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RVGreport 09/2016

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht. Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen. Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot. Der RVGreport bietet: Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht Muster und Checklisten Entscheidungsrezensionen und Praxistipps Erläuterungen der RVG-Vorschriften Berechnungsbeispiele zum RVG

Schöpfen Sie bereits alle Möglichkeiten für die eigene Honorarabrechnung aus? Der RVGreport informiert Sie jeden Monat ausführlich und aktuell über alles Wissenswerte zum Thema Anwaltsvergütungsrecht.

Der RVGreport ist besonders durch seinen Praxisbezug renommiert. Aktuelle Beiträge, geschrieben von spezialisierten Autoren, vermitteln das erforderliche Fachwissen, verdeutlichen es durch zahlreiche Beispielsfälle und bieten so das entscheidende Plus für Ihre Abrechnungen.

Im Rechtsprechungsreport werden neue Gerichtsentscheidungen rezensiert und mit einem Fazit für die tägliche Praxis versehen. Zahlreiche praktische Muster, Checklisten und Berechnungsbeispiele komplettieren das Angebot.

Der RVGreport bietet:

Beiträge zum RVG und zum Gerichtskostenrecht
Muster und Checklisten
Entscheidungsrezensionen und Praxistipps
Erläuterungen der RVG-Vorschriften
Berechnungsbeispiele zum RVG

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<strong>RVGreport</strong><br />

Rechtsprechungsreport – Anwaltsvergütung<br />

den Betroffenen dann frei. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen<br />

Auslagen des Betroffenen legte es der Staatskasse auf.<br />

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Betroffene,<br />

die ihm entstandenen notwendigen Auslagen auf insgesamt<br />

1.385,76 € festzusetzen. Dabei legte er, mit Ausnahme der geltend<br />

gemachten Grundgebühr in Höhe der Mittelgebühr, für die jeweils<br />

angefallenen Verfahrens- und Terminsgebühren jeweils 25 % über<br />

der Mittelgebühr zugrunde. Das AG setzte die zu erstattenden<br />

notwendigen Auslagen entsprechend der vom Bezirksrevisor abgegeben<br />

Stellungnahme auf 862,16 € fest und setzte damit insgesamt<br />

einen Betrag von 523,60 € brutto ab. Es sah die jeweils<br />

geltend gemachten Gebühren als überhöht und nicht verbindlich<br />

an. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.<br />

II. Überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit<br />

Das LG hat die vom Verteidiger vorgenommene Bemessung der<br />

Rahmengebühren als nicht unbillig hoch und damit als verbindlich<br />

(§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG) angesehen. Die Höhe der Gebühren<br />

bemesse sich nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, somit<br />

nach der Bedeutung der Sache, dem Umfang der anwaltlichen<br />

Tätigkeit und der Schwierigkeit der Angelegenheit in rechtlicher<br />

und tatsächlicher Hinsicht, den Vermögens- und Einkommensverhältnissen<br />

des Mandanten und nach einem etwaigen besonderen<br />

Haftungsrisiko.<br />

Eine Gesamtschau der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG unter<br />

Berücksichtigung des Kompensationskriteriums ergebe, dass die<br />

im Streit stehenden Verfahrens- und Terminsgebühren in Höhe<br />

der jeweils leicht erhöhten geltend gemachten Mittelgebühren<br />

jedenfalls nicht unangemessen seien.<br />

1. Bedeutung der Angelegenheit<br />

Insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit sei für den Betroffenen<br />

als überdurchschnittlich zu bewerten. So spreche bereits die<br />

Höhe des Bußgeldes von 1.000 €, aber auch die verhängten<br />

Nebenfolgen, das dreimonatige Fahrverbot und die Eintragung von<br />

zwei Punkten im VZR für eine überdurchschnittliche Bedeutung<br />

der Sache. Die Einschränkungen für den Betroffenen bei Durchsetzung<br />

des verhängten dreimonatigen Fahrverbotes wären immens<br />

gewesen. Er sei auch beruflich auf seine Fahrerlaubnis<br />

angewiesen. Daneben sei auch die Dauer von drei Monaten kein<br />

kurzer und schnell zu überbrückender Zeitraum, auch weil der<br />

Betroffene gerade nicht über einen Urlaubsanspruch von drei Monaten<br />

verfüge.<br />

2. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit<br />

Zwar sei der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in den jeweiligen<br />

Verfahrensstadien, mit Ausnahme des Umfangs der Tätigkeit im<br />

Ermittlungsverfahren, als durchschnittlich zu bewerten. Der durchschnittliche<br />

