4 | 2008 - Schiffahrt und Technik
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Verkehrssicherungspfl icht in Häfen<br />
Träger der Verkehrssicherungspfl icht ist gr<strong>und</strong>sätzlich derjenige,<br />
der den Hafenverkehr für die Schifffahrt eröffnet, in der Regel<br />
also die örtlich zuständige Hafenbetriebsgesellschaft. Deren Verantwortungsbereich<br />
endet indes dort, wo ein einzelnes Umschlagsunternehmen<br />
etwa für die Sicherheit der Dalben, Poller, Marinelader,<br />
o. ä. im eigenen Bereich zuständig ist. Im Vordergr<strong>und</strong> der Verkehrssicherungspfl<br />
icht des Hafenbetreibers steht, dass der ein- <strong>und</strong> ausfahrenden<br />
Schifffahrt eine ausreichende Wassertiefe garantiert wird, die<br />
zum Teil im Europäischen <strong>Schiffahrt</strong>s- <strong>und</strong> Hafenkalender (WESKA)<br />
im blauen Fahrstreckenteil als eigene Rubrik vermerkt ist. Zusätzlich<br />
zu beachten vom Hafenbetreiber sind die Technischen Hinweise<br />
zur Verkehrssicherungspfl icht in Binnenhäfen, zuletzt geändert am<br />
30.6.2000 sowie die Unfallverhütungsvorschrift „Hafenarbeit“ der<br />
Berufsgenossenschaft, zuletzt geändert am 1.4.2001 (vgl. www.arbeitssicherheit.de).<br />
Nicht nur für die Betreiber, sondern auch für die<br />
Benutzer des Hafens gelten die jeweiligen Hafenverordnungen.<br />
Nach der Rechtsprechung der <strong>Schiffahrt</strong>sobergerichte muss die Hafensohle<br />
in regelmäßigen Abständen auf unbekannte Hindernisse<br />
überprüft werden, <strong>und</strong> zwar mit Hilfsmitteln, die dem Stand der <strong>Technik</strong><br />
entsprechen. Im Vordergr<strong>und</strong> stehen dabei Echolot <strong>und</strong> Peilrahmen.<br />
Liegen besondere Gefahrenmomente vor, etwa im Bereich einer<br />
Schrottumschlagsstelle, können zusätzliche Überwachungsintervalle<br />
notwendig werden. Dabei richten sich der Umfang <strong>und</strong> der zeitliche<br />
Rhythmus der Untersuchungen nach der abstrakten Gefahrensituation<br />
in dem jeweiligen Hafen. Werden dem Hafenbetrieb konkrete Hinweise<br />
auf einzelne Hindernisse gemeldet, besteht eine unverzügliche<br />
Warn- <strong>und</strong> Untersuchungspfl icht (OLG Köln ZfB 2007, Heft Nr. 4, S.<br />
68). Unvermeidbare Gefahrenpunkte, etwa Brückendurchfahrten (KG<br />
Berlin VersR 2005, 1308), müssen klar <strong>und</strong> deutlich gekennzeichnet<br />
werden (BGH VersR 2006, 290, OLG Köln ZfB 2005, Heft Nr. 1/2, S.<br />
64). Die Verkehrssicherungspfl icht erstreckt sich im Übrigen auch auf<br />
Landeinrichtungen, etwa den Zustand einer Kaitreppe (OLG Karlsruhe<br />
ZfB 1993, SaS 1425), den vorschriftsmäßigen Zustand der der Schifffahrt<br />
zur Verfügung gestellten Poller (BGH ZfB 1989, SaS 1244) oder<br />
das einwandfreie Funktionieren der Hafenbeleuchtung. An ausgewiesenen<br />
Schiffsliegeplätzen in Häfen gehört dazu auch die Pfl icht,<br />
am Wasser stehende Bäume in regelmäßigen Abständen auf Standfestigkeit<br />
zu überprüfen (OLG Karlsruhe TranspR 1994, 296). Nicht<br />
zur Verkehrssicherungspfl icht des Hafenbetreibers, sondern vielmehr<br />
des verantwortlichen Schiffsführer gehört es, sein an der Kaimauer<br />
„im Päckchen“ mit offenen Luken stilliegendes Schiff so zu sichern,<br />
dass überquerende Schiffer nicht verunfallen (OLG Hamm, Urteil vom<br />
RECHT & SCHIFFFAHRT<br />
Haftung bei Schiffsunfällen<br />
im Hafen<br />
Mit dem zum Teil erheblichen Zuwachs des Umschlagsvolmens in den deutschen Häfen<br />
ist in den vergangenen Jahren das Thema Haftung im Hafen wieder stärker in den<br />
Mittelpunkt des Interesses zurückgekehrt.<br />
4|<strong>2008</strong><br />
Dr. Dr. Thor v. Waldstein ist Socius der Kanzlei v. Waldstein & Holland, Mannheim (www.rawaho.de)<br />
15.6.1993, Az. 27 U 23/93). Ebenso wenig haftet der Träger der Hafenverkehrssicherungspfl<br />
icht, wenn von einer landseitigen Kraneinrichtung<br />
das Hafenwasser zum Reinigen von Baumaterial zweckentfremdet<br />
wird <strong>und</strong> es dadurch beim Ein- oder Austauchen zu einem<br />
Schiffsunfall kommt (OLG Nürnberg, Urteil vom 15.3.2007, Az. 11 U<br />
376/06 BSch). Fallen Container vom Kai eines Umschlagsbetriebes auf<br />
ein Schiff, ist für die entstehenden Schäden ausschließlich die Haftung<br />
des Umschlagsunternehmens begründet (AG Mainz, Urteil vom<br />
15.9.1994, Az. 34 C 1/93 BSch).<br />
Ein nicht zu unterschätzendes Problem bei Auseinandersetzungen um<br />
die Verkehrssicherungspfl icht ist die Beweislastfrage. Stürzt ein Teil<br />
eines Hafendammes ein, ist die Haftung für vermutetes Verschulden<br />
desjenigen begründet, der die Verantwortung für das Hafengelände<br />
trägt (BGHZ 54, 149). Im Übrigen ist aber nach allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
der Geschädigte darlegungs- <strong>und</strong> beweisbelastet. Allerdings hat<br />
der Träger der Verkehrssicherungspfl icht bei einem Unfall auf Anforderung<br />
das Maß der von ihm gewährleisteten Untersuchungs- bzw.<br />
Warnpfl ichten durch geeignete Unterlagen (Echolotaufzeichnungen,<br />
Abrahmprotokolle, etc.) nachzuweisen, will er eine Beweislastumkehr<br />
zu seinen Lasten vermeiden. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> empfi ehlt es sich<br />
für den Hafenbetreiber, die erforderlichen Untersuchungen nicht nur<br />
in regelmäßigen Intervallen durchzuführen, sondern dies auch so exakt<br />
wie möglich schriftlich zu dokumentieren, um sich vor späteren Vorwürfen,<br />
man habe geeignete Maßnahmen unterlassen, zu schützen.<br />
■ RA Dr. Dr. Thor v. Waldstein<br />
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