COMPACT SPEZIAL 7 "Asyl, die Flut"
So wird Deutschland abgeschafft
So wird Deutschland abgeschafft
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<strong>COMPACT</strong>Spezial<br />
_ Auf dem Weg zum Bürgerkrieg<br />
Das sagen muslimische<br />
Frauen<br />
Unterstützt wird das aktuelle<br />
Kopftuch-Urteil von der Lehrerin<br />
Fereshta Ludin, <strong>die</strong> noch 2003<br />
mit ihrer Klage vor dem Verfassungsgericht<br />
gescheitert war.<br />
Sie erwartet jetzt, dass Frauen<br />
mit Kopftuch als Ausdruck von<br />
«Vielfalt, Freiheit und Selbstbestimmung<br />
wahrgenommen»<br />
werden.<br />
Verfassung, der Teil des Grundgesetzes geworden<br />
ist. Der Artikel lautet: «Die bürgerlichen und<br />
staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden<br />
durch <strong>die</strong> Ausübung der Religionsfreiheit weder<br />
bedingt noch beschränkt.»<br />
Schlechterdings kann ein derart weites Recht<br />
wie das der ungestörten Religionsausübung nicht<br />
ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet werden,<br />
also nicht ohne Einschränkungsmöglichkeit. Der<br />
Religionspluralismus lässt es nicht zu, dass eine<br />
Religion <strong>die</strong> Verbindlichkeit der Gesetze relativiert,<br />
schon gar nicht, wenn eine Religion das politische<br />
Handeln vorschreibt.<br />
Ohne den Vorrang des Staatlichen vor dem Religiösen<br />
kann es keinen Frieden in einem Land geben,<br />
in dem jeder eine andere Religion haben darf,<br />
gerade weil Religionen ihrem Wesen nach höchste<br />
Verbindlichkeit beanspruchen. Diese aber muss<br />
sich auf das Jenseits, <strong>die</strong> Zweite Welt, beziehen<br />
und kann keine Verbindlichkeit im Diesseits, der<br />
Ersten Welt, beanspruchen. Für <strong>die</strong> Christen ist<br />
das an sich klar, denn Jesus spricht: «Ich bin nicht<br />
von <strong>die</strong>ser Welt.»<br />
Die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />
ist das Fundamentalprinzip des Grundgesetzes. Sie<br />
ist Schutzgegenstand des Widerstandsrechts aus<br />
Artikel 20 Absatz 4. Es kann nicht sein, dass ein<br />
Bürger ein Grundrecht hat, das ihm zum Beispiel<br />
mit religiöser Begründung erlaubt, gegen <strong>die</strong> freiheitliche<br />
demokratische Grundordnung zu handeln,<br />
während andere Bürger mit Artikel 20,4 das Grundrecht<br />
haben, gegen solches Handeln Widerstand zu<br />
leisten, der «gegen jeden» erlaubt ist, «der es unternimmt,<br />
<strong>die</strong>se Ordnung zu beseitigen, wenn andere<br />
Abhilfe nicht möglich ist». Nach <strong>die</strong>sem Urteil<br />
des Bundesverfassungsgerichtes können sowohl<br />
Mode, Religion – oder doch Ideologie? Muslimas beim Einkaufsbummel<br />
im Sommer 2014. Foto: blu-news.org<br />
Kopftuchträger wie Kopftuchgegner mit ähnlich<br />
starken Rechtsargumenten ihre Position durchzusetzen<br />
bestrebt sein, der Stärkere würde siegen.<br />
Das wäre <strong>die</strong> Verfassung des Bürgerkrieges.<br />
Gefahr für den Schulfrieden<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat eine abstrakte<br />
Gefahr für den Schulfrieden durch eine von<br />
der Religion gebotene Kopfbedeckung nicht genügen<br />
lassen, um <strong>die</strong> Religionsfreiheit der Schulbe<strong>die</strong>nsteten<br />
