der-Bergische-Unternehmer_06:2020
Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische und den Kreis Mettmann
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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN
dass der eine das Grundstück des anderen
zur Lagerung von Abraum aus dem Bergbau
verwenden dürfe. Für diese befristete
Nutzung wurde ein Entgelt bezahlt. Es
war vereinbart, dass diese Fläche in ordnungsgemäßen
Zustand wieder zurückgegeben
werde. Später monierte der Eigentümer,
es seien Schadstoffe in den Boden
eingedrungen, die eine weitere geplante
Nutzung nun verhinderten. Deswegen
müsse der Vertragspartner nun Schadenersatz
leisten. Das Urteil: Die Richter verneinten
die geforderten Ansprüche. Es
könne nicht festgestellt werden, dass der
zeitweise Nutzer gegen die vertraglich
vereinbarten Bedingungen verstoßen
habe. Er habe sich offensichtlich genau so
verhalten, wie es vorgesehen gewesen sei.
Deswegen treffe das Risiko den Eigentümer,
der schließlich dafür bezahlt worden
sei, dass er sein Grundstück befristet zur
Verfügung stellte.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen
12 U 101/15)
Kein privates Veräußerungsgeschäft
bei Verkauf einer
selbstgenutzten Wohnung und
kurzzeitiger Vermietung
Wird eine Immobilie innerhalb von 10
Jahren nach dem Erwerb veräußert, unterliegt
ein dabei erzielter Gewinn der Einkommensteuer
(sog. privates Veräußerungsgeschäft).
Steuerfrei ist die
Veräußerung dagegen dann, wenn die Immobilie
zuvor zu eigenen Wohnzwecken
genutzt wurde. Dafür genügt es nach dem
Gesetzeswortlaut, wenn eine Selbstnutzung
„im Jahr der Veräußerung und in
den beiden vorangegangenen Jahren“ vorliegt
(§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).Dabei
muss die Selbstnutzung noch nicht
einmal für den gesamten Dreijahreszeitraum
vor der Veräußerung vorliegen. Die
Nutzung muss zwar in einem zusammenhängenden
Zeitraum gegeben sein. Es ist
nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(1) aber ausreichend, wenn die
Selbstnutzung im kompletten Jahr vor der
Veräußerung (dem „mittleren“ Kalenderjahr)
erfolgt; im ersten der 3 Jahre und im
Veräußerungsjahr genügt aber jeweils ein
Tag Selbstnutzung. Wenn diese Voraussetzungen
vorliegen, wird die Steuerfreiheit
der Veräußerung auch dann nicht gefährdet,
wenn z. B. eine Wohnung im Jahr
der Veräußerung im Übrigen für einige
Monate vermietet wird. (1) Urteil vom
03.09.2019 IX R 10/19
(Quelle: Rinke Treuhand)
Nutzung einer Gaststätte als
Geschäft in der Corona-Krise
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40721 Hilden
Telefon 02103-31012
Telefax 02103-360037
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Die Umnutzung einer wegen der Covid-
19-Pandemie geschlossenen Gaststätte
als Verkaufsraum für typische Einzelhandelswaren
– wie Toilettenpapier, Küchenrollen,
Obst und Gemüse, Getränke
sowie Gutscheine für Onlineshops – bedarf
einer baurechtlichen Genehmigung.
Für die Nutzung einer baulichen Anlage
als Gaststätte gelten insbesondere hinsichtlich
des Stellplatzbedarfs andere
bauordnungsrechtliche Anforderungen
als für eine Nutzung als Ladengeschäft.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die
Art der beabsichtigten neuen Nutzung
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