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Begriffslexikon Bundestagswahl

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Briefwahlvorstand<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 8 Abs. 1, 3 BWG<br />

§ 7 BWO<br />

Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses gibt es mindestens einen Wahlvorsteher und einen<br />

Wahlvorstand für jeden Wahlkreis (bzw. bei Europawahlen für jeden Kreis und jede kreisfreie<br />

Stadt).<br />

Wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am<br />

Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter (bei Europawahlen der Kreisoder<br />

Stadtwahlleiter).<br />

Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für<br />

jeden Wahlkreis, für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des<br />

Wahlkreises (bei Europawahlen statt für jeden Kreis für einzelne oder mehrere<br />

kreisangehörige Gemeinden) eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung<br />

oder die von ihr bestimmte Stelle.<br />

Bei der Bildung von Briefwahlvorständen darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand<br />

entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne<br />

Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50<br />

Wahlbriefe entfallen.<br />

Bundestag<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 38 - 48 GG<br />

Der Bundestag besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner,<br />

unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl grundsätzlich auf 4 Jahre gewählt werden.<br />

Er ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland und hat seinen Sitz in Berlin.<br />

Der Bundestag ist der zentrale Ort demokratischer Diskussionen und Entscheidungen für alle<br />

Bürgerinnen und Bürger. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören die Gesetzgebung, die<br />

Wahl des Bundeskanzlers, die Kontrolle der Bundesregierung und die Bewilligung des<br />

Staatshaushalts (Budgetrecht).<br />

Weitere wichtige Befugnisse kommen hinzu. Dazu gehören vor allem:<br />

<br />

<br />

<br />

die Entscheidung über einen Antrag des Regierungschefs, ihm das Vertrauen<br />

auszusprechen; und die Möglichkeit den Kanzler durch konstruktives<br />

Misstrauensvotum, nämlich durch die Wahl eines Nachfolgers zu stürzen,<br />

die Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles,<br />

die Bestimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des „Gemeinsamen Ausschusses“,<br />

der in Notfällen viele parlamentarische Zuständigkeiten übernimmt,<br />

10 Stand: 26.12.2020

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