igenda Magazin 16-2018
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Bislang hat sich die Schutzstrategie zum<br />
Know-how eines Franchisesystems zum<br />
einen darauf beschränkt, faktische bzw.<br />
praktische Maßnahmen umzusetzen, d.h.<br />
eine Markt- bzw. Wettbewerbsüberwachung<br />
vorzunehmen und die geeigneten<br />
rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, d.h.<br />
gewerbliche Schutzrechte zu beantragen<br />
und deren Verletzung durch Dritte durchzusetzen,<br />
soweit dies rechtlich möglich ist.<br />
Schutz des Know-hows de lege ferenda<br />
Durch die neue EU-Richtlinie wird es zum<br />
ersten Mal möglich sein, das Know-how eines<br />
Franchisesystems speziell zu schützen,<br />
ohne dass dazu auf allgemeine Tatbestände<br />
des Wettbewerbsrechts wie § 17 UWG oder<br />
des Zivilrechts wie §§ 823 I, 826 BGB zurückgegriffen<br />
werden muss.<br />
Um einen umfassenden Schutz des Knowhows<br />
von Franchisesystemen sicherzustellen,<br />
ist aber eine Analyse des Know-hows<br />
und ein Aufbau des Schutzes notwendig,<br />
wobei sich folgende grundsätzlichen<br />
Schritte empfehlen:<br />
• Ermittlung des zu schützenden Knowhows,<br />
• Ermittlung der bereits durch Anmeldung<br />
entsprechender gewerblicher Schutzrechte<br />
gesicherten Elemente des Know-hows<br />
bzw. der Elemente, die ohne eine entsprechende<br />
Anmeldung originären Schutz genießen,<br />
• Ermittlung der Elemente des Know-hows,<br />
die noch zum Schutz als gewerbliche<br />
Schutzrechte angemeldet werden können<br />
bzw. müssen,<br />
• prüfen, ob von den jeweiligen internen<br />
und externen Schöpfern alle notwendigen<br />
Nutzungs- und Verwertungsrechte<br />
übernommen wurden, insbesondere im<br />
Hinblick auf Werbeflyer und Marketingmaßnahmen,<br />
• Prüfung der bestehenden Verträge mit<br />
Mitarbeitern und Franchisenehmern aber<br />
auch sonstigen Partnern, ob diese umfassende<br />
Regelungen zur Geheimhaltung des<br />
Know-hows des Franchisesystems enthalten,<br />
• Prüfung der Maßnahmen zur Durchsetzung<br />
des Know-how-Schutzes des Franchisesystems,<br />
z.B. durch Überwachung<br />
und Abmahnung von Wettbewerbsverstößen,<br />
insbesondere dann, wenn diese<br />
durch ehemalige Franchisenehmer begangen<br />
werden.<br />
Soweit insoweit bei einzelnen Franchisesystemen<br />
sog. „Vertraulichkeitsverpflichtungen“<br />
unterzeichnet werden, ist es vor<br />
dem Hintergrund des zu erwartenden<br />
Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums<br />
notwendig, sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter,<br />
Franchisenehmer, sonstige Dienstleister<br />
oder Lieferanten, soweit diese mit<br />
dem Know-how des Franchisesystems in<br />
Berührung kommen, eine solche Vertraulichkeitserklärung<br />
unterzeichnen, die auf<br />
den jeweiligen Vertragszweck ausgerichtet<br />
ist.<br />
In der Regel ist in einem Franchisevertrag<br />
eine solche Geheimhaltungsverpflichtung<br />
nicht nur für Franchisenehmer und deren<br />
Mitarbeiter enthalten, sondern auch<br />
zugleich die Verpflichtung des Franchisenehmers,<br />
eine entsprechende Geheimhaltungserklärung<br />
von seinen Mitarbeitern<br />
unterzeichnen zu lassen.<br />
Umsetzung in nationales deutsches Recht<br />
Allerdings handelt es sich nur um eine<br />
EU-Richtlinie, d.h. diese kommt in den einzelnen<br />
EU-Staaten nur dann zur Anwendung,<br />
wenn diese in nationales Recht umgesetzt<br />
worden ist. Dazu liegt in Deutschland<br />
bereits ein Referentenentwurf des Bundes-<br />
ministeriums der Justiz zur Umsetzung dieser<br />
EU-Richtlinie vor, nämlich das „Gesetz<br />
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen –<br />
GeschGehG“.<br />
Ziel des Gesetzes ist es, Geschäftsgeheimnisse<br />
umfassend zu schützen und zu verhindern,<br />
dass geistiges Know-how rechtswidrig<br />
von Dritten genutzt wird. Dieser vom<br />
nationalen Recht de lege ferenda bezweckte<br />
Schutz des Know-hows eines Franchisesystems<br />
ergibt sich auch aus der EU-Richtlinie<br />
vom 15.06.20<strong>16</strong>, wenn es dort im Erwägungsgrund<br />
1 heißt:<br />
„… Ein weiteres Mittel, um sich die Ergebnisse<br />
der Innovation anzueignen, ist<br />
der Schutz des Zugangs zu Wissen und<br />
die Verwertung von Wissen, das für das<br />
betreffende Unternehmen von Wert und<br />
nicht allgemein bekannt ist. Solch wertvolles<br />
Know-how und solche wertvollen Geschäftsgeheimnisse,<br />
die nicht offengelegt<br />
werden und vertraulich zu behandeln sind,<br />
werden als Geschäftsgeheimnisse bezeichnet.<br />
…“<br />
Dieser Erwägungsgrund trifft auch auf das<br />
Know-how eines jeden Franchisesystems<br />
zu. Dieses ist für das Franchisesystem als<br />
solches wertvoll und soll auch nicht offengelegt<br />
werden und verpflichtet einen jeden<br />
Franchisenehmer auf der Grundlage des<br />
abgeschlossenen Franchisevertrages zur<br />
vertraulichen Behandlung.<br />
Welche Bedeutung diese EU-Richtlinie<br />
aber auch das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“<br />
für das Know-how<br />
eines jeden Franchisesystems haben, ergibt<br />
sich auch aus der Begriffsbestimmung<br />
in Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie. Dort heißt es<br />
zum Begriff des Geschäftsgeheimnisses:<br />
40 <strong>igenda</strong>.magazin . <strong>2018</strong>_Nr. <strong>16</strong>