27.02.2018 Aufrufe

Die Wirtschaft Köln - Ausgabe 01 / 2018

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe sechs Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

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| Geld & Geschäft | Sonderthema: Steuertipps<br />

HANDLUNGSBEDARF BEI<br />

PENSIONSRÜCKSTELLUNGEN?<br />

Mögliche Chancen aus günstiger Rechtsprechung sichern<br />

Foto: Spotmatikphoto / fotolia.com<br />

Gerichte stellen die Verfassungsmäßigkeit des typisierenden Zinsfluß von 6 Prozent in Frage.<br />

Aufgrund der Niedrigzinsphase kommt es zu einer Besteuerung von Scheinrenditen<br />

aus Pensionsrückstellungen, da bislang die steuerliche Bewertung derselben noch<br />

typisierend mit einem Rechnungszinsfuß von 6 Prozent erfolgt. <strong>Die</strong>s steht derzeit<br />

verfassungsrechtlich auf dem Prüfstand.<br />

Nach HGB müssen Unternehmen für Pensionsverpflichtungen<br />

im Jahresabschluss<br />

Rückstellungen bilden. Im Jahr 2009 hatte<br />

der Gesetzgeber bei der HGB-Reform<br />

durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />

(BilMoG) entschieden, dass diese<br />

Verpflichtungen mit dem ihrer Restlaufzeit<br />

entsprechenden durchschnittlichen<br />

Marktzinssatz der vergangenen sieben<br />

Geschäftsjahre und nicht mehr mit dem<br />

steuerrechtlich vorgegebenen, typisierten<br />

Rechnungszinsfuß von 6 Prozent<br />

nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG abzuzinsen<br />

sind. Der relevante Durchschnittszinssatz<br />

sank aufgrund der über Jahre<br />

andauernden Niedrigzinsphase schnell<br />

ab. Im Februar 2<strong>01</strong>6 wurde deshalb eine<br />

Gesetzesänderung zur Anpassung der<br />

handelsrechtlichen Abzinsung von Pensionsrückstellungen<br />

auf einen Betrachtungszeitraum<br />

von zehn Geschäftsjahren<br />

verabschiedet, um den starken bilanziellen<br />

Auswirkungen entgegenzuwirken.<br />

Steuerliche Bewertung<br />

und Auswirkungen<br />

Der steuerrechtlich vorgegebene, typisierte<br />

Rechnungszinsfuß wurde trotz der Niedrigzinsphase<br />

unverändert belassen. Mit<br />

Einführung des zweiten Gesetzes zur Verbesserung<br />

der Haushaltsstruktur im Jahr<br />

1981 wurde der Rechnungszinsfuß für<br />

die Bemessung von Pensionsrückstellungen<br />

von 5,5 Prozent auf 6 Prozent angehoben.<br />

Dabei ging der Gesetzgeber davon aus,<br />

dass der Rechnungszinsfuß von 6 Prozent<br />

i. d. R. im Rahmen der Renditeerwartungen<br />

liege, welche die pensionsverpflichteten<br />

Unternehmen auf längere Sicht mit<br />

dem durch die Pensionsrückstellungen gebundenen<br />

Kapital erwirtschaften könnten.<br />

Aufgrund der Beibehaltung dieses Zinssatzes<br />

für die Steuerbilanz kommt es zum einen<br />

zu einer starken bilanziellen Abweichung<br />

zur Handelsbilanz. Zum anderen<br />

werden insoweit Scheinrenditen besteuert.<br />

Aktuelle Entwicklungen in<br />

der Rechtsprechung<br />

Das Finanzgericht <strong>Köln</strong> ist nunmehr der<br />

Ansicht, dass der typisierte Rechnungszinsfuß<br />

von 6 Prozent für das Jahr 2<strong>01</strong>5<br />

verfassungswidrig ist, weil er seit 1982<br />

unverändert ist und sich nach Meinung<br />

der Finanzrichter so weit von marktüblichen<br />

Zinssätzen entfernt hat, dass er vom<br />

Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen.<br />

Der Gesetzgeber sei zwar befugt, den<br />

Rechnungszinsfuß zu typisieren, er müsse<br />

jedoch regelmäßig überprüfen, ob die Typisierung<br />

noch realitätsgerecht sei. Zudem<br />

läge der Rechnungszinsfuß erheblich unter<br />

dem auf absehbare Zeit zu erwartenden<br />

Zinssatz für langfristige Fremdgelder. Seitdem<br />

sei er nicht mehr angepasst worden.<br />

Im konkreten Fall ergab sich für ein mittelständisches<br />

Unternehmen unter Ansatz<br />

des handelsbilanziellen Rechnungszinsfußes<br />

von 3,89 Prozent ein um 2,4<br />

Mio. Euro niedriger zu versteuerndes Einkommen.<br />

<strong>Die</strong> in der Folge gegen die Höhe<br />

des typisierten Rechnungszinsfußes<br />

erhobene Sprungklage wurde durch das<br />

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