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Der Suizid – ein gesellschaftliches Phänomen - SCIP

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<strong>Der</strong> <strong>Suizid</strong> <strong>–</strong> <strong>ein</strong> <strong>gesellschaftliches</strong> <strong>Phänomen</strong> M.H.; <strong>SCIP</strong> 2005/2006<br />

Todesursachen ermöglicht werden. Bemerkt der Leichenschauer Anzeichen, die <strong>ein</strong>en<br />

gewaltsamen Tod als möglich ersch<strong>ein</strong>en lassen, ist die Todesursache unklar oder ist die<br />

Identität der Leiche unbekannt, so muss er dem Bezirksamt sofort Mitteilung machen (§ 7<br />

Abs. 1). Das Bezirksamt ordnet in der Folge die Legalinspektion an. Diese Regelung hat<br />

auch Eingang in die StPO gefunden (§ 116).<br />

1.3.3. Die Legalinspektion<br />

Die Legalinspektion b<strong>ein</strong>haltet die genaue Untersuchung der Leiche und des Fundortes (§<br />

8 Abs. 1). Anwesend sind der Bezirksamtmann, der Bezirksarzt, <strong>ein</strong> Kantonspolizist sowie<br />

<strong>ein</strong> Protokollführer (§ 9 Abs. 1). Über die gemachten Feststellungen ist <strong>ein</strong> <strong>ein</strong>gehendes<br />

Protokoll zu führen, das Auskunft gibt über die Teilnehmer, Ort und Zeit der<br />

Legalinspektion und allenfalls auch über Witterungs- und Klimaverhältnisse (§ 11 Abs. 1<br />

und 2). Gemäss § 11 Abs. 3 sind alle Untersuchungsergebnisse, die dem Zweck der<br />

Legalinspektion dienen, festzuhalten. Abschliessend soll sich der Untersuchungsbericht<br />

über die Identität der Leiche, die Todesursache und den Grad der Wahrsch<strong>ein</strong>lichkeit der<br />

gezogenen Schlüsse äussern. Letztlich hält § 11 Abs. 4 fest, dass der Bezirksarzt <strong>ein</strong>en<br />

schriftlichen Bericht verfasst, der <strong>ein</strong>e medizinische Begründung der gezogenen Schlüsse<br />

enthält. In der Praxis kann in diesem Stadium des Verfahrens zumindest mit <strong>ein</strong>iger<br />

Sicherheit auf die Todesursache und die Todesart geschlossen werden. <strong>Der</strong> gewaltsame<br />

Tod wird hier als solcher erkannt. 114<br />

1.3.4. Die Legalobduktion<br />

Kann durch die Legalinspektion der Verdacht <strong>ein</strong>es Verbrechens nicht mit Sicherheit<br />

ausgeschlossen werden oder ist anzunehmen, dass <strong>ein</strong>e bessere Abklärung der<br />

Todesursache erreicht werden kann, so ordnet das Bezirksamt von sich aus oder auf Antrag<br />

des Bezirksarztes die Legalobduktion an (§ 12 Abs. 1), welche in der Regel durch Ärzte<br />

der kantonalen Prosektur vorzunehmen ist und in der Öffnung und Untersuchung des<br />

Körpers nach den hiefür geltenden wissenschaftlichen Grundsätzen besteht (§ 12 Abs. 2).<br />

114<br />

Niederhauser, S. 73. Betreffend Kostentragung im Kanton Aargau ist zu sagen, dass § 14 der Verordnung<br />

über die Leichenschau, die Legalinspektion und die Legalobduktion klar besagt, dass die Kosten der<br />

Legalinspektion bzw. Legalobduktion aus dem Nachlass des Verstorbenen zu decken sind. Diese<br />

Regelung ist heute überholt (steht aber gleichwohl noch in der Verordnung). Gemäss § 60 Abs. 4 GesG<br />

trägt der Kanton die Kosten der Legalinspektionen, der Legalobduktionen und auch der behördlich<br />

angeordneten Exhumationen. Vorbehalten bleiben lediglich Kostenentscheide in Strafverfahren.<br />

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