29.07.2020 Aufrufe

KÜCHENPLANER Ausgabe 07/08-2020

Die Fachzeitschrift KÜCHENPLANER zählt zur Pflichtlektüre der deutschen Küchenspezialisten. Achtmal jährlich werden mehr als 6.000 Küchenplaner und Einkäufer in den Küchenfachmärkten, Küchenfachabteilungen in Möbelhäusern, Küchenstudios und in der Küchenindustrie angesprochen.

Die Fachzeitschrift KÜCHENPLANER zählt zur Pflichtlektüre der deutschen Küchenspezialisten. Achtmal jährlich werden mehr als 6.000 Küchenplaner und Einkäufer in den Küchenfachmärkten, Küchenfachabteilungen in Möbelhäusern, Küchenstudios und in der Küchenindustrie angesprochen.

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Betriebsmanagement<br />

Was die Senkung<br />

der Umsatz steuer für<br />

Küchenstudios bedeutet<br />

Die temporär gesenkte Umsatzsteuer soll zum Konjunktur-Motor werden.<br />

Ob dies den Konsum tatsächlich auf Touren bringt, wird sich noch zeigen müssen.<br />

Sicher ist: Am Ende des Jahres steigt die Steuer wieder. Volker Schmidt von der<br />

SEB Steuerberatung erläutert, was Küchenstudios dann beachten sollten.<br />

Die Senkung der Umsatzsteuer ist Teil des Konjunkturpakets<br />

der Bundesregierung und soll dafür sorgen, die<br />

Konsumenten in Einkaufsstraßen, Möbelhäuser und<br />

auch in die Küchenstudios zu holen. Seit dem 1. Juli<br />

zahlt der Kunde nunmehr 16 statt 19 % (beziehungsweise<br />

5 statt 7) auf seine Einkäufe – und zwar bis Ende des<br />

Jahres. Das Signal ist deutlich: Wer jetzt <strong>Ausgabe</strong>n tätigt,<br />

die Wohnung umbaut oder eine neue Küche kauft,<br />

wird belohnt. Drei Prozent sind für den Konsumenten<br />

gerade bei höheren <strong>Ausgabe</strong>n ein spürbarer Betrag.<br />

Doch was bedeutet die Umsatzsteuersenkung für den<br />

Handel, speziell für Küchenstudios?<br />

Agieren statt reagieren<br />

Die Steuersenkung kam plötzlich. Kaum ins Gespräch<br />

gebracht, war sie beschlossene Sache. Der Handel konnte<br />

auf die Maßnahme nur reagieren. Zum Jahresende<br />

ist das anders. Dann, am 31. Dezember, kommt nach<br />

der Umsatzsteuersenkung die erneute Erhöhung. Und<br />

auf die Erhöhung kann sich der Küchenhandel vorbereiten.<br />

Denn das „Back-to-normal“ ist nicht ganz ohne.<br />

Da wären zunächst die steuerlichen Gesichtspunkte. In<br />

den Übergangszeiten gilt: Ob für eine Küchen lieferung<br />

16 oder 19 % zu zahlen sind, richtet sich nicht etwa nach<br />

dem Vertragsschluss, der Rechnungsstellung oder der<br />

Fahrplan für das Umsatzsteuer-Auf-und-Ab<br />

– Seit dem 30. Juni <strong>2020</strong>:<br />

buchhalterische und steuerliche Änderungen berücksichtigen<br />

– Gegen Ende des 3. Quartals bis zum Jahresende: Werbeausgaben steigern<br />

– Bis Ende des Jahres: Kapazitäten und Lieferfähigkeit sicherstellen<br />

– Anfang 2021: Werbung zurückfahren<br />

– Ab Ende des 1. Quartals 2021:<br />

langsam wieder zum Normalmodus zurückkehren<br />

Zahlung. Ausschlaggebend ist der Auslieferungszeitpunkt.<br />

Und der lässt sich so definieren, wie Juristen<br />

auch den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs beschreiben,<br />

also den Moment, in dem das Risiko des Verlusts<br />

oder einer Beschädigung der Ware vom Verkäufer auf<br />

den Käufer übergeht. In diesem Moment gehen auch<br />

Nutzen und Lasten auf den Käufer über. Wird die Küche<br />

geliefert, ist dieser Zeitpunkt mit dem Verbringen<br />

der Küchenteile in die Räume des Kunden und der<br />

Montage erreicht. Wird sie abgeholt, ist der Auslieferungszeitpunkt<br />

erreicht, sobald die Küchenteile in das<br />

Fahrzeug des Kunden geladen wurden.<br />

Vorsicht bei Anzahlungen<br />

Mit dem Auslieferungszeitpunkt ist recht klar, welchen<br />

Steuersatz ein Küchenstudio zugrunde legen muss.<br />

Doch es gibt Abweichungen von diesem System. Nämlich<br />

bei der Belegausstellung für Anzahlungen oder<br />

wenn vor dem Auslieferungszeitpunkt gezahlt wird. Für<br />

alle Anzahlungen, die zwischen dem 1. Juli <strong>2020</strong> und<br />

dem 31. Dezember <strong>2020</strong> auf dem Konto eingehen oder<br />

bar gezahlt werden, sind 16 % Umsatzsteuer an das Finanzamt<br />

abzuführen. Und in entsprechender Weise sind<br />

diese Geldbewegungen auch in der Rechnung offen gegenzurechnen.<br />

Kompliziert? Ein Beispiel macht es deutlich:<br />

Eine Küche wurde am 27. Dezember <strong>2020</strong> angezahlt,<br />

ausgeliefert wird sie aber erst am 29. Januar 2021. In<br />

der Rechnung müssen nun zwei unterschiedliche Steuersätze<br />

vermerkt werden. Die gesamte Küche wird mit<br />

19 % Umsatzsteuer abgerechnet. Bei der Gegenrechnung<br />

der Anzahlung ist der Steuersatz von 16 % zu vermerken,<br />

denn die Anzahlung des Kunden erfolgte vor 31. Dezember<br />

<strong>2020</strong> (und natürlich auch nach dem 30. Juni <strong>2020</strong>).<br />

Auf die Erhöhung vorbereiten<br />

So schön eine Steuersenkung ist, so schmerzhaft ist<br />

die sicher folgende Erhöhung. Das zeigt ein kleiner<br />

58 <strong>KÜCHENPLANER</strong> 7/8/<strong>2020</strong>

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