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igenda Magazin 16-2018

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Bislang hat sich die Schutzstrategie zum<br />

Know-how eines Franchisesystems zum<br />

einen darauf beschränkt, faktische bzw.<br />

praktische Maßnahmen umzusetzen, d.h.<br />

eine Markt- bzw. Wettbewerbsüberwachung<br />

vorzunehmen und die geeigneten<br />

rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, d.h.<br />

gewerbliche Schutzrechte zu beantragen<br />

und deren Verletzung durch Dritte durchzusetzen,<br />

soweit dies rechtlich möglich ist.<br />

Schutz des Know-hows de lege ferenda<br />

Durch die neue EU-Richtlinie wird es zum<br />

ersten Mal möglich sein, das Know-how eines<br />

Franchisesystems speziell zu schützen,<br />

ohne dass dazu auf allgemeine Tatbestände<br />

des Wettbewerbsrechts wie § 17 UWG oder<br />

des Zivilrechts wie §§ 823 I, 826 BGB zurückgegriffen<br />

werden muss.<br />

Um einen umfassenden Schutz des Knowhows<br />

von Franchisesystemen sicherzustellen,<br />

ist aber eine Analyse des Know-hows<br />

und ein Aufbau des Schutzes notwendig,<br />

wobei sich folgende grundsätzlichen<br />

Schritte empfehlen:<br />

• Ermittlung des zu schützenden Knowhows,<br />

• Ermittlung der bereits durch Anmeldung<br />

entsprechender gewerblicher Schutzrechte<br />

gesicherten Elemente des Know-hows<br />

bzw. der Elemente, die ohne eine entsprechende<br />

Anmeldung originären Schutz genießen,<br />

• Ermittlung der Elemente des Know-hows,<br />

die noch zum Schutz als gewerbliche<br />

Schutzrechte angemeldet werden können<br />

bzw. müssen,<br />

• prüfen, ob von den jeweiligen internen<br />

und externen Schöpfern alle notwendigen<br />

Nutzungs- und Verwertungsrechte<br />

übernommen wurden, insbesondere im<br />

Hinblick auf Werbeflyer und Marketingmaßnahmen,<br />

• Prüfung der bestehenden Verträge mit<br />

Mitarbeitern und Franchisenehmern aber<br />

auch sonstigen Partnern, ob diese umfassende<br />

Regelungen zur Geheimhaltung des<br />

Know-hows des Franchisesystems enthalten,<br />

• Prüfung der Maßnahmen zur Durchsetzung<br />

des Know-how-Schutzes des Franchisesystems,<br />

z.B. durch Überwachung<br />

und Abmahnung von Wettbewerbsverstößen,<br />

insbesondere dann, wenn diese<br />

durch ehemalige Franchisenehmer begangen<br />

werden.<br />

Soweit insoweit bei einzelnen Franchisesystemen<br />

sog. „Vertraulichkeitsverpflichtungen“<br />

unterzeichnet werden, ist es vor<br />

dem Hintergrund des zu erwartenden<br />

Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums<br />

notwendig, sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter,<br />

Franchisenehmer, sonstige Dienstleister<br />

oder Lieferanten, soweit diese mit<br />

dem Know-how des Franchisesystems in<br />

Berührung kommen, eine solche Vertraulichkeitserklärung<br />

unterzeichnen, die auf<br />

den jeweiligen Vertragszweck ausgerichtet<br />

ist.<br />

In der Regel ist in einem Franchisevertrag<br />

eine solche Geheimhaltungsverpflichtung<br />

nicht nur für Franchisenehmer und deren<br />

Mitarbeiter enthalten, sondern auch<br />

zugleich die Verpflichtung des Franchisenehmers,<br />

eine entsprechende Geheimhaltungserklärung<br />

von seinen Mitarbeitern<br />

unterzeichnen zu lassen.<br />

Umsetzung in nationales deutsches Recht<br />

Allerdings handelt es sich nur um eine<br />

EU-Richtlinie, d.h. diese kommt in den einzelnen<br />

EU-Staaten nur dann zur Anwendung,<br />

wenn diese in nationales Recht umgesetzt<br />

worden ist. Dazu liegt in Deutschland<br />

bereits ein Referentenentwurf des Bundes-<br />

ministeriums der Justiz zur Umsetzung dieser<br />

EU-Richtlinie vor, nämlich das „Gesetz<br />

zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen –<br />

GeschGehG“.<br />

Ziel des Gesetzes ist es, Geschäftsgeheimnisse<br />

umfassend zu schützen und zu verhindern,<br />

dass geistiges Know-how rechtswidrig<br />

von Dritten genutzt wird. Dieser vom<br />

nationalen Recht de lege ferenda bezweckte<br />

Schutz des Know-hows eines Franchisesystems<br />

ergibt sich auch aus der EU-Richtlinie<br />

vom 15.06.20<strong>16</strong>, wenn es dort im Erwägungsgrund<br />

1 heißt:<br />

„… Ein weiteres Mittel, um sich die Ergebnisse<br />

der Innovation anzueignen, ist<br />

der Schutz des Zugangs zu Wissen und<br />

die Verwertung von Wissen, das für das<br />

betreffende Unternehmen von Wert und<br />

nicht allgemein bekannt ist. Solch wertvolles<br />

Know-how und solche wertvollen Geschäftsgeheimnisse,<br />

die nicht offengelegt<br />

werden und vertraulich zu behandeln sind,<br />

werden als Geschäftsgeheimnisse bezeichnet.<br />

…“<br />

Dieser Erwägungsgrund trifft auch auf das<br />

Know-how eines jeden Franchisesystems<br />

zu. Dieses ist für das Franchisesystem als<br />

solches wertvoll und soll auch nicht offengelegt<br />

werden und verpflichtet einen jeden<br />

Franchisenehmer auf der Grundlage des<br />

abgeschlossenen Franchisevertrages zur<br />

vertraulichen Behandlung.<br />

Welche Bedeutung diese EU-Richtlinie<br />

aber auch das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“<br />

für das Know-how<br />

eines jeden Franchisesystems haben, ergibt<br />

sich auch aus der Begriffsbestimmung<br />

in Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie. Dort heißt es<br />

zum Begriff des Geschäftsgeheimnisses:<br />

40 <strong>igenda</strong>.magazin . <strong>2018</strong>_Nr. <strong>16</strong>

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