der-Bergische-Unternehmer_07:2020
Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische und den Kreis Mettmann
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schloss der Bundesfinanzhof nach der
Beweisaufnahme. Es gebe durchaus Situationen,
in denen sich für den Arbeitnehmer
„längere, aber zeitlich günstigere
Verkehrsverbindungen“ wie
Schnell- oder Ringstraßen anböten.
Letztlich könne über die Zulässigkeit einer
Abweichung von der kürzesten Strecke
nur im Einzelfall entschieden werden.
Starre Regeln seien hier nicht
praktikabel. Das Finanzamt hatte in
dem Verfahren damit argumentiert, nur
ab einer zeitlichen Ersparnis von mindestens
20 Minuten pro Fahrtstrecke
dürfe der längere Weg gewählt werden.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R
19/11)
(Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern)
Erstattung von Vorsteuerbeträgen
aus sog. Drittstaaten
(Nicht-EU-Staaten)
gen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht
haben, können sich die ausländische
Vorsteuer erstatten lassen. Eine
Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch
regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu
denen bezüglich der Vorsteuererstattung
eine sog. Gegenseitigkeit (1) besteht.Im
Gegensatz zum elektronischen Verfahren
bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen
In Deutschland ansässige Unternehmer
bzw. Unternehmen, die ausländische
Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen
und entsprechende Vorsteuerbeträge
(z.B. anlässlich von Geschäfts-reisen)
entrichtet und selbst keine steuerpflichtiaus
EU-Mitglied-staaten (über das
BZStOnline-Portal) können Vergütungsanträge
gegenüber Drittstaaten nur direkt
bei der ausländischen Erstattungsbehörde
(2) oder über die entsprechende ausländische
Handels-kammer (3) eingereicht
werden. Eine hierfür regel-mäßig erforderliche
Bestätigung der Unternehmereigenschaft
stellt das zuständige Finanzamt
aus;die Bescheinigung wird aber nur
erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt
ist, also nicht, wenn er
nur steuerfreie Umsätze ausführt oder
Kleinunternehmer ist. (4)Vergütungsanträge
sind spätestens bis zum 30. Juni des
auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung
folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung
Original-rechnungen bzw. Einfuhrbelege.
Regelmäßig ausge-schlossen ist die
Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die
auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.
(5) Zu beachten ist, dass ggf. länderweise
unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge
erreicht werden müssen.
(1)Siehe Abschn. 18.11 Abs. 4 UStAE sowie
das aktuelle Verzeichnis der Länder
mit Gegenseitigkeit (BMF-Schreiben
vom 17.10.2014 – IV D 3 – S
www.runkel-anwaelte.de
ERFAHRUNG. ENGAGE MENT. ERFOLG.
der Bergische Unternehmer 07|20 33