Begriffslexikon Bundestagswahl
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Briefwahlvorstand<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 8 Abs. 1, 3 BWG<br />
§ 7 BWO<br />
Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses gibt es mindestens einen Wahlvorsteher und einen<br />
Wahlvorstand für jeden Wahlkreis (bzw. bei Europawahlen für jeden Kreis und jede kreisfreie<br />
Stadt).<br />
Wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am<br />
Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter (bei Europawahlen der Kreisoder<br />
Stadtwahlleiter).<br />
Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für<br />
jeden Wahlkreis, für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des<br />
Wahlkreises (bei Europawahlen statt für jeden Kreis für einzelne oder mehrere<br />
kreisangehörige Gemeinden) eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung<br />
oder die von ihr bestimmte Stelle.<br />
Bei der Bildung von Briefwahlvorständen darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand<br />
entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne<br />
Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50<br />
Wahlbriefe entfallen.<br />
Bundestag<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 38 - 48 GG<br />
Der Bundestag besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner,<br />
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl grundsätzlich auf 4 Jahre gewählt werden.<br />
Er ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland und hat seinen Sitz in Berlin.<br />
Der Bundestag ist der zentrale Ort demokratischer Diskussionen und Entscheidungen für alle<br />
Bürgerinnen und Bürger. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören die Gesetzgebung, die<br />
Wahl des Bundeskanzlers, die Kontrolle der Bundesregierung und die Bewilligung des<br />
Staatshaushalts (Budgetrecht).<br />
Weitere wichtige Befugnisse kommen hinzu. Dazu gehören vor allem:<br />
<br />
<br />
<br />
die Entscheidung über einen Antrag des Regierungschefs, ihm das Vertrauen<br />
auszusprechen; und die Möglichkeit den Kanzler durch konstruktives<br />
Misstrauensvotum, nämlich durch die Wahl eines Nachfolgers zu stürzen,<br />
die Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles,<br />
die Bestimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des „Gemeinsamen Ausschusses“,<br />
der in Notfällen viele parlamentarische Zuständigkeiten übernimmt,<br />
10 Stand: 26.12.2020