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Begriffslexikon Bundestagswahl

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fähigkeit verliert. Von der Sperrklausel ausgenommen sind aber Parteien nationaler<br />

Minderheiten.<br />

Abgemildert wird die Wirkung der Sperrklausel durch die Grundmandatsklausel, wonach auch<br />

Parteien, die die Sperrklausel nicht erfüllen, an der Sitzverteilung teilnehmen, wenn sie in<br />

mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben.<br />

Stimmenkombination/Stimmensplitting<br />

Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> hat jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt<br />

er den Direktkandidaten in seinem Wahlkreis und mit der Zweitstimme eine Landesliste einer<br />

Partei. Die Erst- und Zweitstimme sind nicht miteinander verknüpft. Es bleibt jedem<br />

Wahlberechtigten überlassen, ob er Direktkandidat und Landesliste der gleichen Partei wählt.<br />

Wählt er mit der Erst- und Zweitstimme Direktkandidat und Landesliste verschiedener<br />

Parteien, dann splittet er seine Stimme.<br />

Stimmenthaltung<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 30 BWG<br />

Die Möglichkeit einer Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel ist gesetzlich nicht vorgesehen.<br />

Die Gestaltung des Stimmzettels könnte nur vom Gesetzgeber durch Modifikation<br />

der bestehenden Vorschriften geändert werden.<br />

Das Vorsehen einer Möglichkeit der Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel ist schon deshalb<br />

nicht sinnvoll, weil es zu den grundlegenden und unverzichtbaren Prinzipien jedes freiheitlich<br />

demokratischen Rechtsstaates gehört, dass das Volk eine Vertretung hat und dass diese<br />

Vertretung aus Wahlen hervorgeht und auch wieder durch Wahlen abgelöst wird. Der<br />

permanente Prozess der Meinungs- und Willensbildung der Staatsbürger mündet ein in den<br />

Akt der Wahl der Volksvertretung als dem wichtigsten Mitwirkungsrecht in der Demokratie.<br />

Das deutsche Grundgesetz basiert auf dem Gedanken der repräsentativen Demokratie, zu<br />

welcher sich der Verfassungsgeber in Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz<br />

explizit bekannt hat. Dieser repräsentativen Demokratie ist immanent, dass die Staatsgewalt<br />

vom Volk durch die Wahl von Repräsentanten (Abgeordneten) ausgeübt wird.<br />

Durch eine Enthaltung kann weder ein Wählerwille abgeleitet noch ein Repräsentant in den<br />

Deutschen Bundestag gewählt werden. Die Konsequenz wären unbesetzte Parlamentssitze<br />

nach dem prozentualen Enthaltungsanteil der abgegebenen Stimmen. Dies jedoch würde<br />

dem Prinzip der repräsentativen Demokratie widersprechen. Es ist nicht erkennbar, wie durch<br />

unbesetzte Parlamentssitze politische Anliegen von Wählern, die sich der Stimme enthalten –<br />

44 Stand: 26.12.2020

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