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Begriffslexikon Bundestagswahl

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I<br />

Inkompatibilität<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 137 Abs. 1 GG<br />

§ 5, § 8 AbgG<br />

Die Inkompatibilität ist die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung öffentlicher<br />

Funktionen in verschiedenen Gewalten und wird aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung<br />

hergeleitet. Im Wahlrecht bedeutet sie, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes (Beamte,<br />

Angestellte, Arbeiter) nicht gleichzeitig ein Abgeordnetenmandat innehaben können bzw.<br />

dass dieser Personenkreis seine Tätigkeit in der Verwaltung für die Zeit der<br />

Mandatsausübung ruhen lassen muss.<br />

24 Stand: 26.12.2020

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