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der-Bergische-Unternehmer_06:2020

Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische und den Kreis Mettmann

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN

dass der eine das Grundstück des anderen

zur Lagerung von Abraum aus dem Bergbau

verwenden dürfe. Für diese befristete

Nutzung wurde ein Entgelt bezahlt. Es

war vereinbart, dass diese Fläche in ordnungsgemäßen

Zustand wieder zurückgegeben

werde. Später monierte der Eigentümer,

es seien Schadstoffe in den Boden

eingedrungen, die eine weitere geplante

Nutzung nun verhinderten. Deswegen

müsse der Vertragspartner nun Schadenersatz

leisten. Das Urteil: Die Richter verneinten

die geforderten Ansprüche. Es

könne nicht festgestellt werden, dass der

zeitweise Nutzer gegen die vertraglich

vereinbarten Bedingungen verstoßen

habe. Er habe sich offensichtlich genau so

verhalten, wie es vorgesehen gewesen sei.

Deswegen treffe das Risiko den Eigentümer,

der schließlich dafür bezahlt worden

sei, dass er sein Grundstück befristet zur

Verfügung stellte.

(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen

12 U 101/15)

Kein privates Veräußerungsgeschäft

bei Verkauf einer

selbstgenutzten Wohnung und

kurzzeitiger Vermietung

Wird eine Immobilie innerhalb von 10

Jahren nach dem Erwerb veräußert, unterliegt

ein dabei erzielter Gewinn der Einkommensteuer

(sog. privates Veräußerungsgeschäft).

Steuerfrei ist die

Veräußerung dagegen dann, wenn die Immobilie

zuvor zu eigenen Wohnzwecken

genutzt wurde. Dafür genügt es nach dem

Gesetzeswortlaut, wenn eine Selbstnutzung

„im Jahr der Veräußerung und in

den beiden vorangegangenen Jahren“ vorliegt

(§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).Dabei

muss die Selbstnutzung noch nicht

einmal für den gesamten Dreijahreszeitraum

vor der Veräußerung vorliegen. Die

Nutzung muss zwar in einem zusammenhängenden

Zeitraum gegeben sein. Es ist

nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

(1) aber ausreichend, wenn die

Selbstnutzung im kompletten Jahr vor der

Veräußerung (dem „mittleren“ Kalenderjahr)

erfolgt; im ersten der 3 Jahre und im

Veräußerungsjahr genügt aber jeweils ein

Tag Selbstnutzung. Wenn diese Voraussetzungen

vorliegen, wird die Steuerfreiheit

der Veräußerung auch dann nicht gefährdet,

wenn z. B. eine Wohnung im Jahr

der Veräußerung im Übrigen für einige

Monate vermietet wird. (1) Urteil vom

03.09.2019 IX R 10/19

(Quelle: Rinke Treuhand)

Nutzung einer Gaststätte als

Geschäft in der Corona-Krise

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40721 Hilden

Telefon 02103-31012

Telefax 02103-360037

hi@dnpatent.de

Die Umnutzung einer wegen der Covid-

19-Pandemie geschlossenen Gaststätte

als Verkaufsraum für typische Einzelhandelswaren

– wie Toilettenpapier, Küchenrollen,

Obst und Gemüse, Getränke

sowie Gutscheine für Onlineshops – bedarf

einer baurechtlichen Genehmigung.

Für die Nutzung einer baulichen Anlage

als Gaststätte gelten insbesondere hinsichtlich

des Stellplatzbedarfs andere

bauordnungsrechtliche Anforderungen

als für eine Nutzung als Ladengeschäft.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die

Art der beabsichtigten neuen Nutzung

34 www.bvg-menzel.de

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