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Mehr Natur in Dorf und Stadt - Isebek-Initiative

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Schon angesprochen wurde, daß es <strong>in</strong> manchen B<strong>und</strong>esländern "Verord-<br />

nungen zur Bekämpfung von Unkräutern" gibt. In diesen Verordnungen<br />

wird geregelt, welche Arten von Wildkräutern vor der Reife beseitigt<br />

werden müssen.<br />

Wichtig ist auch das Nachbarschaftsrecht, das den Grenzabstand von<br />

Bäumen <strong>und</strong> Sträuchern regelt. So müssen <strong>in</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong> Anpflan-<br />

zungen, die über 1,20 Meter hoch s<strong>in</strong>d, für jeden Teil e<strong>in</strong>en Grenzabstand<br />

von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Drittel ihrer Höhe über dem Erdboden e<strong>in</strong>halten.<br />

Z.B. muß e<strong>in</strong> 6 Meterhoher Baum 2 Meter, e<strong>in</strong> <strong>in</strong> 3 Meter Höhe bef<strong>in</strong>dlicher<br />

Ast e<strong>in</strong>en Meter von der Grenze entfernt se<strong>in</strong>.<br />

Da es Ausnahme-Regelungen gibt <strong>und</strong> auch zeitliche Abstände festgesetzt<br />

s<strong>in</strong>d, nach deren Ablauf e<strong>in</strong> Nachbar die Beseitigung e<strong>in</strong>es Baumes nicht<br />

mehr fordern kann, sollte man sich im Zweifelsfalle den jeweiligen Geset-<br />

zestext beschaffen.<br />

In manchen Geme<strong>in</strong>den bestehen Baumschutzverordnungen, die auch auf<br />

privaten Gr<strong>und</strong>stücken gelten. Sie regeln die Berechtigung, ältere Bäume<br />

noch zu fällen.<br />

In e<strong>in</strong>igen Fällen ist es zwischen Nachbarn wegen des Laubes, das von<br />

e<strong>in</strong>em Gr<strong>und</strong>stück auf das andere h<strong>in</strong>überweht, wegen Blütenstaub von<br />

Bäumen oder der Verwilderung e<strong>in</strong>es Gartens zu Prozessen gekommen.<br />

Wie diese ausgehen, ist von den "ortsüblichen" Verhältnissen <strong>und</strong> der tat-<br />

sächlichen Belastung des Gr<strong>und</strong>stückes des Klägers abhängig. Insgesamt<br />

stehen heute die Gerichte dem <strong>Natur</strong>gärtner wohlwollender gegenüber als<br />

noch vor wenigen Jahren, da sie den Schutz der Wildpflanzen als Beitrag<br />

zum <strong>Natur</strong>schutz betrachten, der wiederum stärker als gesellschaftlich<br />

notwendige Aufgabe angesehen wird.<br />

Auf das Urteil wirkt es sich manchmal positiv aus, wenn der Garten bewußt<br />

naturnah gestaltet <strong>und</strong> nicht e<strong>in</strong>fach vernachlässigt wurde. Das Gericht<br />

geht dann davon aus, daß e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>stücksbesitzer im Pr<strong>in</strong>zip auf se<strong>in</strong>em<br />

Boden wachsen lassen darf, was er will. Als Begründung e<strong>in</strong>es Urteils, das<br />

für den <strong>Natur</strong>gärtner positiv ausfiel, wurde aber auch schon angegeben,<br />

daß er nichts dafür kann, was von <strong>Natur</strong> aus auf se<strong>in</strong>em Gr<strong>und</strong>stück<br />

wächst. Se<strong>in</strong> Nachbar hat deshalb ke<strong>in</strong>en Abwehranspruch gegen diese<br />

natürlichen Abläufe. Etwas ausführlicher (mit Angabe von speziellen Ge-<br />

richtsurteilen) <strong>in</strong>formiert die Öko-lnformation "Rechtsschutz für naturnahe<br />

Gärten" der Landesanstalt für Okologie, Landschaftsentwicklung <strong>und</strong><br />

Forstplanung Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen, Leibnitzstraße 10, 4350 Reckl<strong>in</strong>g-<br />

hausen über dieses Thema. Auf ihr basieren auch die vorausgegangenen<br />

Zeilen.

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