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Begriffslexikon Bundestagswahl

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Parteiverbot<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 21 Abs. 2 GG<br />

§ 13 Nr. 2, §§ 43 - 47<br />

BVerfGG<br />

Parteien mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland können wegen ihrer herausragenden<br />

Bedeutung für die demokratische Grundordnung nur durch das Bundesverfassungsgericht<br />

verboten werden.<br />

Ein Parteiverbot setzt voraus, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und dass ihr<br />

eine Erreichung dieser Ziele zumindest möglich ist. Einen Antrag auf Verbot einer Partei<br />

können der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung stellen sowie eine<br />

Landesregierung, wenn sich die Organisation der Partei auf das entsprechende Land<br />

beschränkt.<br />

Die Wahlorgane prüfen die Verfassungswidrigkeit von Parteien im Wahlverfahren nicht. Sie<br />

sind insoweit an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden.<br />

Passives Wahlrecht<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 15 BWG<br />

Passives Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden.<br />

Wählbar sind diejenigen, die am Wahltage<br />

<br />

<br />

Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind und<br />

das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.<br />

Nicht wählbar sind diejenigen, die<br />

vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (bei <strong>Bundestagswahl</strong>en nach § 13<br />

Bundeswahlgesetz, bei Europawahlen nach § 6a Europawahlgesetz) oder<br />

infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher<br />

Ämter nicht besitzen.<br />

38 Stand: 26.12.2020

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