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Emsblick Haren - Heft 61 (März/April 2021)

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Experten<br />

TIPP<br />

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Immer wieder Ärger<br />

Sach- und Rechtsmängel beim Immobilienkauf<br />

Sach- und Rechtsmängel an Immobilien<br />

sorgen bei Käufern und Verkäufern immer<br />

wieder für Ärger. In unserem neuen<br />

Expertentipp erläutert der Immobilienexperte<br />

Dipl.-Ing. (FH), Dipl.-Sachv.<br />

(DIA) Klaus Lübbers diesmal, wie sich<br />

Streitigkeiten vermeiden lassen.<br />

Sach- und Rechtsmängel<br />

„Juristen kennen zwei Arten von Mängeln“,<br />

beginnt Klaus Lübbers seine Ausführungen.<br />

„Zum einen den Sachmangel, zum anderen<br />

den Rechtsmangel (§§ 434, 435 BGB).<br />

Beide Mängelarten können offen (bekannt)<br />

oder verdeckt (unbekannt) sein. In beiden<br />

Fällen haftet der Verkäufer (§ 433 BGB)“.<br />

Von einem Sachmangel ist die Rede, wenn<br />

die Immobilie nicht für den Zweck verwendet<br />

werden kann, der im Kaufvertrag vereinbart<br />

ist oder wenn sie eine andere, als<br />

die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit<br />

aufweist (z.B. Schädlingsbefall, asbesthaltige<br />

Baustoffe). Ein Rechtsmangel liegt<br />

vor, falls der Käufer nach dem Kauf mit ihm<br />

unbekannten privatrechtlichen Ansprüchen<br />

Dritter oder öffentlich-rechtlichen<br />

Beschränkungen konfrontiert wird (z.B.<br />

Miet- oder Pachtverhältnisse, Wege- oder<br />

Leitungsrechte, Baulasten, Denkmalschutz,<br />

Nutzungsuntersagungen oder gar fehlendes<br />

Baurecht).<br />

Haftung des Verkäufers<br />

„Ist ein Mangel offensichtlich, sollte dies bei<br />

der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt<br />

und im Kaufvertrag fixiert werden<br />

(z.B. Schaden an der Dacheindeckung,<br />

Miet- oder Pachtverhältnisse, Baulasten).<br />

Verdeckte Mängel hingegen sind eine große<br />

Gefahr. Sie sind eben nicht offensichtlich<br />

und werden deshalb weder vom Verkäufer<br />

noch vom Käufer erkannt (z.B. Bodenkontaminationen,<br />

schadstoffhaltige Baustoffe,<br />

fehlende Bau- oder Betriebsgenehmigungen).<br />

Von einer arglistigen Täuschung spricht<br />

man, sobald dem Verkäufer ein Sach- oder<br />

Rechtsmangel bekannt ist (oder hätte bekannt<br />

sein müssen), er diesen jedoch bewusst<br />

verschweigt oder sogar leugnet (z.B.<br />

falsches Baujahr der Immobilie, versteckter<br />

Feuchtigkeitsschaden, fehlende Bauoder<br />

Betriebsgenehmigung).<br />

Absicherung des Verkäufers<br />

In notariellen Kaufverträgen werden Verkäufer<br />

üblicherweise durch entsprechende<br />

Vertragsklauseln gegen spätere Gewährleistungsansprüche<br />

des Käufers abgesichert.<br />

Dann schulden sie „nur“ die Übertragung<br />

des Eigentums in dem Zustand, in<br />

dem sich die Immobilie bei der Übergabe<br />

befindet (einschließlich aller offenen und<br />

verdeckten Mängel). Diese Haftungsbegrenzung<br />

ist allerdings nur bei Sachmängeln<br />

möglich, für Rechtsmängel gilt sie<br />

nicht. Gänzlich ausgeschlossen ist eine<br />

Haftungsbegrenzung bei arglistiger Täuschung.<br />

42 | emsblick – <strong>März</strong>/<strong>April</strong> <strong>2021</strong>

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