27.02.2018 Aufrufe

Die Wirtschaft Köln - Ausgabe 01 / 2018

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe sechs Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

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| Macher & Märkte<br />

BETRIEBSRATSWAHLEN<br />

STEHEN AN<br />

Ein wichtiger Termin in diesem Frühjahr<br />

Foto: kebox - Fotolia.com<br />

dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen<br />

worden sind (Leiharbeitnehmer),<br />

können an der Wahl teilnehmen, wenn sie<br />

länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt<br />

werden und damit in diesen organisatorisch<br />

eingegliedert sind.<br />

<strong>Die</strong> Wählbarkeit<br />

Alle vier Jahre stehen in deutschen Unternehmen Betriebsratswahlen an. In diesem<br />

Frühjahr ist es wieder so weit. Nachfolgend alle Informationen, damit die wichtigsten<br />

Wahlen rechtskonform über die Bühne gehen.<br />

Zwischen dem 1. März 2<strong>01</strong>8 und dem 31.<br />

Mai 2<strong>01</strong>8 finden gemäß § 13 Betriebsverfassungsgesetz<br />

(BetrVG) die im Vier-Jahres-Turnus<br />

regelmäßig anfallenden Betriebsratswahlen<br />

statt. Nach § 1 Abs. 1<br />

Satz 1 BetrVG ist Voraussetzung für die<br />

Einrichtung eines Betriebsrates, dass in<br />

Ihrem Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte<br />

Arbeitnehmer beschäftigt sind,<br />

von denen mindestens drei wählbar sind,<br />

§ 9 BetrVG. Um Ihnen einen Überblick<br />

über den Prozess für die anstehenden<br />

Wahlen zu verschaffen, sollen hier die<br />

Grundvoraussetzungen für eine Wahl und<br />

sodann häufige und typische Fehlerquellen<br />

erläutert werden.<br />

Grundfragen:<br />

der Betriebsbegriff<br />

Der Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG ist die<br />

organisatorische Einheit, innerhalb derer<br />

ein Arbeitgeber allein oder mit seinen<br />

Arbeitnehmern mithilfe von technischen<br />

und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische<br />

Zwecke fortgesetzt verfolgt,<br />

die sich nicht in der Befriedigung<br />

des Eigenbedarfs erschöpfen. Als Betrieb<br />

2<strong>01</strong>8 - Das Jahr der Betriebsratswahlen<br />

gilt beispielsweise ein einziges Produktionswerk,<br />

ein Bürogebäude oder ein Ladengeschäft.<br />

Sind einzelne Betriebsteile ausgelagert,<br />

so bedeutet dies nicht zwingend,<br />

dass es sich bei dieser organisatorischen<br />

Einheit um einen eigenständigen Betrieb<br />

handelt. Für jeden eigenständigen Betrieb<br />

kann ein Betriebsrat gewählt werden. Deshalb<br />

ist die Bestimmung des Betriebs so<br />

wichtig.<br />

<strong>Die</strong> Wahlberechtigung<br />

Mit dem Begriff „Wahlberechtigung“ ist<br />

das aktive Wahlrecht, also das Recht, an<br />

der Abstimmung teilzunehmen, gemeint.<br />

Aktiv wahlberechtigt sind nach § 7 Satz 1<br />

BetrVG alle Arbeitnehmer eines Betriebs,<br />

die auf der Wählerliste eingetragen sind<br />

und das 18. Lebensjahr im Zeitpunkt der<br />

Wahl vollendet haben.<br />

Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz<br />

1 BetrVG sind Arbeiter und Angestellte einschließlich<br />

der zu ihrer Berufsausbildung<br />

Beschäftigten. Wahlberechtigt sind auch<br />

Teilzeit-, Probe- und Aushilfsarbeitnehmer<br />

sowie geringfügig Beschäftigte. <strong>Die</strong>s wird<br />

häufig verkannt. Auch Arbeitnehmer, die<br />

Auf der anderen Seite passiv wählbar sind<br />

nach § 8 Abs. 1 BetrVG alle Mitarbeiter,<br />

die am Wahltag eine mindestens sechsmonatige<br />

Betriebszugehörigkeit aufweisen<br />

können (können aber wählen, s. o.). Leiharbeiter<br />

sind nicht wählbar. Um wählbar<br />

zu sein, muss der Mitarbeiter die Wahlberechtigung<br />

haben und auf der Wählerliste<br />

aufgrund eines ordnungsgemäßen Wahlvorschlags<br />

eingetragen sein. Auch Arbeitnehmer,<br />

denen gekündigt wurde sind bis<br />

zum Ablauf der Kündigungsfrist oder Ende<br />

des Kündigungsschutzprozesses wählbar.<br />

<strong>Die</strong>se Konstellation stellt sich in der Praxis<br />

naturgemäß aber sehr selten.<br />

<strong>Die</strong> Größe des<br />

Betriebsrates<br />

<strong>Die</strong> Größe des Betriebsrates (Anzahl der<br />

Betriebsratsmitglieder) richtet sich gem.<br />

§ 9 BetrVG nach der Zahl der regelmäßig<br />

Beschäftigten. § 3 der Wahlordnung (WO-<br />

BetrVG) legt als Stichtag den Erlass des<br />

Wahlausschreibens fest. Bei dieser Berechnung<br />

werden auch Leih- und Zeitarbeitnehmer<br />

nach § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG mitgezählt.<br />

Es gilt hierbei folgende Staffelung:<br />

Anzahl der<br />

wahlberechtigten<br />

Arbeitnehmer<br />

Betriebsratsmitglieder<br />

5 bis 20 1 Person<br />

21 bis 50 3 Personen<br />

51 bis 100 5 Personen<br />

Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer<br />

Wahl gewählt, wobei grundsätzlich<br />

das Prinzip der Verhältniswahl<br />

gilt, § 14 BetrVG. Einzelheiten über die for-<br />

10 www.diewirtschaft-koeln.de

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