13.07.2020 Aufrufe

der-Bergische-Unternehmer_07:2020

Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische und den Kreis Mettmann

Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische und den Kreis Mettmann

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

schloss der Bundesfinanzhof nach der

Beweisaufnahme. Es gebe durchaus Situationen,

in denen sich für den Arbeitnehmer

„längere, aber zeitlich günstigere

Verkehrsverbindungen“ wie

Schnell- oder Ringstraßen anböten.

Letztlich könne über die Zulässigkeit einer

Abweichung von der kürzesten Strecke

nur im Einzelfall entschieden werden.

Starre Regeln seien hier nicht

praktikabel. Das Finanzamt hatte in

dem Verfahren damit argumentiert, nur

ab einer zeitlichen Ersparnis von mindestens

20 Minuten pro Fahrtstrecke

dürfe der längere Weg gewählt werden.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R

19/11)

(Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern)

Erstattung von Vorsteuerbeträgen

aus sog. Drittstaaten

(Nicht-EU-Staaten)

gen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht

haben, können sich die ausländische

Vorsteuer erstatten lassen. Eine

Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch

regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu

denen bezüglich der Vorsteuererstattung

eine sog. Gegenseitigkeit (1) besteht.Im

Gegensatz zum elektronischen Verfahren

bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen

In Deutschland ansässige Unternehmer

bzw. Unternehmen, die ausländische

Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen

und entsprechende Vorsteuerbeträge

(z.B. anlässlich von Geschäfts-reisen)

entrichtet und selbst keine steuerpflichtiaus

EU-Mitglied-staaten (über das

BZStOnline-Portal) können Vergütungsanträge

gegenüber Drittstaaten nur direkt

bei der ausländischen Erstattungsbehörde

(2) oder über die entsprechende ausländische

Handels-kammer (3) eingereicht

werden. Eine hierfür regel-mäßig erforderliche

Bestätigung der Unternehmereigenschaft

stellt das zuständige Finanzamt

aus;die Bescheinigung wird aber nur

erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt

ist, also nicht, wenn er

nur steuerfreie Umsätze ausführt oder

Kleinunternehmer ist. (4)Vergütungsanträge

sind spätestens bis zum 30. Juni des

auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung

folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung

Original-rechnungen bzw. Einfuhrbelege.

Regelmäßig ausge-schlossen ist die

Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die

auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.

(5) Zu beachten ist, dass ggf. länderweise

unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge

erreicht werden müssen.

(1)Siehe Abschn. 18.11 Abs. 4 UStAE sowie

das aktuelle Verzeichnis der Länder

mit Gegenseitigkeit (BMF-Schreiben

vom 17.10.2014 – IV D 3 – S

www.runkel-anwaelte.de

ERFAHRUNG. ENGAGE MENT. ERFOLG.

der Bergische Unternehmer 07|20 33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!