Begriffslexikon Bundestagswahl
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Parteiverbot<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 21 Abs. 2 GG<br />
§ 13 Nr. 2, §§ 43 - 47<br />
BVerfGG<br />
Parteien mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland können wegen ihrer herausragenden<br />
Bedeutung für die demokratische Grundordnung nur durch das Bundesverfassungsgericht<br />
verboten werden.<br />
Ein Parteiverbot setzt voraus, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und dass ihr<br />
eine Erreichung dieser Ziele zumindest möglich ist. Einen Antrag auf Verbot einer Partei<br />
können der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung stellen sowie eine<br />
Landesregierung, wenn sich die Organisation der Partei auf das entsprechende Land<br />
beschränkt.<br />
Die Wahlorgane prüfen die Verfassungswidrigkeit von Parteien im Wahlverfahren nicht. Sie<br />
sind insoweit an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden.<br />
Passives Wahlrecht<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 15 BWG<br />
Passives Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden.<br />
Wählbar sind diejenigen, die am Wahltage<br />
<br />
<br />
Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind und<br />
das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.<br />
Nicht wählbar sind diejenigen, die<br />
vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (bei <strong>Bundestagswahl</strong>en nach § 13<br />
Bundeswahlgesetz, bei Europawahlen nach § 6a Europawahlgesetz) oder<br />
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher<br />
Ämter nicht besitzen.<br />
38 Stand: 26.12.2020