Begriffslexikon Bundestagswahl
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fähigkeit verliert. Von der Sperrklausel ausgenommen sind aber Parteien nationaler<br />
Minderheiten.<br />
Abgemildert wird die Wirkung der Sperrklausel durch die Grundmandatsklausel, wonach auch<br />
Parteien, die die Sperrklausel nicht erfüllen, an der Sitzverteilung teilnehmen, wenn sie in<br />
mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben.<br />
Stimmenkombination/Stimmensplitting<br />
Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> hat jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt<br />
er den Direktkandidaten in seinem Wahlkreis und mit der Zweitstimme eine Landesliste einer<br />
Partei. Die Erst- und Zweitstimme sind nicht miteinander verknüpft. Es bleibt jedem<br />
Wahlberechtigten überlassen, ob er Direktkandidat und Landesliste der gleichen Partei wählt.<br />
Wählt er mit der Erst- und Zweitstimme Direktkandidat und Landesliste verschiedener<br />
Parteien, dann splittet er seine Stimme.<br />
Stimmenthaltung<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 30 BWG<br />
Die Möglichkeit einer Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel ist gesetzlich nicht vorgesehen.<br />
Die Gestaltung des Stimmzettels könnte nur vom Gesetzgeber durch Modifikation<br />
der bestehenden Vorschriften geändert werden.<br />
Das Vorsehen einer Möglichkeit der Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel ist schon deshalb<br />
nicht sinnvoll, weil es zu den grundlegenden und unverzichtbaren Prinzipien jedes freiheitlich<br />
demokratischen Rechtsstaates gehört, dass das Volk eine Vertretung hat und dass diese<br />
Vertretung aus Wahlen hervorgeht und auch wieder durch Wahlen abgelöst wird. Der<br />
permanente Prozess der Meinungs- und Willensbildung der Staatsbürger mündet ein in den<br />
Akt der Wahl der Volksvertretung als dem wichtigsten Mitwirkungsrecht in der Demokratie.<br />
Das deutsche Grundgesetz basiert auf dem Gedanken der repräsentativen Demokratie, zu<br />
welcher sich der Verfassungsgeber in Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz<br />
explizit bekannt hat. Dieser repräsentativen Demokratie ist immanent, dass die Staatsgewalt<br />
vom Volk durch die Wahl von Repräsentanten (Abgeordneten) ausgeübt wird.<br />
Durch eine Enthaltung kann weder ein Wählerwille abgeleitet noch ein Repräsentant in den<br />
Deutschen Bundestag gewählt werden. Die Konsequenz wären unbesetzte Parlamentssitze<br />
nach dem prozentualen Enthaltungsanteil der abgegebenen Stimmen. Dies jedoch würde<br />
dem Prinzip der repräsentativen Demokratie widersprechen. Es ist nicht erkennbar, wie durch<br />
unbesetzte Parlamentssitze politische Anliegen von Wählern, die sich der Stimme enthalten –<br />
44 Stand: 26.12.2020