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COMPACT SPEZIAL 7 "Asyl, die Flut"

So wird Deutschland abgeschafft

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<strong>COMPACT</strong>Spezial<br />

_ Auf dem Weg zum Bürgerkrieg<br />

Scharia schlägt Verfassung<br />

_ von Karl Albrecht Schachtschneider<br />

Mit der Aufhebung des Kopftuchverbots hat das Bundesverfassungsgericht <strong>die</strong> Religionsfreiheit<br />

über unsere freiheitliche demokratische Grundordnung gestellt – eine<br />

Ordnung, <strong>die</strong> der Islam nicht anerkennt.<br />

Der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes,<br />

veröffentlicht am 13. März 2015,<br />

folgt offenkundig der Parole «Der Islam gehört zu<br />

Deutschland» und ist mit dem Grundgesetz unvereinbar.<br />

Er leidet unter rechtsdogmatischen Fehlern<br />

und genügt nicht den Mindestanforderungen an<br />

<strong>die</strong> Begründung einer Rechtserkenntnis von derart<br />

weitreichender Bedeutung wie <strong>die</strong> Legalisierung<br />

der Bekundung der Bindung an eine Religion im öffentlichen<br />

Dienst, deren Lehre mit der freiheitlichen<br />

demokratischen Grundordnung unvereinbar ist.<br />

Kopftuch und Dschihad<br />

Das Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen besagt:<br />

«Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule<br />

keine politischen, religiösen, weltanschaulichen<br />

oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, <strong>die</strong><br />

geeignet sind, <strong>die</strong> Neutralität des Landes gegenüber<br />

Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder<br />

den politischen, religiösen oder weltanschaulichen<br />

Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.<br />

Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig,<br />

welches bei Schülerinnen und Schülern oder den<br />

Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine<br />

Lehrerin oder ein Lehrer gegen <strong>die</strong> Menschenwürde,<br />

<strong>die</strong> Gleichberechtigung nach Artikel 3 des<br />

Grundgesetzes, <strong>die</strong> Freiheitsgrundrechte oder <strong>die</strong><br />

freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt.»<br />

Aufgrund <strong>die</strong>ses Gesetzes hatte <strong>die</strong> Schulverwaltung<br />

Nordrhein-Westfalens ein Kopftuchverbot für<br />

Musliminnen im Schul<strong>die</strong>nst verhängt. Alle anderen<br />

Länder Deutschlands handhaben auf Grund<br />

früherer Rechtsprechung das gleiche Verbot.<br />

Zwei Frauen islamischen Glaubens hatten dagegen<br />

geklagt und vom Bundesverfassungsgericht<br />

Recht bekommen. Im Karlsruher Beschluss heißt es<br />

unter anderem: «Allerdings ist (…) <strong>die</strong> Annahme<br />

verfehlt, schon das Tragen eines islamischen Kopftuchs<br />

oder einer anderen, auf eine Glaubenszugehörigkeit<br />

hindeutenden Kopfbedeckung sei schon<br />

für sich genommen ein Verhalten, das (…) bei<br />

den Schülern oder den Eltern ohne Weiteres den<br />

Eindruck hervorrufen könne, dass <strong>die</strong> Person, <strong>die</strong><br />

es trägt, gegen <strong>die</strong> Menschenwürde, <strong>die</strong> Gleichberechtigung<br />

nach Artikel 3 Grundgesetz, <strong>die</strong> Freiheitsgrundrechte<br />

oder <strong>die</strong> freiheitlich-demokratische<br />

Grundordnung auftrete. Diese pauschale<br />

Schlussfolgerung verbietet sich.» Und weiter: «Der<br />

Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs<br />

verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Lehrerin<br />

oder einer pädagogischen Mitarbeiterin hinnimmt,<br />

macht <strong>die</strong>se Aussage nicht schon dadurch<br />

zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als<br />

von ihm beabsichtigt zurechnen lassen. (…) Hinzu<br />

kommt, dass <strong>die</strong> Beschwerdeführerinnen einem<br />

nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen<br />

Glaubensgebot Folge leisten. Dadurch erhält ihre<br />

Glaubensfreiheit in der Abwägung mit den Grundrechten<br />

der Schülerinnen und Schüler sowie der<br />

Eltern, <strong>die</strong> der weltanschaulich-religiös neutrale<br />

Staat auch im schulischen Bereich schützen muss,<br />

ein erheblich größeres Gewicht als <strong>die</strong>s bei einer<br />

disponiblen Glaubensregel der Fall wäre.»<br />

Dagegen ist einzuwenden: Wer im Staat ein<br />

Amt ausübt, verkörpert den Staat, in seiner Funktion<br />

beschränkt auf seine jeweiligen Aufgaben und<br />

Befugnisse. Die Lehrer und sonstige Schulbe<strong>die</strong>nstete<br />

sind somit gegenüber Schülern und deren El-<br />

Eine freiheitliche<br />

demokratische<br />

Ordnung ist mit<br />

dem Islam nicht<br />

vereinbar.<br />

Was wird hier wohl gerade gelehrt?<br />

Mathematik oder Religion? Foto:<br />

Zurijeta, Getty Images/iStockphoto<br />

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