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der-Bergische-Unternehmer_0117

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cherung beträgt 52.200 Euro jährlich bzw.<br />

4.350 Euro monatlich (2016: 4.237,50<br />

Euro/Monat). Die Verordnung bedarf noch<br />

<strong>der</strong> Zustimmung des Bundesrats.<br />

Verlängerung des Geschäftsführeranstellungsvertrages<br />

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH &<br />

Co. KG enthielt folgende Regelung: „Zur<br />

Geschäftsführung und Vertretung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

ist allein die Komplementärin<br />

berechtigt und verpflichtet. Sie und ihre<br />

Organe sind von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreit. Diese Befreiung gilt<br />

sowohl für alle Geschäfte zwischen <strong>der</strong><br />

Komplementär-GmbH und <strong>der</strong> KG als<br />

auch für die Geschäfte zwischen den<br />

GmbH-Geschäftsführern und <strong>der</strong> KG.“<br />

Der Bundesgerichtshof folgert aus dieser<br />

Vertretungsregelung: Der Geschäftsführeranstellungsvertrag<br />

zwischen <strong>der</strong> GmbH<br />

& Co. KG und dem Geschäftsführer <strong>der</strong><br />

Komplementär-GmbH kann allein durch<br />

Erklärungen des Geschäftsführers im eigenen<br />

Namen und unter Befreiung vom<br />

Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB)<br />

im Namen <strong>der</strong> GmbH als <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Vertreterin <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft<br />

verlängert werden. Die Zustimmung <strong>der</strong><br />

Gesellschafterversammlung <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft<br />

ist somit nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

(Urteil des BGH vom 19. April<br />

2016, II ZR 123/15, DB 2016, 1564)<br />

Warum in schlechten Zeiten<br />

gut zahlen?<br />

Die Besteuerung von Arbeitslohn erfolgt im<br />

Regelfall erst dann, wenn dieser dem Arbeitnehmer<br />

zufließt. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern,<br />

die ihre GmbH beherrschen,<br />

gilt jedoch eine Beson<strong>der</strong>heit: Der Arbeitslohn<br />

ist bereits dann zu versteuern, wenn<br />

dieser fällig ist. Auf eine Zahlung kommt es<br />

daher nicht an. In diesem Bereich deutet<br />

sich eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtsprechung an.<br />

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat<br />

entschieden, dass zusätzlich eine Aufwandsbuchung<br />

bei <strong>der</strong> GmbH erfor<strong>der</strong>lich ist, die<br />

sich auf <strong>der</strong>en Einkommen ausgewirkt hat.<br />

Die Rechtsfrage ist nunmehr beim Bundesfinanzhof<br />

anhängig. Entsprechende Fälle<br />

sollten bis zur Klärung <strong>der</strong> Rechtslage offengehalten<br />

werden.<br />

Schenken Sie netto o<strong>der</strong> brutto?<br />

Sachzuwendungen an Kunden o<strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

müssen diese normalerweise als<br />

Einnahmen versteuern. Damit die Freude<br />

am Geschenk bleibt, kann die Versteuerung<br />

beim Beschenkten verhin<strong>der</strong>t werden, indem<br />

das gewährende Unternehmen an das<br />

Finanzamt eine 30%-ige Pauschalsteuer abführt.<br />

Bei Sachzuwendungen an einen im<br />

Ausland steuerlich erfassten Arbeitnehmer<br />

(z.B. Arbeitnehmer einer ausländischen<br />

Nie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong> ausländischen Tochtergesellschaft),<br />

ist jetzt gerichtlich geklärt,<br />

dass dafür keine Pauschalsteuer gezahlt<br />

werden muss. Im entschiedenen Fall waren<br />

im Rahmen eines Management-Meetings<br />

Sachzuwendungen gewährt worden.<br />

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