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COMPACT SPEZIAL 7 "Asyl, die Flut"

So wird Deutschland abgeschafft

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<strong>COMPACT</strong>Spezial<br />

_ Auf dem Weg zum Bürgerkrieg<br />

Das sagen muslimische<br />

Frauen<br />

Unterstützt wird das aktuelle<br />

Kopftuch-Urteil von der Lehrerin<br />

Fereshta Ludin, <strong>die</strong> noch 2003<br />

mit ihrer Klage vor dem Verfassungsgericht<br />

gescheitert war.<br />

Sie erwartet jetzt, dass Frauen<br />

mit Kopftuch als Ausdruck von<br />

«Vielfalt, Freiheit und Selbstbestimmung<br />

wahrgenommen»<br />

werden.<br />

Verfassung, der Teil des Grundgesetzes geworden<br />

ist. Der Artikel lautet: «Die bürgerlichen und<br />

staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden<br />

durch <strong>die</strong> Ausübung der Religionsfreiheit weder<br />

bedingt noch beschränkt.»<br />

Schlechterdings kann ein derart weites Recht<br />

wie das der ungestörten Religionsausübung nicht<br />

ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet werden,<br />

also nicht ohne Einschränkungsmöglichkeit. Der<br />

Religionspluralismus lässt es nicht zu, dass eine<br />

Religion <strong>die</strong> Verbindlichkeit der Gesetze relativiert,<br />

schon gar nicht, wenn eine Religion das politische<br />

Handeln vorschreibt.<br />

Ohne den Vorrang des Staatlichen vor dem Religiösen<br />

kann es keinen Frieden in einem Land geben,<br />

in dem jeder eine andere Religion haben darf,<br />

gerade weil Religionen ihrem Wesen nach höchste<br />

Verbindlichkeit beanspruchen. Diese aber muss<br />

sich auf das Jenseits, <strong>die</strong> Zweite Welt, beziehen<br />

und kann keine Verbindlichkeit im Diesseits, der<br />

Ersten Welt, beanspruchen. Für <strong>die</strong> Christen ist<br />

das an sich klar, denn Jesus spricht: «Ich bin nicht<br />

von <strong>die</strong>ser Welt.»<br />

Die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

ist das Fundamentalprinzip des Grundgesetzes. Sie<br />

ist Schutzgegenstand des Widerstandsrechts aus<br />

Artikel 20 Absatz 4. Es kann nicht sein, dass ein<br />

Bürger ein Grundrecht hat, das ihm zum Beispiel<br />

mit religiöser Begründung erlaubt, gegen <strong>die</strong> freiheitliche<br />

demokratische Grundordnung zu handeln,<br />

während andere Bürger mit Artikel 20,4 das Grundrecht<br />

haben, gegen solches Handeln Widerstand zu<br />

leisten, der «gegen jeden» erlaubt ist, «der es unternimmt,<br />

<strong>die</strong>se Ordnung zu beseitigen, wenn andere<br />

Abhilfe nicht möglich ist». Nach <strong>die</strong>sem Urteil<br />

des Bundesverfassungsgerichtes können sowohl<br />

Mode, Religion – oder doch Ideologie? Muslimas beim Einkaufsbummel<br />

im Sommer 2014. Foto: blu-news.org<br />

Kopftuchträger wie Kopftuchgegner mit ähnlich<br />

starken Rechtsargumenten ihre Position durchzusetzen<br />

bestrebt sein, der Stärkere würde siegen.<br />

Das wäre <strong>die</strong> Verfassung des Bürgerkrieges.<br />

Gefahr für den Schulfrieden<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat eine abstrakte<br />

