der-Bergische-Unternehmer_0117
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cherung beträgt 52.200 Euro jährlich bzw.<br />
4.350 Euro monatlich (2016: 4.237,50<br />
Euro/Monat). Die Verordnung bedarf noch<br />
<strong>der</strong> Zustimmung des Bundesrats.<br />
Verlängerung des Geschäftsführeranstellungsvertrages<br />
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH &<br />
Co. KG enthielt folgende Regelung: „Zur<br />
Geschäftsführung und Vertretung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
ist allein die Komplementärin<br />
berechtigt und verpflichtet. Sie und ihre<br />
Organe sind von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB befreit. Diese Befreiung gilt<br />
sowohl für alle Geschäfte zwischen <strong>der</strong><br />
Komplementär-GmbH und <strong>der</strong> KG als<br />
auch für die Geschäfte zwischen den<br />
GmbH-Geschäftsführern und <strong>der</strong> KG.“<br />
Der Bundesgerichtshof folgert aus dieser<br />
Vertretungsregelung: Der Geschäftsführeranstellungsvertrag<br />
zwischen <strong>der</strong> GmbH<br />
& Co. KG und dem Geschäftsführer <strong>der</strong><br />
Komplementär-GmbH kann allein durch<br />
Erklärungen des Geschäftsführers im eigenen<br />
Namen und unter Befreiung vom<br />
Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB)<br />
im Namen <strong>der</strong> GmbH als <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Vertreterin <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft<br />
verlängert werden. Die Zustimmung <strong>der</strong><br />
Gesellschafterversammlung <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft<br />
ist somit nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
(Urteil des BGH vom 19. April<br />
2016, II ZR 123/15, DB 2016, 1564)<br />
Warum in schlechten Zeiten<br />
gut zahlen?<br />
Die Besteuerung von Arbeitslohn erfolgt im<br />
Regelfall erst dann, wenn dieser dem Arbeitnehmer<br />
zufließt. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern,<br />
die ihre GmbH beherrschen,<br />
gilt jedoch eine Beson<strong>der</strong>heit: Der Arbeitslohn<br />
ist bereits dann zu versteuern, wenn<br />
dieser fällig ist. Auf eine Zahlung kommt es<br />
daher nicht an. In diesem Bereich deutet<br />
sich eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtsprechung an.<br />
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat<br />
entschieden, dass zusätzlich eine Aufwandsbuchung<br />
bei <strong>der</strong> GmbH erfor<strong>der</strong>lich ist, die<br />
sich auf <strong>der</strong>en Einkommen ausgewirkt hat.<br />
Die Rechtsfrage ist nunmehr beim Bundesfinanzhof<br />
anhängig. Entsprechende Fälle<br />
sollten bis zur Klärung <strong>der</strong> Rechtslage offengehalten<br />
werden.<br />
Schenken Sie netto o<strong>der</strong> brutto?<br />
Sachzuwendungen an Kunden o<strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
müssen diese normalerweise als<br />
Einnahmen versteuern. Damit die Freude<br />
am Geschenk bleibt, kann die Versteuerung<br />
beim Beschenkten verhin<strong>der</strong>t werden, indem<br />
das gewährende Unternehmen an das<br />
Finanzamt eine 30%-ige Pauschalsteuer abführt.<br />
Bei Sachzuwendungen an einen im<br />
Ausland steuerlich erfassten Arbeitnehmer<br />
(z.B. Arbeitnehmer einer ausländischen<br />
Nie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong> ausländischen Tochtergesellschaft),<br />
ist jetzt gerichtlich geklärt,<br />
dass dafür keine Pauschalsteuer gezahlt<br />
werden muss. Im entschiedenen Fall waren<br />
im Rahmen eines Management-Meetings<br />
Sachzuwendungen gewährt worden.<br />
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