Umfang der anwaltlichen Tätigkeit werde aber durch<br />

die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den<br />

Beschwerdeführer kompensiert und rechtfertige die um 25 % der<br />

Mittelgebühr erhöht geltend gemachten Verfahrensgebühren. Im<br />

Hinblick auf den Hauptverhandlungstermin, der lediglich 20 Minuten<br />

dauerte und in dem ein Zeuge vernommen wurde, aber auch<br />

hinsichtlich des lediglich 10 Minuten andauernden Fortsetzungstermins<br />

sei ein Ermessensfehlgebrauch bei der Bestimmung der um<br />

ca. 17 % erhöht geltend gemachten Mittelgebühr unter Berücksichtigung<br />

des Umstandes, dass der Umfang und die Schwierigkeit<br />

der anwaltlichen Tätigkeit von der erheblichen Bedeutung der Angelegenheit<br />

des Beschwerdeführers kompensiert werden, ebenfalls<br />

nicht zu erkennen.<br />

III. Bedeutung für die Praxis<br />

Eine schöne, wohl abgewogene Entscheidung in einem Verfahren,<br />

in dem auch der Verteidiger „gebührenrechtliches Augenmaß“<br />

bewiesen und die Mittelgebühr nur um 25 % erhöht hat. Zutreffend<br />

sind m.E. auch die Ausführungen des LG zur Bedeutung<br />

der Sache für den Betroffenen, die auch in anderen Fällen<br />

herangezogen werden können.<br />

Zur Abrundung ein Hinweis: Der Verteidiger hatte in seinem<br />

Kostenfestsetzungsantrag die Gründe für die Gebührenbemessung<br />

nicht dargetan, was erforderlich ist, da die Bemessung der<br />

Gebühren begründet werden muss. Anders lässt sich auch nicht<br />

erkennen, ob und wie der Verteidiger das ihm eingeräumte<br />

Ermessen ausgeübt hat. Er hat die unterlassene Begründung<br />

dann aber im Rahmen der Einlegung der sofortigen Beschwerde<br />

nachgeholt und in Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des<br />

Bezirksrevisors noch weitere Ausführungen gemacht. Das Unterlassen<br />

hatte hier also keine Folgen. Man sollte jedoch als Verteidiger<br />

lieber sofort seinen Gebührenanspruch begründen.<br />

D. Burhoff<br />

Angelegenheit bei der außergerichtlichen<br />

Unfallschadensregulierung<br />

§§ 15 Abs. 2, 22 Abs. 1 RVG<br />

Leitsatz des Verfassers:<br />

Die außergerichtliche Vertretung des Eigentümers des<br />

Unfallfahrzeugs einerseits und des Fahrers dieses Fahrzeugs<br />

andererseits gegenüber der Haftpflichtversicherung<br />

des Unfallgegners stellt für den von beiden beauftragten<br />

Rechtsanwalt gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten<br />

dar.<br />

AG Limburg a.d. Lahn, Urt. v. 27.6.<strong>2016</strong> – 4 C 208/16<br />

I. Sachverhalt<br />

Die Klägerin steuerte einen Pkw, der im Eigentum ihres Vaters<br />

steht. Der Versicherungsnehmer (VN) der Beklagten befuhr mit<br />

einem bei dieser haftpflichtversicherten Pkw dieselbe Straße wie<br />

die Klägerin in der Gegenrichtung und wollte – wie die Klägerin<br />

auch – abbiegen. Ohne auf die Klägerin zu achten und ohne an der<br />

Straßeneinmündung anzuhalten, fuhr er in die Straße ein, überschritt<br />

dabei die Mittellinie der Fahrbahn und fuhr in die linke Seite<br />

des von der Klägerin gesteuerten Pkw. Die Klägerin erlitt durch<br />

den Unfall Prellungen an der linken Körperseite, die eine Erstbehandlung<br />

in der unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses<br />

in L. erforderlich machten. Zum Unfallzeitpunkt war die<br />

Klägerin auf dem Weg zu einer Nebenbeschäftigung als Verkaufspromoterin,<br />

für die sie eine Vergütung i.H.v. 50 € sowie eine<br />

Qualitätsprämie i.H.v. 45 € erhalten hätte. Da sie diese Tätigkeit<br />

unfallbedingt nicht ausführen konnte, wurde die Vergütung nicht<br />

an sie gezahlt.<br />

Sowohl die Klägerin als auch deren Vater beauftragten den<br />

nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die jeweiligen<br />

Ansprüche aus dem Verkehrsunfall gegenüber der Beklagten und<br />

Nr. 9/<strong>2016</strong> 337

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