Gefahr für den Schulfrieden durch eine von<br />

der Religion gebotene Kopfbedeckung nicht genügen<br />

lassen, um <strong>die</strong> Religionsfreiheit der Schulbe<strong>die</strong>nsteten<br />

einzuschränken, sondern eine konkrete<br />

Gefahr für den Schulfrieden verlangt, <strong>die</strong> es im<br />

Kopftuch der Lehrerin, mit dem <strong>die</strong>se unterrichtet<br />

hat, nicht zu erkennen vermochte.<br />

Das heißt: Das Verbot, ein islamisches Kopftuch<br />

zu tragen, akzeptiert das Gericht nur unter der Voraussetzung,<br />

dass <strong>die</strong> Situation eine konkrete Gefahr<br />

für den Schulfrieden heraufbeschwört, etwa<br />

weil <strong>die</strong> religiösen Bekundungen zu erheblichen<br />

Auseinandersetzungen führen. Bei bloß abstrakter<br />

Gefahr für den Schulfrieden hält das Gericht das<br />

Kopftuchverbot gegenüber der Glaubensfreiheit<br />

der Schulbe<strong>die</strong>nsteten für unzumutbar und unangemessen.<br />

Diese Abwägung irritiert. Wie soll ein grundrechtgeschütztes,<br />

also rechtmäßiges Handeln<br />

überhaupt den Schulfrieden abstrakt und erst recht<br />

konkret gefährden? Die Pflicht anderer Grundrechtsträger,<br />

etwa der Schüler oder deren Eltern,<br />

ist doch nach Auffassung des Gerichts, <strong>die</strong>se Glaubensbekundung<br />

zu tolerieren. Das wäre auch der<br />

Fall, wenn sie rechtmäßig wäre. Aber das ist, wie<br />

gezeigt, nicht der Fall.<br />

Dagegen kritisiert Emel<br />

Zeynelabidin, <strong>die</strong> Vorsitzende<br />

des islamischen Frauenvereins<br />

Cemiyet-i Nisa, <strong>die</strong> Aufhebung<br />

des Kopftuchverbots, weil «es<br />

den traditionellen Kräften im<br />

Islam und den Muslimen, <strong>die</strong><br />

schon immer auf das Kopftuch<br />

bestanden haben, den Eindruck<br />

vermittelt: Seht ihr, wir hatten<br />

also doch recht». Sie verweist<br />

darauf, dass auch <strong>die</strong> religiöse<br />

Fun<strong>die</strong>rung des Kopftuchgebots<br />

zweifelhaft sei, es gebe dazu<br />

«nur zwei Koranverse – zwei<br />

von mehr als 6000 –, beide<br />

sprechen nicht von Kopftüchern<br />

und stehen in einem<br />

gesellschaftlichen Kontext, den<br />

es heute nicht mehr gibt». Sie<br />

selbst hat sich vor zehn Jahren<br />

von <strong>die</strong>ser Bekleidungsvorschrift<br />

befreit. «Als ich mein Kopftuch<br />

abgenommen habe, wurde ich<br />

nicht mehr zuerst als "<strong>die</strong> Muslimin"<br />

gesehen und habe mein<br />

Gegenüber nicht mehr zuerst als<br />

den "Nichtmuslim" betrachtet.<br />

Die Verhüllung verändert <strong>die</strong><br />

Wahrnehmung des anderen –<br />

und <strong>die</strong> Selbstwahrnehmung.»<br />

_ Professor Dr. Karl Albrecht<br />

Schachtschneider ist einer<br />

der wichtigsten Staatsrechtler<br />

Deutschlands. Immer wieder wies<br />

er auf das grundlegende Demokratiedefizit<br />

der EU und <strong>die</strong> Allmacht<br />

des Europäischen Gerichtshofes<br />

hin. Zu den «Grenzen der Religionsfreiheit<br />

am Beispiel des Islam»<br />

hat er sich ausführlich in einer<br />

bei Duncker & Humblot (Berlin,<br />

2. Auflage 2011) veröffentlichten<br />

Schrift geäußert. Dort werden <strong>die</strong><br />

hier angesprochenen Rechtsfragen<br />

vertieft behandelt, insbesondere<br />

<strong>die</strong> Dogmatik der Religionsgrundrechte<br />

und <strong>die</strong> Unvereinbarkeit des<br />

Islam mit dem Grundgesetz.<br />

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