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4 | 2008 - Schiffahrt und Technik

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Verkehrssicherungspfl icht in Häfen<br />

Träger der Verkehrssicherungspfl icht ist gr<strong>und</strong>sätzlich derjenige,<br />

der den Hafenverkehr für die Schifffahrt eröffnet, in der Regel<br />

also die örtlich zuständige Hafenbetriebsgesellschaft. Deren Verantwortungsbereich<br />

endet indes dort, wo ein einzelnes Umschlagsunternehmen<br />

etwa für die Sicherheit der Dalben, Poller, Marinelader,<br />

o. ä. im eigenen Bereich zuständig ist. Im Vordergr<strong>und</strong> der Verkehrssicherungspfl<br />

icht des Hafenbetreibers steht, dass der ein- <strong>und</strong> ausfahrenden<br />

Schifffahrt eine ausreichende Wassertiefe garantiert wird, die<br />

zum Teil im Europäischen <strong>Schiffahrt</strong>s- <strong>und</strong> Hafenkalender (WESKA)<br />

im blauen Fahrstreckenteil als eigene Rubrik vermerkt ist. Zusätzlich<br />

zu beachten vom Hafenbetreiber sind die Technischen Hinweise<br />

zur Verkehrssicherungspfl icht in Binnenhäfen, zuletzt geändert am<br />

30.6.2000 sowie die Unfallverhütungsvorschrift „Hafenarbeit“ der<br />

Berufsgenossenschaft, zuletzt geändert am 1.4.2001 (vgl. www.arbeitssicherheit.de).<br />

Nicht nur für die Betreiber, sondern auch für die<br />

Benutzer des Hafens gelten die jeweiligen Hafenverordnungen.<br />

Nach der Rechtsprechung der <strong>Schiffahrt</strong>sobergerichte muss die Hafensohle<br />

in regelmäßigen Abständen auf unbekannte Hindernisse<br />

überprüft werden, <strong>und</strong> zwar mit Hilfsmitteln, die dem Stand der <strong>Technik</strong><br />

entsprechen. Im Vordergr<strong>und</strong> stehen dabei Echolot <strong>und</strong> Peilrahmen.<br />

Liegen besondere Gefahrenmomente vor, etwa im Bereich einer<br />

Schrottumschlagsstelle, können zusätzliche Überwachungsintervalle<br />

notwendig werden. Dabei richten sich der Umfang <strong>und</strong> der zeitliche<br />

Rhythmus der Untersuchungen nach der abstrakten Gefahrensituation<br />

in dem jeweiligen Hafen. Werden dem Hafenbetrieb konkrete Hinweise<br />

auf einzelne Hindernisse gemeldet, besteht eine unverzügliche<br />

Warn- <strong>und</strong> Untersuchungspfl icht (OLG Köln ZfB 2007, Heft Nr. 4, S.<br />

68). Unvermeidbare Gefahrenpunkte, etwa Brückendurchfahrten (KG<br />

Berlin VersR 2005, 1308), müssen klar <strong>und</strong> deutlich gekennzeichnet<br />

werden (BGH VersR 2006, 290, OLG Köln ZfB 2005, Heft Nr. 1/2, S.<br />

64). Die Verkehrssicherungspfl icht erstreckt sich im Übrigen auch auf<br />

Landeinrichtungen, etwa den Zustand einer Kaitreppe (OLG Karlsruhe<br />

ZfB 1993, SaS 1425), den vorschriftsmäßigen Zustand der der Schifffahrt<br />

zur Verfügung gestellten Poller (BGH ZfB 1989, SaS 1244) oder<br />

das einwandfreie Funktionieren der Hafenbeleuchtung. An ausgewiesenen<br />

Schiffsliegeplätzen in Häfen gehört dazu auch die Pfl icht,<br />

am Wasser stehende Bäume in regelmäßigen Abständen auf Standfestigkeit<br />

zu überprüfen (OLG Karlsruhe TranspR 1994, 296). Nicht<br />

zur Verkehrssicherungspfl icht des Hafenbetreibers, sondern vielmehr<br />

des verantwortlichen Schiffsführer gehört es, sein an der Kaimauer<br />

„im Päckchen“ mit offenen Luken stilliegendes Schiff so zu sichern,<br />

dass überquerende Schiffer nicht verunfallen (OLG Hamm, Urteil vom<br />

RECHT & SCHIFFFAHRT<br />

Haftung bei Schiffsunfällen<br />

im Hafen<br />

Mit dem zum Teil erheblichen Zuwachs des Umschlagsvolmens in den deutschen Häfen<br />

ist in den vergangenen Jahren das Thema Haftung im Hafen wieder stärker in den<br />

Mittelpunkt des Interesses zurückgekehrt.<br />

4|<strong>2008</strong><br />

Dr. Dr. Thor v. Waldstein ist Socius der Kanzlei v. Waldstein & Holland, Mannheim (www.rawaho.de)<br />

15.6.1993, Az. 27 U 23/93). Ebenso wenig haftet der Träger der Hafenverkehrssicherungspfl<br />

icht, wenn von einer landseitigen Kraneinrichtung<br />

das Hafenwasser zum Reinigen von Baumaterial zweckentfremdet<br />

wird <strong>und</strong> es dadurch beim Ein- oder Austauchen zu einem<br />

Schiffsunfall kommt (OLG Nürnberg, Urteil vom 15.3.2007, Az. 11 U<br />

376/06 BSch). Fallen Container vom Kai eines Umschlagsbetriebes auf<br />

ein Schiff, ist für die entstehenden Schäden ausschließlich die Haftung<br />

des Umschlagsunternehmens begründet (AG Mainz, Urteil vom<br />

15.9.1994, Az. 34 C 1/93 BSch).<br />

Ein nicht zu unterschätzendes Problem bei Auseinandersetzungen um<br />

die Verkehrssicherungspfl icht ist die Beweislastfrage. Stürzt ein Teil<br />

eines Hafendammes ein, ist die Haftung für vermutetes Verschulden<br />

desjenigen begründet, der die Verantwortung für das Hafengelände<br />

trägt (BGHZ 54, 149). Im Übrigen ist aber nach allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

der Geschädigte darlegungs- <strong>und</strong> beweisbelastet. Allerdings hat<br />

der Träger der Verkehrssicherungspfl icht bei einem Unfall auf Anforderung<br />

das Maß der von ihm gewährleisteten Untersuchungs- bzw.<br />

Warnpfl ichten durch geeignete Unterlagen (Echolotaufzeichnungen,<br />

Abrahmprotokolle, etc.) nachzuweisen, will er eine Beweislastumkehr<br />

zu seinen Lasten vermeiden. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> empfi ehlt es sich<br />

für den Hafenbetreiber, die erforderlichen Untersuchungen nicht nur<br />

in regelmäßigen Intervallen durchzuführen, sondern dies auch so exakt<br />

wie möglich schriftlich zu dokumentieren, um sich vor späteren Vorwürfen,<br />

man habe geeignete Maßnahmen unterlassen, zu schützen.<br />

■ RA Dr. Dr. Thor v. Waldstein<br />

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