12.03.2020 Aufrufe

Die Wirtschaft Köln Ausgabe 01 / 2020

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe sechs Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

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| Geld & Geschäft | Sonderthema Recht & Steuern<br />

NEUES GELDWÄSCHE-<br />

GESETZ AB 1. JANUAR <strong>2020</strong><br />

Das neue Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche bringt erhöhte Pflichten und Sanktionen mit sich.<br />

Foto: © artemidovna – stock.adobe.com<br />

Risiken von Geldwäsche zu mindern. Zu<br />

den erforderlichen betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen<br />

zählen z. B. die<br />

Unterrichtung der Mitarbeiter über aktuelle<br />

Methoden der Geldwäsche sowie<br />

die Überprüfung der Zuverlässigkeit der<br />

Mitarbeiter. Ferner ist unter bestimmten<br />

Voraussetzungen auch ein Geldwäschebeauftragter<br />

zu bestellen.<br />

Kundenbezogene<br />

Sorgfaltspflichten<br />

Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum<br />

bestehen nach dem Geldwäschegesetz<br />

die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten<br />

nicht nur bei Barzahlungen, sondern<br />

grundsätzlich auch bei anderen Zahlungsformen.<br />

Häufig unterschätzt: Das Geldwäscherisiko in Deutschland.<br />

Seit dem 1. Januar <strong>2020</strong> gilt das neue Geldwäschegesetz (GwG). <strong>Die</strong> hiermit erneut<br />

erhöhten Anforderungen an die erforderlichen Maßnahmen zur Geldwäscheverhinderung,<br />

die auch kleine und mittelständische Unternehmen treffen, tragen u. a. dem<br />

Umstand Rechnung, dass Deutschland mit einem geschätzten Geldwäschevolumen<br />

von jährlich über 100 Milliarden Euro vielfach als „Paradies für Geldwäscher“ angesehen<br />

wird.<br />

<strong>Die</strong> Ursache des hohen Geldwäschevolumens<br />

liegt darin, dass Geldwäschevorgänge<br />

in der Regel gut getarnt und schwer<br />

von alltäglichen Geschäften zu unterscheiden<br />

sind. Geldwäscher verschleiern<br />

die wahre Herkunft ihrer illegal erzielten<br />

Einnahmen, die im Rahmen des „Waschvorgangs“<br />

in den legalen <strong>Wirtschaft</strong>skreislauf<br />

eingeschleust werden.<br />

Zur Verhinderung von Geldwäsche verlangt<br />

das Geldwäschegesetz von den verpflichteten<br />

Personen und Unternehmen,<br />

Informationen über ihre Kunden einzuholen<br />

(„Know-your-Customer-Prinzip“)<br />

und ein wirksames Risikomanagement<br />

zu etablieren.<br />

Verpflichtete Personen<br />

und Unternehmen<br />

<strong>Die</strong> geldwäscherechtlichen Pflichten treffen<br />

nicht nur Akteure aus dem Finanzsektor,<br />

wie insbesondere Kreditinstitute oder<br />

bestimmte Versicherungsunternehmen<br />

und -vermittler. Vielmehr sind auch zahlreiche<br />

Unternehmer aus dem Nichtfinanzbereich<br />

wie etwa Immobilienmakler und<br />

alle Personen und Unternehmen, die gewerblich<br />

mit Gütern handeln, d. h. Hersteller<br />

und Groß- und Einzelhändler, Verpflichtete<br />

nach dem Geldwäschegesetz.<br />

Risikomanagement<br />

<strong>Die</strong> nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten<br />

Unternehmer müssen über<br />

ein wirksames Risikomanagement verfügen,<br />

das je nach Art und Umfang ihrer<br />

Geschäftstätigkeit angemessen ist.<br />

Das Risikomanagement umfasst eine<br />

Analyse der im Hinblick auf die Vertriebs-<br />

und Kundenstruktur bestehenden<br />

Geldwäscherisiken und die Schaffung interner<br />

Sicherungsmaßnahmen, um die<br />

<strong>Die</strong> allgemeinen Sorgfaltspflichten<br />

umfassen:<br />

→<br />

→<br />

→<br />

→<br />

→<br />

die Identifizierung des Kunden und<br />

gegebenenfalls der für ihn auftretenden<br />

Person (z. B. ein Bevollmächtigter<br />

des Kunden),<br />

die Abklärung, ob der Kunde für einen<br />

wirtschaftlich Berechtigten handelt<br />

(sofern dies der Fall ist: Identifizierung<br />

desselben),<br />

die Einholung von Informationen<br />

über Art und Zweck der Geschäftsbeziehung,<br />

die Feststellung, ob es sich bei dem<br />

Kunden oder dem wirtschaftlich Berechtigten<br />

um eine sogenannte politisch<br />

exponierte Person (z. B. Parlamentsabgeordneter)<br />

oder eine Person<br />

handelt, die einer solchen politisch<br />

exponierten Person nahesteht (u. a.<br />

Familienmitglied), sowie<br />

die kontinuierliche Überwachung der<br />

Geschäftsbeziehung.<br />

Im Rahmen der Identifizierung des Kunden<br />

ist danach zu unterscheiden, ob es<br />

sich bei diesem um eine juristische Person<br />

(z. B. AG, GmbH) bzw. Personenge-<br />

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