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Haushalt 2018 nach der Organisationsstruktur Dez. III

Haushalt der StädteRegion Aachen für das Jahr 2018. Aufschlüsselung nach der Organisationsstruktur, Bereich Dezernat III

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Produkt 05.06.01<br />

Aufgaben/Leistungen <strong>nach</strong> dem Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz<br />

<strong>Dez</strong>ernat <strong>III</strong><br />

Budgetverantwortung:<br />

A 57 - Versorgungsamt Frau Hund, Tel.: 5701<br />

Produktverantwortung:<br />

Frai Galinnis, Tel.: 5713<br />

Inhalte des Produktes:<br />

Beschreibung:<br />

Elterngeld/Elterngeld Plus:<br />

Erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen o<strong>der</strong> ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren,<br />

erhalten 12 Monate lang eine Elterngeldleistung, ab 01.01.2011 gestaffelt, je <strong>nach</strong> Höhe des Einkommens von 65 bzw. 67 v.H. des<br />

vor <strong>der</strong> Geburt durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit, höchstens 1.800 €.<br />

Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind in einem <strong>Haushalt</strong> leben und dieses selbst betreuen und<br />

erziehen. Während <strong>der</strong> Elternzeit darf <strong>der</strong>/die Arbeitnehmer/in bis zu 30 Stunden erwerbstätig sein. Den für die Auszahlung des<br />

Elterngeldes zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. Das Elterngeld unterstützt Eltern in <strong>der</strong> Frühphase <strong>der</strong><br />

Elternschaft und trägt dazu bei, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Es eröffnet einen Schonraum, damit<br />

Familien ohne finanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinfinden und sich vorrangig <strong>der</strong> Betreuung ihrer Kin<strong>der</strong> widmen können.<br />

Die Aufwendungen für das Elterngeld tragen das Land (Personal- und Verwaltungskosten) und <strong>der</strong> Bund (Elterngeldleistungen).<br />

Für Eltern, <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> ab 01.07.2015 geboren werden, besteht die Möglichkeit, das Elterngeld-Plus zu beantragen. Das Elterngeld-<br />

Plus macht es den Müttern und Vätern leichter, Elterngeld und Teilzeitarbeit miteinan<strong>der</strong> zu kombinieren. Denn Eltern (auch ohne Teilzeiteinkommen)<br />

können den Bezugszeitraum des Elterngeldes verlängern: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-<br />

Monate, Dabei ersetzt das ElterngeldPlus, wie das bisherige Elterngeld auch, das wegfallende Einkommen zu 65 bis 100%. Die Höhe<br />

des ElterngeldPlus liegt dabei bei höchstens <strong>der</strong> Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrags, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde.<br />

Damit profitieren Eltern vom Elterngeld Plus auch über den 14. Lebensmonat hinaus.<br />

Eine partnerschaftliche Aufteilung von Familie und Beruf wird mit vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil unterstützt,<br />

wenn beide Eltern in vier aufeinan<strong>der</strong>folgenden Monaten gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten. In gleicher Weise werden auch<br />

Alleinerziehende geför<strong>der</strong>t.<br />

Einführung des Betreuungsgeldes ab 01.08.2013/Abschaffung des Betreuungsgeldes zum 21.07.2015:<br />

Das Betreuungsgeld wird ab dem 01.08.2013 für Kin<strong>der</strong> im zweiten und im dritten Lebensjahr gewährt, die keinen öffentlich geför<strong>der</strong>ten<br />

Betreuungsplatz in einer Kin<strong>der</strong>tagesstätte o<strong>der</strong> ein Angebot <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege in Anspruch nehmen. Es steht grundsätzlich allen<br />

Eltern mit einem Kleinkind im entsprechenden Lebensalter, unabhängig auch vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses, zu.<br />

Das Betreuungsgeldgesetz wurde am 15.02.2013 verkündet und trat am 01.08.2013 in Kraft.<br />

Mit Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 - hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über das Betreuungsgeld (§§ 4a bis 4d<br />

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) für nichtig erklärt. Dem Bundesgesetzgeber fehlte die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld.<br />

Anträge auf Betreuungsgeld ab dem 21.07.2015 bzw. nocht nicht beschiedene Anträge bis zu diesem Zeitpunkt durften nicht<br />

mehr bewilligt bzw. positiv beschieden werden. Bereits positiv beschiedene Betreuungsgeldbescheide blieben durch die Entscheidung des<br />

BVerfG unberührt, so dass es auch in 2017 noch zu Auszahlungen aus laufenden Betreuungsgeldverfahren kommt. In <strong>2018</strong> dürften alle lfd.<br />

Betreuungsgeldverfahren abgeschlossen sein, so dass es zu keinen weiteren Auszahlungen <strong>der</strong> Leistungen kommen kann. Gleichwohl<br />

können hier evtl. noch vereinzelte Erträge erzielt werden, so dass im Ertragsbereich des Teilproduktes 957200 noch Ansätze gebildetet<br />

wurden.<br />

Zielsetzung Elterngeld:<br />

Bescheidung <strong>der</strong> entscheidungsreifen Anträge innerhalb <strong>der</strong> gesetzlichen Mutterschutzfrist <strong>nach</strong> <strong>der</strong> Geburt (8 Wochen).<br />

Zielgruppen Elterngeld:<br />

Alle Eltern von Kin<strong>der</strong>n im Alter bis zu max. 14 Monaten in <strong>der</strong> StädteRegion Aachen.<br />

Zielsetzung Betreuungsgeld:<br />

Bescheidung <strong>der</strong> entscheidungsreifen Anträge und Auszahlung des festgestellten Betreuungsgeldanspruches.<br />

Zielgruppen Betreuungsgeld:<br />

Alle Eltern von Kin<strong>der</strong>n im zweiten und dritten Lebensjahr, die keinen öffentlich geför<strong>der</strong>ten Betreuungsplatz in einer Kin<strong>der</strong>tagesstätte<br />

o<strong>der</strong> ein Angebot <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege in Anspruch nehmen.<br />

Bewirtschaftungsregeln<br />

Für den Teilergebnis- und<br />

1. Innerhalb des Produktes werden alle Aufwendungen - mit Ausnahme <strong>der</strong> Personal-<br />

Teilfinanzplan: aufwendungen, <strong>der</strong> Aufwendungen aus Abschreibungen und ILV (interne Leistungsverrechnungen)<br />

sowie <strong>der</strong> dezentralen IT-Aufwendungen (SK 545821, 545831 u.<br />

543165) - gemäß § 21 (1) GemHVO zu einem Budget zusammengefasst.<br />

Das Gleiche gilt für die entsprechenden Auszahlungen aus laufen<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit.<br />

2. Innerhalb des Produktes werden alle Auszahlungen aus Investitions- und<br />

Finanzierungstätigkeit gemäß § 21 (1) GemHVO mit Ausnahme von SK 011002,<br />

011008 und 081115 zu einem Budget zusammengefasst.<br />

3. Mehrerträge/Mehreinzahlungen berechtigen gemäß § 21 (2) GemHVO wie folgt<br />

zu entsprechenden Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen:<br />

413100 bis 456100<br />

541130 bis 543990

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