Emsblick Haren - Heft 61 (März/April 2021)
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Experten<br />
TIPP<br />
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Immer wieder Ärger<br />
Sach- und Rechtsmängel beim Immobilienkauf<br />
Sach- und Rechtsmängel an Immobilien<br />
sorgen bei Käufern und Verkäufern immer<br />
wieder für Ärger. In unserem neuen<br />
Expertentipp erläutert der Immobilienexperte<br />
Dipl.-Ing. (FH), Dipl.-Sachv.<br />
(DIA) Klaus Lübbers diesmal, wie sich<br />
Streitigkeiten vermeiden lassen.<br />
Sach- und Rechtsmängel<br />
„Juristen kennen zwei Arten von Mängeln“,<br />
beginnt Klaus Lübbers seine Ausführungen.<br />
„Zum einen den Sachmangel, zum anderen<br />
den Rechtsmangel (§§ 434, 435 BGB).<br />
Beide Mängelarten können offen (bekannt)<br />
oder verdeckt (unbekannt) sein. In beiden<br />
Fällen haftet der Verkäufer (§ 433 BGB)“.<br />
Von einem Sachmangel ist die Rede, wenn<br />
die Immobilie nicht für den Zweck verwendet<br />
werden kann, der im Kaufvertrag vereinbart<br />
ist oder wenn sie eine andere, als<br />
die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit<br />
aufweist (z.B. Schädlingsbefall, asbesthaltige<br />
Baustoffe). Ein Rechtsmangel liegt<br />
vor, falls der Käufer nach dem Kauf mit ihm<br />
unbekannten privatrechtlichen Ansprüchen<br />
Dritter oder öffentlich-rechtlichen<br />
Beschränkungen konfrontiert wird (z.B.<br />
Miet- oder Pachtverhältnisse, Wege- oder<br />
Leitungsrechte, Baulasten, Denkmalschutz,<br />
Nutzungsuntersagungen oder gar fehlendes<br />
Baurecht).<br />
Haftung des Verkäufers<br />
„Ist ein Mangel offensichtlich, sollte dies bei<br />
der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt<br />
und im Kaufvertrag fixiert werden<br />
(z.B. Schaden an der Dacheindeckung,<br />
Miet- oder Pachtverhältnisse, Baulasten).<br />
Verdeckte Mängel hingegen sind eine große<br />
Gefahr. Sie sind eben nicht offensichtlich<br />
und werden deshalb weder vom Verkäufer<br />
noch vom Käufer erkannt (z.B. Bodenkontaminationen,<br />
schadstoffhaltige Baustoffe,<br />
fehlende Bau- oder Betriebsgenehmigungen).<br />
Von einer arglistigen Täuschung spricht<br />
man, sobald dem Verkäufer ein Sach- oder<br />
Rechtsmangel bekannt ist (oder hätte bekannt<br />
sein müssen), er diesen jedoch bewusst<br />
verschweigt oder sogar leugnet (z.B.<br />
falsches Baujahr der Immobilie, versteckter<br />
Feuchtigkeitsschaden, fehlende Bauoder<br />
Betriebsgenehmigung).<br />
Absicherung des Verkäufers<br />
In notariellen Kaufverträgen werden Verkäufer<br />
üblicherweise durch entsprechende<br />
Vertragsklauseln gegen spätere Gewährleistungsansprüche<br />
des Käufers abgesichert.<br />
Dann schulden sie „nur“ die Übertragung<br />
des Eigentums in dem Zustand, in<br />
dem sich die Immobilie bei der Übergabe<br />
befindet (einschließlich aller offenen und<br />
verdeckten Mängel). Diese Haftungsbegrenzung<br />
ist allerdings nur bei Sachmängeln<br />
möglich, für Rechtsmängel gilt sie<br />
nicht. Gänzlich ausgeschlossen ist eine<br />
Haftungsbegrenzung bei arglistiger Täuschung.<br />
42 | emsblick – <strong>März</strong>/<strong>April</strong> <strong>2021</strong>