Begriffslexikon Bundestagswahl
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I<br />
Inkompatibilität<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 137 Abs. 1 GG<br />
§ 5, § 8 AbgG<br />
Die Inkompatibilität ist die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung öffentlicher<br />
Funktionen in verschiedenen Gewalten und wird aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung<br />
hergeleitet. Im Wahlrecht bedeutet sie, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes (Beamte,<br />
Angestellte, Arbeiter) nicht gleichzeitig ein Abgeordnetenmandat innehaben können bzw.<br />
dass dieser Personenkreis seine Tätigkeit in der Verwaltung für die Zeit der<br />
Mandatsausübung ruhen lassen muss.<br />
24 Stand: 26.12.2020