einzuschränken, sondern eine konkrete<br />
Gefahr für den Schulfrieden verlangt, <strong>die</strong> es im<br />
Kopftuch der Lehrerin, mit dem <strong>die</strong>se unterrichtet<br />
hat, nicht zu erkennen vermochte.<br />
Das heißt: Das Verbot, ein islamisches Kopftuch<br />
zu tragen, akzeptiert das Gericht nur unter der Voraussetzung,<br />
dass <strong>die</strong> Situation eine konkrete Gefahr<br />
für den Schulfrieden heraufbeschwört, etwa<br />
weil <strong>die</strong> religiösen Bekundungen zu erheblichen<br />
Auseinandersetzungen führen. Bei bloß abstrakter<br />
Gefahr für den Schulfrieden hält das Gericht das<br />
Kopftuchverbot gegenüber der Glaubensfreiheit<br />
der Schulbe<strong>die</strong>nsteten für unzumutbar und unangemessen.<br />
Diese Abwägung irritiert. Wie soll ein grundrechtgeschütztes,<br />
also rechtmäßiges Handeln<br />
überhaupt den Schulfrieden abstrakt und erst recht<br />
konkret gefährden? Die Pflicht anderer Grundrechtsträger,<br />
etwa der Schüler oder deren Eltern,<br />
ist doch nach Auffassung des Gerichts, <strong>die</strong>se Glaubensbekundung<br />
zu tolerieren. Das wäre auch der<br />
Fall, wenn sie rechtmäßig wäre. Aber das ist, wie<br />
gezeigt, nicht der Fall.<br />
Dagegen kritisiert Emel<br />
Zeynelabidin, <strong>die</strong> Vorsitzende<br />
des islamischen Frauenvereins<br />
Cemiyet-i Nisa, <strong>die</strong> Aufhebung<br />
des Kopftuchverbots, weil «es<br />
den traditionellen Kräften im<br />
Islam und den Muslimen, <strong>die</strong><br />
schon immer auf das Kopftuch<br />
bestanden haben, den Eindruck<br />
vermittelt: Seht ihr, wir hatten<br />
also doch recht». Sie verweist<br />
darauf, dass auch <strong>die</strong> religiöse<br />
Fun<strong>die</strong>rung des Kopftuchgebots<br />
zweifelhaft sei, es gebe dazu<br />
«nur zwei Koranverse – zwei<br />
von mehr als 6000 –, beide<br />
sprechen nicht von Kopftüchern<br />
und stehen in einem<br />
gesellschaftlichen Kontext, den<br />
es heute nicht mehr gibt». Sie<br />
selbst hat sich vor zehn Jahren<br />
von <strong>die</strong>ser Bekleidungsvorschrift<br />
befreit. «Als ich mein Kopftuch<br />
abgenommen habe, wurde ich<br />
nicht mehr zuerst als "<strong>die</strong> Muslimin"<br />
gesehen und habe mein<br />
Gegenüber nicht mehr zuerst als<br />
den "Nichtmuslim" betrachtet.<br />
Die Verhüllung verändert <strong>die</strong><br />
Wahrnehmung des anderen –<br />
und <strong>die</strong> Selbstwahrnehmung.»<br />
_ Professor Dr. Karl Albrecht<br />
Schachtschneider ist einer<br />
der wichtigsten Staatsrechtler<br />
Deutschlands. Immer wieder wies<br />
er auf das grundlegende Demokratiedefizit<br />
der EU und <strong>die</strong> Allmacht<br />
des Europäischen Gerichtshofes<br />
hin. Zu den «Grenzen der Religionsfreiheit<br />
am Beispiel des Islam»<br />
hat er sich ausführlich in einer<br />
bei Duncker & Humblot (Berlin,<br />
2. Auflage 2011) veröffentlichten<br />
Schrift geäußert. Dort werden <strong>die</strong><br />
hier angesprochenen Rechtsfragen<br />
vertieft behandelt, insbesondere<br />
<strong>die</strong> Dogmatik der Religionsgrundrechte<br />
und <strong>die</strong> Unvereinbarkeit des<br />
Islam mit dem Grundgesetz.<br />
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