12.03.2020 Aufrufe

Die Wirtschaft Köln Ausgabe 01 / 2020

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe sechs Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

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| Geld & Geschäft | Sonderthema Recht & Steuern<br />

ENTERBT – WAS NUN?<br />

Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollten sich Erblasser bereits zu Lebzeiten<br />

vor dem Verfassen eines Testamentes beraten lassen<br />

Foto: © Gina Sanders – stock.adobe.com<br />

Ein vollständiger Ausschluss vom Erbe ist kaum möglich. Enterbte Angehörige haben<br />

umfassende Rechte. Vorausschauende lebzeitige Regelungen verhindern langwierige<br />

Auseinandersetzungen. Gerade Familienunternehmer sollten vorbauen.<br />

Der Familienfrieden ist ein hohes Gut. Zum Teil aber sind tiefe Gräben und Anfeindungen<br />

in der Verwandtschaft an der Tagesordnung. Bei schweren Zerwürfnissen<br />

ziehen enttäuschte Erblasser in ihrem Testament die Reißleine: Sie enterben ihre<br />

Verwandten. Dazu schließt der Vererbende einen gesetzlichen Erben im Testament<br />

aus oder er erwähnt ihn einfach nicht.<br />

Während man beispielsweise in den meisten<br />

angelsächsischen Ländern seine Angehörigen<br />

vom Nachlass vollständig fernhalten<br />

kann, ist dies hierzulande nahezu<br />

unmöglich. Selbst enterbte Angehörige gehen<br />

beim Nachlass nicht leer aus. Ihnen<br />

steht zumindest ein Pflichtteil zu. <strong>Die</strong>s<br />

gilt für Kinder, Ehegatten und auch Eltern<br />

des Verstorbenen, wenn keine Nachkommen<br />

vorhanden sind. Eine Pflichtteilsentziehung<br />

ist nur in gesetzlich geregelten<br />

Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der<br />

Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach<br />

dem Leben getrachtet hat. Der Sachverhalt<br />

muss zudem im Testament oder Erbvertrag<br />

niedergelegt sein.<br />

Enterbte Angehörige haben grundsätzlich<br />

Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil,<br />

sofern sie keinen Pflichtteilsverzicht<br />

geleistet haben. Der Pflichtteil beträgt<br />

die Hälfte des gesetzlichen Erbteils<br />

und muss in Geld ausbezahlt werden.<br />

Folgen im Blick<br />

Für Erben ist ein Pflichtteilsanspruch oft<br />

eine enorme emotionale und finanzielle<br />

Last. Sie erben nicht nur das Vermögen,<br />

sondern auch die familiären Streitigkeiten.<br />

Schnell richten die enterbten Angehörigen<br />

ihren Zorn gegen die erbberechtigten<br />

Angehörigen und unterstellen ihnen<br />

ein abgekartetes Spiel. Häufig kommt es<br />

zu zeitraubenden Auseinandersetzungen.<br />

Besonders brisant ist, wenn das Erbe überwiegend<br />

aus Sachwerten besteht. Dann<br />

sind die Erben oft gezwungen, Immobilien<br />

oder Firmenanteile zu verkaufen, um<br />

die enterbten Angehörigen auszuzahlen.<br />

Weitblick ist besonders bei Familienunternehmern<br />

mit mehreren Kindern gefragt.<br />

Ein hoher Cash-Bedarf, um die Ansprüche<br />

eines Pflichtteilsberechtigten<br />

zu erfüllen, kann sogar den Fortbestand<br />

des Familienunternehmens gefährden.<br />

Immer noch bevorzugen viele Familienunternehmer<br />

in der Ehe die Gütertrennung,<br />

was nicht nur steuerlich, sondern auch erbrechtlich<br />

von Nachteil ist. Wer die Pflichtteilsrechte<br />

der Kinder minimieren möchte,<br />

sollte besser in die sogenannte modifizierte<br />

Zugewinngemeinschaft wechseln. Bei<br />

zwei Nachkommen beträgt bei der Gütertrennung<br />

der Pflichtteilsanspruch je Kind<br />

ein Sechstel, in der Zugewinngemeinschaft<br />

aber nur ein Achtel.<br />

Möglichen<br />

Auslandsbezug prüfen<br />

Wer seine Kinder vom Erbe fernhalten<br />

möchte, sollte auch prüfen, ob ein Auslandsbezug<br />

vorliegt. <strong>Die</strong>s kann nicht nur<br />

bei einer fremden Staatsangehörigkeit der<br />

Fall sein, sondern auch wenn der Erblasser<br />

längere Zeit im Ausland wohnt oder einen<br />

Wegzug in die Fremde plant. In derartigen<br />

Fällen kann ausländisches Erbrecht zur<br />

Anwendung kommen, das sich erheblich<br />

vom deutschen Erbrecht unterscheidet.<br />

Greift bei Auslandsrentnern beispielsweise<br />

italienisches oder spanisches Erbrecht,<br />

kommt eine wirksame Enterbung der Nachkommen<br />

nicht in Betracht. Erblasser mit<br />

40 www.diewirtschaft-koeln.de

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