,3 Verfahrensgebühr, § 49 RVG,<br />

Nr. 3100 VV RVG<br />

(Wert: 13.600,00 €) 334,10 €<br />

2. 0,8 Verfahrensgebühr, § 49 RVG,<br />

Nrn. 3100, 3101 VV RVG<br />

(Wert: 56.400,00 €) 312,80 €<br />

Gemäß § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als eine<br />

1,3 Verfahrensgebühr (Wert: 70.000,00 €) 508,30 €,<br />

die hier die Obergrenze bilden.<br />

3. 1,2 Terminsgebühr, § 49 RVG,<br />

Nr. 3104 VV RVG<br />

(Wert: 70.000,00 €) 469,20 €<br />

4. 1,5 Einigungsgebühr, § 49 RVG,<br />

Nrn. 1000, 1003 VV RVG<br />

(Wert: 56.400,00 €) 586,50 €<br />

5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €<br />

Zwischensumme: 1.584,00 €<br />

6. 19 USt, Nr. 7008 VV RVG + 300,96 €<br />

Summe: 1.884,96 €<br />

In seinem Festsetzungsantrag hatte der RA erklärt, ihm sei für<br />

eine außergerichtliche Vertretung bzgl. desselben Gegenstandes<br />

keine Geschäftsgebühr entstanden; spätere Zahlungen werde er<br />

anzeigen.<br />

Tatsächlich hatte der RA von der Ehefrau aufgrund seiner<br />

Rechnungen v. 30.12.20<strong>09</strong> und 30.6.2010 Honorarvorschüsse<br />

einschließlich Postentgeltpauschale und USt. i.H.v. 618,80 € und<br />

1.213,80 € erhalten. Aufgrund seiner Rechnung v. 7.10.2010 ließ er<br />

sich ein weiteres Honorar von 500,00 € einschließlich Postentgeltpauschale<br />

und USt. von seiner Mandantin zahlen. Ohne<br />

Kenntnis von diesen Zahlungen hat die UdG die dem Antragsteller<br />

im „Vorschusswege“ zu zahlende Vergütung durch Beschl.<br />

v. 13.10.2010 antragsgemäß auf 1.884,96 € festgesetzt.<br />

Die vorgenannten Zahlungen i.H.v. insgesamt 2.332,60 € wurden<br />

erst aufgrund des nachträglichen Verfahrens zur Überprüfung der<br />

fortdauernden Bedürftigkeit der Ehefrau aktenkundig. Der RA<br />

erklärte, die pauschalen Vorschüsse von 618,80 € und 1.213,80 €<br />

seien für Verhandlungen berechnet worden, die u.a. in eine Vereinbarung<br />

hinsichtlich des gemeinsamen Hauses der Eheleute<br />

gemündet hätten. Nach der Scheidung habe er sich mit seiner<br />

Mandantin im Oktober 2010 zur Abgeltung dieser Verhandlungen<br />

auf eine pauschale abschließende Zahlung von 500,00 € geeinigt.<br />

Nachdem die UdG Kenntnis von den vorgenannten Zahlungen der<br />

Ehefrau erlangt hatte, hat sie die dem Antragsteller aus der<br />

Landeskasse zu zahlende Vergütung in Abänderung ihrer Entscheidung<br />

v. 13.10.2010 durch Beschl. v. 4.11.2013 auf 0,00 € festgesetzt.<br />

Dies hat sie einmal damit begründet, mangels Bewilligung<br />

von VKH für den Mehrvergleich sei die Terminsgebühr nur nach<br />

einem Wert von 13.600,00 € entstanden, sodass sich daraus eine<br />

Vergütung von 1.693,61 € ergebe. Da die Ehefrau nach der<br />

Bewilligung von VKH (1.213,80 € + 500,00 € =) 1.713,80 EUR an<br />

den RA gezahlt habe, seien diese Beträge auf die Vergütung<br />

anzurechnen, sodass ein Anspruch auf Vergütung aus der Landeskasse<br />

nicht mehr bestehe.<br />

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Erinnerung des RA hat<br />

das FamG zurückgewiesen. Auf die dagegen vom RA eingelegte<br />

Beschwerde hat das OLG Hamm die Entscheidungen der Vorinstanz<br />

aufgehoben und festgestellt, es verbleibe bei der Festsetzung<br />

v. 13.10.2010.<br />

II. Keine Änderung der Festsetzung vom 13.10.2010<br />

Zunächst hat das OLG Hamm ausgeführt, die am 13.10.2010 von<br />

der UdG vorgenommene Festsetzung der VKH-Anwaltsvergütung<br />

auf 1.884,96 € sei für das weitere Verfahren bindend. Eine<br />

Abänderung von Amts wegen sei im Gesetz nicht vorgesehen.<br />

Selbst wenn somit die Festsetzung fehlerhaft gewesen sei, komme<br />

eine Abänderung nur auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse<br />

in Betracht. Deshalb komme es auf die von der UdG und<br />

342 Nr. 9/<strong>2016</strong>

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