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Haushalt 2018 nach der Organisationsstruktur Dez. III

Haushalt der StädteRegion Aachen für das Jahr 2018. Aufschlüsselung nach der Organisationsstruktur, Bereich Dezernat III

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Produkt 05.06.01<br />

Aufgaben/Leistungen <strong>nach</strong> dem Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz<br />

Personelle Ausstattung<br />

Zahl <strong>der</strong> Stellen<br />

tatsächlich besetzt<br />

<strong>2018</strong> 2017 2016<br />

Stellenanteile ingesamt<br />

davon<br />

Beamte<br />

tariflich Beschäftigte<br />

11,830<br />

11,830<br />

12,830<br />

3,800<br />

3,800<br />

4,800<br />

8,030 8,030 8,030<br />

Erläuterungen:<br />

Die Aufgaben <strong>nach</strong> dem Bundeselterntgeld- und Bundeselternzeitgesetz wurden zum 01.01.2008 von den Versorgungsämtern als<br />

landeseinheitliche Sozialverwaltung auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen. Im Hinblick auf die Gründung <strong>der</strong><br />

StädteRegion im Jahr 2009 war eine Aufgabenwahrnehmung für den Bereich des Kreises und <strong>der</strong> Stadt Aachen durch die<br />

StädteRegion Aachen von Anfang an sinnvoll. Vgl. hierzu öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und<br />

StädteRegion Aachen vom 10.12.2007.<br />

Zu Teilprodukt 957100 "Leistungen <strong>nach</strong> dem Bundeselterngeld- und Bundeseltenzeitgesetz":<br />

Beamte wurden zu den neuen Aufgabenträgern versetzt.<br />

Die tariflich Beschäftigten werden durch das Land NRW bis zu einem evtl. Nachersatz im Wege <strong>der</strong> Arbeitnehmerüberlassung<br />

gestellt (vgl. § 23 des Zweiten Gesetzes zur Straffung <strong>der</strong> Behördenstruktur in NRW). Ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Ersatzeinstellung<br />

durch die StädteRegion Aachen trägt das Land NRW die Personalkosten, solange man unter dem vom Land vorgegebenen<br />

optimierten Stellensoll liegt. Aufgrund <strong>der</strong> Entwicklung und Komplexität <strong>der</strong> Elterngeldmaterie (mehrere Novellierungen seit 2013)<br />

hat das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW beschlossen, dass <strong>der</strong> Belastungsausgleich im Bereich<br />

Elterngeld rückwirkend ab dem 01.01.2016 angepasst/erhöht wird. Im Rahmen <strong>der</strong> turnusmäßigen Überprüfung zum 01.01.2017<br />

(Evaluation 2017) wurde <strong>der</strong> personelle Ausgleich, aufgrund steigen<strong>der</strong> Fallzahlen im Elterngeld, auf Landesebene erneut um zwei<br />

Vollzeitäquivalente (VÄ) angehoben. Die interkommunale Verteilung dieses festgesetzten Personalbedarfs führt zu einer minimalen<br />

Erhöhung des Personalbedarfs <strong>der</strong> StädteRegion Aachen (+0,19 VÄ) und damit zu einer geringfügigen Erhöhung des Belastungsausgleiches.<br />

Zu E/413100 "Allgemeine Zuweisungen vom Land (Belastungsausgleich)":<br />

Die abgeschlossene Evaluation 2014 hat ergeben, dass zum einen die Pauschalen i.R.d. Belastungsausgleiches aufgrund <strong>der</strong><br />

tariflichen Personalkostensteigerungen angehoben wurden. Die <strong>nach</strong>trägliche Erhöhung <strong>der</strong> Personalbedarfe auf Landesebene<br />

zum 01.01.2016 nd zum 01.01.2017 führen dazu, dass sich die Nachersatzpauschalen, die die StädteRegion vom Ministerium<br />

im Rahmen des Belastungsausgleiches erhält, erhöhen.<br />

Zu E/413100 "Verwaltungsgebühren":<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Gebührensatzung <strong>der</strong> StädteRegion Aachen werden für die Erstellung von Kopien und Zweitschriften Verwaltungsgebühren<br />

erhoben.<br />

Zu A/500001 "Personalaufwendungen":<br />

Die Erhöhung <strong>der</strong> Personalaufwendungen ergibt sich aus <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Produktzuordnung von Mitarbeitern innerhalb des<br />

Versorgungsamtes [hier ist u..a. auch die Auflösung des PK-Ansatzes vom Teilprodukt Betreuungsgeld zu berücksichtigen).<br />

Zu Teilprodukt 957200 "Betreuungsgeld":<br />

Das Betreuungsgeld wurde ab 01.08.2013 als Abschnitt 2 in das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eingefügt.<br />

Die Rechtsverordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Regelung von Zuständigkeiten <strong>nach</strong> dem BEEG und <strong>nach</strong> dem Bundeskin<strong>der</strong>geldgesetz<br />

sah eine Übertragung <strong>der</strong> Durchführung des Betreuungsgeldes auf die Kreise, kreisfreien Städte und die StädteRegion vor.<br />

Neben <strong>der</strong> sachlichen Zuständigkeit trifft die Verordnung auch Aussagen zum Verfahren hinsichtlich <strong>der</strong> Kostenfolgeabschätzung<br />

<strong>nach</strong> dem Konnexitätsausführungsgesetz. Aufgrund einer Begutachtung aus 2014 kam das Ministerium für Familie, Kin<strong>der</strong>, Jugend,<br />

Kultur und Sport des Landes NRW (MFKJKS NRW) zu dem Ergebnis, dass die mit <strong>der</strong> Aufgabenübertragung des Betreuungsgeldes<br />

auf die Kreise und kreisfreien Städte einhergehende kommunale Mehrbelastung bei etwa 1,34 Mio. € p,a, und damit unter <strong>der</strong><br />

angenommenen Wesentlichkeitsschwelle <strong>nach</strong> § 2 Abs. 5 KonnexAG NRW läge. Eine Kostenerstattung für die Durchführung dieser<br />

Aufgabe (Personal-/Sachkosten) durch das Ministerium erfolgte daher nicht.<br />

Die Zweckausgaben für das Betreuungsgeld trägt <strong>der</strong> Bund.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Abschaffung des Betreuungsgeldes zum 21.07.2015 werden im Produkt 957200 keine weiteren Aufwendungen<br />

erwartet. Da jedoch mit vereinzelten Erträgen kalkuliert wird, werden geringfügige Ansätze im Ertragsbereich gebildet.<br />

Die Internen Leistungsverrechnungen sind ab <strong>2018</strong> auf die beiden Produkte 050302 und 957100 zu verteileln.<br />

Zu A/500001 "Personalaufwendungen";<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Abschaffung des Betreuungsgeldes werden ab <strong>2018</strong> keine Personalkosten über das Teilprodukt 957200 gebucht.

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